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Doiciméad 31993R0350
Commission Regulation (EEC) No 350/93 of 17 February 1993 concerning the classification of certain goods in the combined nomenclature
Verordnung (EWG) Nr. 350/93 der Kommission vom 17. Februar 1993 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EWG) Nr. 350/93 der Kommission vom 17. Februar 1993 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 41 vom 18.2.1993, lgh. 7-11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
I bhfeidhm: Athraíodh an gníomh sin. An leagan comhdhlúite reatha: 12/01/2006
Gaol | Act | Nóta tráchta | An fhoroinn lena mbaineann | Ón | to |
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Arna leasú le | 32005R2126 | Änderung | Anhang | 12/01/2006 | |
Arna leasú le | 32009R1179 | Änderung | Anhang | 23/12/2009 |
Verordnung (EWG) Nr. 350/93 der Kommission vom 17. Februar 1993 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 041 vom 18/02/1993 S. 0007 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0170
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0170
VERORDNUNG (EWG) Nr. 350/93 DER KOMMISSION vom 17. Februar 1993 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9. in Erwägung nachstehender Gründe: Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausleguing jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Es ist angezeigt festzulegen, daß vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezueglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die mit dieser Verordnung nicht mehr übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 der Kommission (3) weiterverwendet werden können, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates (4) geschlossen hat. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes. Artikel 2 Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezueglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung von dem Berechtigten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 weiterverwendet werden, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 geschlossen hat. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Februar 1993 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992, S. 8. (3) ABl. Nr. L 365 vom 28. 12. 1990, S. 17. (4) ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1990, S. 1. ANHANG "" ID="1">1. Leiches Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), mit langen Ärmeln, den Oberkörper bedeckend, bis unter die Taille reichend, einfarbig. Das Kleidungsstück hat eine teilweise Öffnung vorn mit Knopfverschluß rechts über links. Es ist mit verzierenden Streifen aus durchbrochen gehäkelten Gewirken versehen, die an den Ärmelenden angenäht sind, und weist vorn am unteren Rand zwei Schlitze von etwa 23 cm Länge auf (Hemdbluse) (Siehe Foto Nr. 515) (*)> ID="2">6106 20 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6106 und 6106 20 00. Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu KN-Code 6106"> ID="1">2. Leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, bis unter die Taille reichend, ohne Ärmel, ohne Kragen, mit weitem, runden Halsausschnitt und einer durchgehenden Öffnung vorn, bis zur Taille mit Knopfverschluß rechts über links. Die Vorderseite, die grösser als der Rücken ist, weist unten zwei sich zuspitzende Zipfel auf (Siehe Foto Nr. 518) (*)> ID="2">6106 20 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6106 und 6106 20 00. Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu KN-Code 6106 Die sich zuspitzenden Zipfel sind rein dekorativ"> ID="1">3. Unisexunterhose aus Gewirken oder Gestricken (95 % Baumwolle, 5 % Lycra), elastisch in der Taille und an den Beinenden, ohne vordere Öffnung. Die Hose hat zwischen den Beinen ein breites Zwischenstück, auf dem aufgrund seines Zuschnitts und seiner grossen Elastitzität eine Einlage angebracht werden kann, so daß die Hose von Personen getragen werden kann die an Enuresis (Harnfluß) leiden (Siehe Foto Nr. 512) (*)> ID="2">6108 21 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6108 und 6108 21 00 Eine Einreihung in KN-Code 9021 ist ausgeschlossen, weil die Ware nicht dazu dient, bestimmte körperliche Mißbildungen zu verhüten oder zu korrigieren oder Organe nach einer Krankheit oder Operation zu stützen oder zu halten"> ID="1">4. Leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), mit langen Ärmeln, den Oberkörper bedeckend, bis unter die Taille reichend. Es weist einen V-förmigen Halsausschnitt auf, hat innen Schulterpolster, ist im Rücken und vorn mit Stickereiverzierungen versehen und hat am unteren Rand und unter den Ärmelenden Stickerei in Streifen (Siehe Foto Nr. 517) (*)> ID="2">6109 90 30> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6109, 6109 90 und 6109 90 30. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6109"> ID="1">5. Kleidungsstück aus gewirktem oder gestricktem Rippensamt (90 % Baumwolle, 5 % Polyester, 5 % Elastomere), enganliegend, zur Bedeckung des Oberkörpers, bis unter die Taille reichend, mit langen Ärmeln, mit hohem, enganliegenden Kragen mit teilweiser Öffnung im Rücken, die mit einem Reißverschluß geschlossen wird. Das Kleidungsstück ist an den Ärmelenden und an seinem unteren Rand gesäumt (Siehe Foto Nr. 513) (*)> ID="2">6110 20 99> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6110, 6110 20 und 6110 20 99. Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den KN-Codes 6106 und 6110 "> ID="1">6. Zusammenstellung aus zwei Kleidungsstücken aus drei verschiedenfarbigen Gewirken (100 % synthetische Chemiefasern) bestehend aus: a) Blouson, nicht gefüttert, mit Kragen, vorn mit einer durchgehenden Öffnung, die sich mit einem Reißverschluß schließen lässt, mit langen Ärmeln. Verengender Abschluß am unteren Ende des Kleidungsstücks und an den Ärmelenden, zwei Innentaschen oberhalb der Taille sowie Verzierungen durch Sticken und Bedrucken auf dem Rücken und den Ärmeln. Auf den Seitenteilen und mit einem Teil der Ärmel sind zwei verschiedenfarbige Gewebe aufgenäht; (Siehe Foto Nr. 511 A) (*) b) Hose nicht gefüttert, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend, in der Taille mit einem Band und verengendem Abschluß, ohne Taillenöffnung. Auf die seitlichen Teile sind aussen von der Taille abwärts bis zum halben Oberschenkel die gleichen Gewebe wie beim Blouson aufgenäht. Das Kleidungsstück hat zwei Innentaschen und auf einer der Hüften sowie an einem Beinende Verzierungen durch Sticken und Bedrucken (Siehe Foto Nr. 511 B) (*)> ID="2">6112 12 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6112 und 6112 12 00. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6112"> ID="1">7. Leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, bis unter die Taille reichend, ohne Ärmel, ohne Kragen, mit weitem, runden Halsausschnitt, zweifarbig. Es weist eine teilweise Öffnung vorn mit Knopfverschluß links über rechts auf. Das Kleidungsstück ist auch entlang der Ränder des Halsausschnitts und der Ärmelenden mit einem "Maschengarn" verziert (Siehe Foto Nr. 519) (*)> ID="2">6114 20 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6114 und 6114 20 00"> ID="1">8. Konfektioniertes Kleidungsstück aus drei verschiedenfarbigen Geweben (100 % Polyamid) zur Bedeckung des Unterkörpers, von der Taille bis zum halben Oberschenkel reichend, jedes Bein einzeln umschließend, ohne Taillenöffnung. Es wird in der Taille mit einem elastischen Band und einer Zugkordel geschnürt. Dieses Kleidungsstück hat auf jeder Seite eine Innentasche sowie innen auf Taillenhöhe angenäht, einen Slip aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle) (Short). (Siehe Foto Nr. 509) (*)> ID="2">6204 63 90> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6204, 6204 63 und 6204 63 90 Eine Einreihung als Badehose ist ausgeschlossen, weil das Kleidungsstück aufgrund seines Schnitts, allgemeines Aussehens und des Vorhandenseins von Seitentaschen nicht angesehen werden kann, dazu bestimmt zu sein, ausschließlich oder im wesentlichen als Badehose getragen zu werden"> ID="1">9. Leichtes Kleidungsstück aus Gewebe (100 % Polyester), mit langen Ärmeln, den Oberkörper bedeckend, bis unter die Taille reichend, mehrfarbig. Es weist einen V-förmigen Halsausschnitt mit Kragen und einer vollständigen Öffnung vorn mit einem Knopfverschluß rechts über links auf. Es ist ferner mit drei verzierenden Knöpfen an den Ärmelenden sowie mit elastischen, verengenden Vorrichtungen seitlich auf Höhe der Taille versehen (Bluse) (Siehe Foto Nr. 516) (*)> ID="2">6206 40 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6206 und 6206 40 00. Siehe auch die Erläuterungen zu Kombinierten Nomenklatur zur KN-Code 6206 ""(*) Das Foto dient lediglich zur Illustration. >