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Document 31994D0484
94/484/EC: Commission Decision of 20 July 1994 approving an amendment to the Spanish programme of agricultural income aid for farmers in the Basque Country
94/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1994 zur Genehmigung einer Änderung des spanischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für die Vollerwerbslandwirte im Baskenland
94/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1994 zur Genehmigung einer Änderung des spanischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für die Vollerwerbslandwirte im Baskenland
ABl. L 200 vom 3.8.1994, p. 51–51
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997
94/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1994 zur Genehmigung einer Änderung des spanischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für die Vollerwerbslandwirte im Baskenland
Amtsblatt Nr. L 200 vom 03/08/1994 S. 0051 - 0051
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0077
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0077
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1994 zur Genehmigung einer Änderung des spanischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für die Vollerwerbslandwirte im Baskenland (94/484/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 768/89 des Rates vom 21. März 1989 zur Einführung vorübergehender landwirtschaftlicher Einkommensbeihilfen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 der Kommission vom 19. Dezember 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die vorübergehenden landwirtschaftlichen Einkommensbeihilfen (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1110/91 (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Spanien hat der Kommission am 12. Februar 1992 seine Absicht mitgeteilt, ein Programm für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für die Vollerwerbslandwirte im Baskenland aufzulegen. Die Kommission hat dieses Programm mit Entscheidung 92/343/EWG genehmigt (4). Die Verordnung (EWG) Nr. 768/89 gilt gemäß ihrem Artikel 15 bis zum 31. März 1993. Nach diesem Zeitpunkt kann kein Programm für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen mehr genehmigt werden. Somit kann die Kommission nach diesem Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung nur noch sachliche Änderungen der bestehenden Programme genehmigen. Die spanischen Behörden haben der Kommission am 21. März 1994 mitgeteilt, daß ihnen bei der Ausarbeitung des Programms eine Reihe sachlicher Fehler unterlaufen sind, die die reibungslose Abwicklung des Programms im ersten Anwendungszeitraums behindern könnten. Wegen dieser Fehler und wegen der Notwendigkeit, sie berichtigen zu müssen, haben die spanischen Behörden die Einkommensbehilfen nicht im vorgesehenen Tempo auszahlen können. Die spanischen Behörden beantragen, das in der Entscheidung zur Genehmigung des Programms vorgesehene Haushaltsprofil zu ändern, nicht jedoch den Gesamtbetrag zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts. Es erscheint angezeigt, diesem Antrag stattzugeben, da diese technischen Änderungen keine wesentliche Änderung der Genehmigungsentscheidung vom 9. Juni 1992 bedeuten. Der Verwaltungsausschuß für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen wurde am 19. Juli 1994 zu der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahme gehört. Der EAGFL-Ausschuß wurde am 19. Juli 1994 zu den Hoechstbeträgen gehört, mit denen der Gemeinschaftshaushalt infolge der Genehmigung dieses Programms jährlich belastet werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das der Kommission von den spanischen Behörden am 12. Februar 1992 mitgeteilte und durch die Mitteilung vom 21. März 1994 geänderte Programm für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Vollerwerbslandwirte im Baskenland wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Der Gemeinschaftshaushalt darf infolge dieser Entscheidung jährlich mit höchstens folgenden Beträgen belastet werden: "(in ECU)"" ID="1">1994> ID="2">1 300 000"> ID="1">1995> ID="2">900 000"> ID="1">1996> ID="2">790 000"> ID="1">1997> ID="2">18 000"> Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 29. 3. 1989, S. 8. (2) ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 17. (3) ABl. Nr. L 110 vom 1. 5. 1991, S. 72. (4) ABl. Nr. L 188 vom 8. 7. 1992, S. 40.