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Document 31993D0342

    93/342/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 1993 über die Kriterien zur Einstufung von Drittländern hinsichtlich der Geflügelpest und der Newcastle- Krankheit

    ABl. L 137 vom 8.6.1993, p. 24–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32008R0798

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/342/oj

    31993D0342

    93/342/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 1993 über die Kriterien zur Einstufung von Drittländern hinsichtlich der Geflügelpest und der Newcastle- Krankheit

    Amtsblatt Nr. L 137 vom 08/06/1993 S. 0024 - 0030
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0247
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0247


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Mai 1993 über die Kriterien zur Einstufung von Drittländern hinsichtlich der Gefluegelpest und der Newcastle-Krankheit

    (93/342/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (3), geändert durch die Richtlinie 92/116/EWG (4), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gefluegel, Bruteier und Gefluegelfleisch müssen aus Drittländern stammen, die frei von Gefluegelpest und Newcastle-Krankheit sind. Daher sind die Kriterien für eine entsprechende Einstufung von Drittländern festzulegen.

    Diese Kriterien sind unter Berücksichtigung der die Mitgliedstaaten betreffenden Vorschriften der Richtlinien 92/40/EWG (5) und 92/66/EWG (6) des Rates festzulegen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Entscheidung bedeuten:

    a) "Gefluegelpest": Seuche gemäß der Definition in Kapitel I Anhang A;

    b) "Newcastle-Krankheit": Seuche gemäß der Definition in Kapitel II Anhang A;

    c) "anerkannter Impfstoff": jeder Impfstoff gegen die Newcastle-Krankheit, der den Kriterien des Anhangs B entspricht;

    d) "Notimpfung": Seuchenbekämpfung nach einem oder mehreren Ausbrüchen durch Impfung gegen:

    i) Gefluegelpest mit beliebigem Impfstoff;

    ii) Newcastle-Krankheit mit nicht anerkannten Impfstoffen;

    e) "Sanitätsschlachtungspolitik": Anwendung von Maßnahmen gemäß Anhang C bei Ausbruch der Gefluegelpest oder der Newcastle-Krankheit;

    f) "gewerbsmässige Gefluegelhaltung": jede Gefluegelhaltung mit einer Herde von mindestens 200 Tieren oder jede andere Herde, aus der Gefluegel, Bruteier oder Fleisch in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.

    Artikel 2

    Ein Drittland wird als frei von Gefluegelpest oder Newcastle-Krankheit eingestuft, wenn es folgende allgemeine Kriterien erfuellt:

    a) es muß eine allgemeine Tiergesundheitsüberwachung gegeben sein, die eine angemessene Beobachtung der Gefluegelbestände erlaubt;

    b) die Gefluegelpest und die Newcastle-Krankheit müssen für alle Gefluegelarten und für alle von Menschen gehaltenen Vögel aufgrund entsprechender Gesetze anzeigepflichtige Seuchen sein;

    c) das Drittland verpflichtet sich, bei Seuchenverdacht eine genaue Untersuchung einzuleiten;

    d) bei Seuchenverdacht sind spezielle Labortests an Proben jedes Gefluegel- oder Paramyxovirus durchzuführen, um eine Überprüfung nach dem in Anhang A genannten Verfahren zu ermöglichen;

    e) zur Durchführung von Schnelltests muß Laborkapazität in den eigenen amtlichen Laboratorien verfügbar sein, oder es muß eine entsprechende Absprache mit anderen staatlichen Laboratorien bestehen;

    f) es muß Kontrollen dieser Laboratorien durch Sachverständige der Gemeinschaft erlauben;

    g) bei jedem Primärausbruch sind Virusisolate an das EG-Referenzlabor in Weybridge (VK) zu schicken;

    h) Primärausbrüche in den einzelnen Regionen sind der Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung des Seuchenverdachts zu melden;

    i) bei Folgeausbrüchen sind der Kommission mindestens einmal monatlich Seuchenberichte vorzulegen;

    j) ist die Impfung gegen Gefluegelpest und/oder Newcastle-Krankheit nicht verboten, so muß die Herstellung, Überprüfung und Verteilung der Impfstoffe amtlich kontrolliert werden;

    k) der Kommission sind die Eigenschaften aller Stämme mitzuteilen, die zur Herstellung von Impfstoffen gegen die Gefluegelpest oder die Newcastle-Krankheit verwendet wurden.

    Artikel 3

    (1) Unbeschadet der allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 2 wird ein Drittland als frei von Gefluegelpest eingestuft, wenn

    a) das Gefluegel auf seinem Hoheitsgebiet mindestens 36 Monate lang nicht von dieser Seuche befallen war und

    b) seit mindestens zwölf Monaten nicht gegen Gefluegelpestviren geimpft wurde, die dem gleichen Subtyp angehören wie diejenigen, bei denen hochgradig pathogene Viren bekanntermassen vorkommen (derzeit die Subtypen H5 und H7).

    (2) Wird zur Seuchenbekämpfung eine Sanitätsschlachtungspolitik durchgeführt, so verkürzt sich der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Zeitraum von 36 Monaten unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b)

    a) auf sechs Monate, wenn keine Notimpfungen durchgeführt wurden;

    b) auf zwölf Monate, wenn Notimpfungen durchgeführt worden sind, sofern nach der offiziellen Beendigung der Notimpfung weitere zwölf Monate verstrichen sind.

    Artikel 4

    (1) Unbeschadet der allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 2 wird ein Drittland zum erstenmal als frei von Newcastle-Krankheit eingestuft, wenn

    a) es auf seinem Hoheitsgebiet seit mindestens 36 Monate keinen Seuchenausbruch gegeben hat und wenn

    b) seit mindestens zwölf Monaten keine Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit mit nicht anerkannten Impfstoffen durchgeführt wurden.

    (2) Wird zur Seuchenbekämpfung eine Sanitätsschlachtungspolitik durchgeführt, so verkürzt sich der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Zeitraum von 36 Monaten unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe b)

    a) auf sechs Monate, wenn keine Notimpfungen durchgeführt wurden;

    b) auf zwölf Monate, wenn Notimpfungen durchgeführt worden sind, sofern seit der offiziellen Beendigung der Notimpfung zwölf Monate vergangen sind.

    (3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) wird ein Drittland als frei von Newcastle-Krankheit eingestuft, wenn die Kriterien gemäß den Absätzen 1 und 2 lediglich für die gewerbsmässige Gefluegelhaltung erfuellt sind.

    In diesem Fall wird das betreffende Drittland für den Versand von frischem Gefluegelfleisch in die Gemeinschaft zugelassen, wenn die beigefügte Tiergesundheitsbescheinigung um die zusätzlichen Garantien gemäß Anhang D ergänzt wird. Die Ausfuhr von lebendem Gefluegel und Bruteiern in die Gemeinschaft ist in diesem Fall nicht zulässig.

    (4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) wird ein Drittland auch dann als frei von Newcastle-Krankheit eingestuft, wenn es die Verwendung von Impfstoffen gegen diese Krankheit erlaubt, die zwar den allgemeinen Kriterien, nicht jedoch den besonderen Kriterien des Anhangs B genügen.

    In diesem Fall wird das betreffende Drittland für den Versand von lebendem Gefluegel, Bruteiern oder frischem Gefluegelfleisch in die Gemeinschaft zugelassen, wenn die beigefügte Tiergesundheitsbescheinigung um die zusätzlichen Garantien gemäß Anhang E bzw. Anhang F ergänzt wird.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist ab 1. Oktober 1993 anwendbar.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. Mai 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.

    (2) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

    (3) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.

    (4) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 260 vom 5. 9. 1992, S. 1.

    ANHANG A

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR "GEFLÜGELPEST" UND "NEWCASTLE-KRANKHEIT" KAPITEL I Gefluegelpest Die Gefluegelpest ist eine Infektionskrankheit des Gefluegels, die von einem Influenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in sechs Wochen alten Hühnern von 1,2 oder mehr verursacht wird, bzw. eine Influenza-A-Infektion der Virussubtypen H5 und H7, bei der im Rahmen der Nukleotid-Sequenzanalyse das Vorhandensein multipler basischer Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutinin nachgewiesen wurde.

    Der IVPI ist nach folgender Methode festzustellen:

    Intravenöser Pathogenitätsindex (IVPI)

    1. Infizierte Allantoisfluessigkeit der niedrigsten verfügbaren Passage, möglichst aus erster Isolierung ohne Selektion, 101 in steriler isotonischer Kochsalzlösung verdünnen.

    2. Zehn sechs Wochen alte Hühner (spezifiziert pathogenfreie Tiere) werden intravenös mit je 0,1 ml Virusverdünnung beimpft.

    3. Die Tiere werden zehn Tage lang alle 24 Stunden untersucht.

    4. Dabei jeweils wie folgt bewerten: gesund (0), erkrankt (1), schwerkrank (2) bzw. tot (3).

    5. Diese Ergebnisse werden nach folgendem Beispiel aufgezeichnet, um den Index zu berechnen:

    /* Tabellen: S. ABl. */

    KAPITEL II Newcastle-Krankheit Die Newcastle-Krankheit ist eine Infektionskranheit des Gefluegels, die durch den Paramyxovirusstamm 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI, bei Eintagsküken) von über 0,7 verursacht wird.

    Der IVPI ist nach folgender Methode festzustellen:

    Intrazerebraler Pathogenitätsindex (ICPI)

    1. Infizierte Allantoisfluessigkeit mit einem Hämagglutinationstiter von über 24 im Verhältnis 1: 10 wird in steriler isotonischer Kochsalzlösung verdünnt (keine Antikörper verwenden).

    2. Zehn Eintagsküken (d. h. 24 Stunden, 40 Stunden nach dem Schlupf) werden intrazerebral mit je 0,05 ml Virusverdünnung beimpft. Die Küken sollten von Eiern aus einer spezifiziert pathogenfreien Herde stammen.

    3. Die Tiere werden acht Tagen lang alle 24 Stunden untersucht.

    4. Dabei jeweils wie folgt bewerten: gesund (0), erkrankt (1), tot (2).

    5. Der Index wird nach folgendem Beispiel berechnet:

    /* Tabellen: S. ABl. */

    ANHANG B

    KRITERIEN FÜR ANERKANNTE IMPFSTOFFE 1. Allgemeine Kriterien

    A. Impfstoffe müssen von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes registriert werden, bevor sie verteilt und verwendet werden dürfen. Bei dieser Registrierung stützen sich die Behörden auf vollständige Unterlagen über die Wirksamkeit und die Unschädlichkeit; bei eingeführten Impfstoffen können sie sich auf Daten stützen, die im Herstellungsland des Impfstoffs von den dort zuständigen Behörden geprüft wurden, sofern die Prüfung nach international anerkannten Normen erfolgt ist.

    B. Darüber hinaus müssen die Einfuhr oder die Herstellung und Verteilung der Impfstoffe von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes kontrolliert werden.

    C. Bevor die Verteilung genehmigt wird, muß jede Impfstoffpartie auf Unschädlichkeit, insbesondere hinsichtlich Attenuierung bzw. Inaktivierung und Fehlen von unerwünschten Verunreinigungen, sowie auf Wirksamkeit geprüft werden.

    2. Besondere Kriterien

    A. Attenuierte Lebendvakzine werden aus einem ND-Virusstamm hergestellt, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) nachweislich den folgenden intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) aufweist:

    i) weniger als 0,4, sofern jeder Vogel im ICPI-Test nicht weniger als 107 EID50 erhalten hat, oder

    ii) weniger als 0,5, sofern jeder Vogel im ICPI-Test nicht weniger als 108 EID50 erhalten hat.

    B. Inaktivierte Vakzine werden aus einem ND-Virusstamm hergestellt, dessen intrazerebraler Pathogenitätsindex (ICPI) bei Eintagsküken unter 0,7 liegen muß, sofern jeder Vogel im ICPI-Test nicht weniger als 108 EID50 erhalten hat.

    ANHANG C

    MINDESTMASSNAHMEN, DIE IM FALLE EINER SANITÄTSSCHLACHTUNGSPOLITIK ZUR TILGUNG DER GEFLÜGELPEST UND DER NEWCASTLE-KRANKHEIT DURCHZUFÜHREN SIND 1. Bei Seuchenverdacht wird der betroffene Betrieb unter amtliche Überwachung gestellt, worunter insbesondere folgendes zu verstehen ist:

    a) unverzuegliche Entnahme aller erforderlichen Proben und Untersuchung in einem von den zuständigen Behörden zugelassenen Laboratorium;

    b) Anlage eines Registers über sämtliche Gefluegelkategorien im Betrieb mit Angabe der Anzahl verendeter und kranker Tiere. Dieses Register ist auf dem neuesten Stand zu halten und sollte bei jedem amtlichen Kontrollbesuch überprüft werden;

    c) Absonderung des gesamten Gefluegelbestands, möglichst in den normalen Stallungen;

    d) Verbringungsverbot für Gefluegel aus dem und zum Betrieb;

    e) Verbot des Verkehrs von Personen, Fahrzeugen, Materialien aus dem und zum Betrieb, sofern keine ausdrückliche amtliche Genehmigung vorliegt;

    f) angemessene Desinfektion der zum Verzehr bestimmten Eier vor Verlassen des Betriebs oder direkter Versand der Eier in eine Einrichtung, in der eine angemessene Hitzebehandlung vorgenommen wird;

    g) Durchführung geeigneter Desinfektionsmittel an den Ein- und Ausgängen der Stallungen und Wirtschaftsgebäude;

    h) Durchführung einer epizootiologischen Untersuchung zur Ermittlung der Infektionsquelle und der möglichen Verbreitung;

    i) amtliche Überwachung aller möglicherweise befallenen Kontakteinheiten, bzw. der aufgrund der Untersuchung gemäß Buchstabe h) ermittelten Einheiten.

    2. Sobald ein Seuchenausbruch in einem Betrieb amtlich bestätigt wurde, sind ergänzend zu den Maßnahmen gemäß Nummer 1 die folgenden Maßnahmen zu treffen:

    a) unverzuegliche Tötung des gesamten Gefluegels im Betrieb und unschädliche Beseitigung der Tiere und ihrer Eier, wobei eine Ausbreitung der Seuche nach Möglichkeit zu vermeiden ist;

    b) unschädliche Beseitigung oder Behandlung aller Stoffe und Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wobei die Abtötung etwa vorhandener Viren zu gewährleisten ist;

    c) Ermittlung und unschädliche Beseitigung des während der vermuteten Inkubationszeit erschlachteten Gefluegelfleischs;

    d) Ermittlung und unschädliche Beseitigung der während der vermuteten Inkubationszeit gelegten Bruteier bzw. amtliche Überwachung der daraus geschlüpften Küken;

    e) gründliche Reinigung und Desinfektion aller Einrichtungen des Betriebs nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der Tierkörper;

    f) nach der Desinfektion Einhaltung einer Wartefrist von mindestens 21 Tagen vor der Wiederaufstockung der Gefluegelbestände.

    3. Die in Punkt 2 genannten Maßnahmen können auf Betriebsteile begrenzt werden, die eine epizootiologische Einheit bilden, sofern sichergestellt ist, daß die Seuche nicht in die nicht infizierten Betriebsteile verschleppt wird.

    4. Nach der amtlichen Bestätigung eines Seuchenausbruchs wird ein Sperrgebiet abgegrenzt, das aus einer Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und einer Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km besteht. In diesen Zonen gelten bis mindestens 21 Tage nach der Abschlußdesinfektion im Seuchenbetrieb Sperrmaßnahmen und Verbringungskontrollen. Vor der Aufhebung dieser Maßnahmen führen die Behörden die erforderlichen Untersuchungen und Probenahmen in den Gefluegelhaltungsbetrieben durch, um sicherzustellen, daß die betreffende Region seuchenfrei ist.

    5. Die in diesem Anhang genannten Maßnahmen müssen von den zuständigen Veterinärbehörden durchgeführt oder durch sie überwacht werden.

    ANHANG D

    ZUSÄTZLICHE GARANTIEN IN DER TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS DRITTLÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT (IM FALLE DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER ENTSCHEIDUNG 93/342/EWG) Das Gefluegel, aus dem das Fleisch erschlachtet wurde,

    a) i) wurde entweder nicht mit Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit geimpft, die den besonderen Kriterien gemäß Anhang B Nummer 2 der Entscheidung 93/342/EWG nicht genügen (1)(), oder

    ii) wurde nicht weniger als 30 Tage vor der Schlachtung mit diesen Impfstoffen geimpft, die den besonderen Kriterien gemäß Anhang B Nummer 2 der Entscheidung 93/342/EWG nicht genügen (*), und

    b) wurde bei der Schlachtung einem Virusnachweistest für die Newcastle-Krankheit unterzogen, der auf einer Stichprobe von Abstrichen aus der Kloake von mindestens 60 Tieren beruht und bei dem keine aviären Paramyxoviren mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex von mehr als 0,4 gefunden wurden, und

    c) hatte in den 30 Tagen vor der Schlachtung keinen Kontakt mit Gefluegel, das die unter den Buchstaben a) und b) genannten Garantien nicht erfuellt.

    (1)() Unzutreffendes bitte streichen.

    ANHANG E

    ZUSÄTZLICHE GARANTIEN IN DER TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON LEBENDEM GEFLÜGEL ODER BRUTEIERN AUS DRITTLÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT (IM FALLE DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DER ENTSCHEIDUNG 93/342/EWG) Obwohl die Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit, die den besonderen Kriterien gemäß Anhang B Nummer 2 der Entscheidung 93/342/EWG nicht genügen, in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1)() nicht verboten ist, wurde

    - das lebende Gefluegel (**)

    - das Zuchtgefluegel, von dem die Bruteier (2)()/Eintagsküken (**) stammen,

    a) i) seit mindestens 12 Monaten entweder nicht mit solchen Impfstoffen geimpft (**) oder

    ii) innerhalb von 12 Monaten, jedoch nicht weniger als 60 Tage vor dem Versand (**) oder vor Sammlung der Bruteier (**), mit solchen Impfstoffen geimpft, wobei das Gefluegel aus der Ursprungsherde 14 Tage vor Versand oder Sammlung der Eier einem Virusnachweistest für die Newcastle-Krankheit unterzogen wurde, der auf einer Stichprobe von Abstrichen aus der Kloake von mindestens 60 Tieren beruht und bei dem keine aviären Paramyxoviren mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von mehr als 0,4 gefunden wurden (**), oder

    b) hatte in den 12 Monaten bzw. 60 Tagen gemäß Buchstabe a) Ziffer i) bzw. ii) keinen Kontakt mit Gefluegel, das die unter Buchstabe a) Ziffer i) oder ii) genannten Garantien nicht erfuellt, und

    c) wurde im Ursprungsbetrieb für den unter Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Zeitraum von 14 Tagen unter amtliche Überwachung gestellt, und

    d) sind die Bruteier, aus denen die zur Ausfuhr bestimmten Eintagsküken stammen, weder im Brutbetrieb noch während des Transports mit Eiern oder Gefluegel in Kontakt gekommen, die die obengenannten Garantien nicht erfuellen.

    (1)() Name des Ursprungslandes.

    (2)() Unzutreffendes bitte streichen.

    ANHANG F

    ZUSÄTZLICHE GARANTIEN ZUR TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS DRITTLÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT (IM FALLE DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DER ENTSCHEIDUNG 93/342/EWG) Obwohl die Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit, die den besonderen Kriterien gemäß Anhang B Nummer 2 der Entscheidung 93/342/EWG nicht genügen, in .................... (1)() nicht verboten ist, wurde das Gefluegel, aus dem das Fleisch erschlachtet wurde,

    a) i) seit mindestens 12 Monaten entweder nicht mit solchen Impfstoffen geimpft (2)() oder

    ii) innerhalb von 12 Monaten, jedoch nicht weniger als 30 Tage vor der Schlachtung, mit solchen Impfstoffen geimpft, wobei das Gefluegel aus der Ursprungsherde 14 Tage vor Versand oder Sammlung der Eier einem Virusnachweistest für die Newcastle-Krankheit unterzogen wurde, der auf einer Stichprobe von Abstrichen aus der Kloake von mindestens 60 Tieren jeder betreffenden Herde beruht und bei dem keine aviären Paramyxoviren mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von mehr als 0,4 gefunden wurden (**), oder

    b) hatte das Gefluegel in den 12 Monaten bzw. 30 Tagen gemäß Buchstabe a) Ziffer i) bzw. ii) keinen Kontakt mit Gefluegel, das die unter Buchstabe a) Ziffer i) oder ii) genannten Garantien nicht erfuellt.

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