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Document 31994D0446

    94/446/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 1994 zur Regelung der Einfuhr aus Drittländern von Knochen und Knochenerzeugnissen, Hörnern und Hornerzeugnissen sowie Hufen und Klauen und ihren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, die zur Weiterverarbeitung und nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 183 vom 19.7.1994, p. 46–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0433

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/446/oj

    31994D0446

    94/446/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 1994 zur Regelung der Einfuhr aus Drittländern von Knochen und Knochenerzeugnissen, Hörnern und Hornerzeugnissen sowie Hufen und Klauen und ihren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, die zur Weiterverarbeitung und nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 183 vom 19/07/1994 S. 0046 - 0049
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0094
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0094


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Juni 1994 zur Regelung der Einfuhr aus Drittländern von Knochen und Knochenerzeugnissen, Hörnern und Hornerzeugnissen sowie Hufen und Klauen und ihren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, die zur Weiterverarbeitung und nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR) (94/446/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a) und c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Anhang I Kapitel 5 der Richtlinie 92/118/EWG enthält Einfuhrvorschriften für Knochen und Knochenerzeugnisse, Hörner und Hornerzeugnisse sowie Hufe/Klauen und Erzeugnisse aus Hufen/Klauen, ausgenommen Mehle, sofern diese Erzeugnisse weder zum Verzehr noch zur Verfütterung bestimmt sind.

    Für den Handel muß jeder Erzeugnissendung ein entsprechendes Handelspapier beiliegen.

    Um Einfuhrkontrollen durchführen zu können, muß bei der Einfuhr ein ähnliches Dokument beiliegen, aus welchem unter anderem die Art des Erzeugnisses hervorgeht.

    Angesichts der besonderen Art der Erzeugnisse müssen spezifische Kontrollvorschriften festgelegt werden, um zu gewährleisten, daß die Erzeugnisse nicht doch der direkten Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln zugeführt werden. Diese spezifische Kontrollregelung sollte eine Erklärung des Einführers und genaue Transportbedingungen umfassen.

    In Anbetracht der neu eingeführten Bescheinigung sollte eine Frist für deren Anwendung vorgesehen werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr aus Drittländern von Knochen und Knochenerzeugnissen (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornerzeugnissen (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen/Klauen und ihren Erzeugnissen (ausgenommen Huf- und Klauenmehl), die zur Weiterverarbeitung, nicht jedoch zur direkten Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln bestimmt sind, nur unter der Voraussetzung,

    - daß die der Erzeugnissendung beiliegenden Handelspapiere die in Anhang A genannten Informationen enthalten,

    - daß der Erzeugnissendung eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang B beiliegt, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, über den die Sendung erstmals in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt wird, und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst ist.

    Artikel 2

    Der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle am ersten Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft muß die Erklärung des Einführers gegenzeichnen und mit dem Amtsstempel der Grenzkontrollstelle versehen.

    Die abgestempelte Erklärung muß die Erzeugnissendung bis zum Verarbeitungsbetrieb, der dem in der Erklärung angegebenen Betrieb entsprechen muß, begleiten und ist mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

    Artikel 3

    Nach Abwicklung der Einfuhrformalitäten sind folgende Mindestanforderungen zu erfuellen:

    a) Beim Versand in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft befinden sich die Erzeugnisse in verplombten Containern oder Lieferwagen oder als Massengut in einem Schiffsladeraum. Bei Containertransport müssen die Container und in jedem Fall die entsprechenden Begleitpapiere deutlich lesbar folgenden Vermerk tragen: "Nicht zur Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln bestimmt". Auf den Containern und Begleitpapieren müssen Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs vermerkt sein.

    b) Die Erzeugnisse werden vom Ort der Ankunft im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft in verplombten Containern oder Transportmitteln auf direktem Wege zum Verarbeitungsbetrieb befördert.

    c) Bei Ankunft der Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft und vor ihrer Weitersendung zum Verarbeitungsbetrieb wird der örtliche amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde so schnell wie möglich über eine Animo-Mitteilung oder - falls dies nicht möglich ist - fernschriftlich über die geplante Versendung informiert.

    d) Im Verarbeitungsbetrieb wird über Menge und Art der Erzeugnisse Buch geführt, um zu gewährleisten, daß die Erzeugnisse tatsächlich für den angegebenen Zweck verwendet wurden.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist ab 1. Juli 1994 anwendbar.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Juni 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    ANHANG A

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    ANHANG B

    Erklärung des Einführers von getrockneten Knochen und Knochenerzeugnissen, getrockneten Hörnern und Hornerzeugnissen sowie getrockneten Hufen/Klauen und deren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, zum Zwecke der Einfuhr in die Gemeinschaft

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