Choisissez les fonctionnalités expérimentales que vous souhaitez essayer

Ce document est extrait du site web EUR-Lex

Document 31993D0317

    93/317/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken

    ABl. L 122 vom 18.5.1993, p. 45–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Statut juridique du document Plus en vigueur, Date de fin de validité: 01/07/2022: Cet acte a été modifié. Version consolidée actuelle: 01/01/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/317/oj

    31993D0317

    93/317/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken

    Amtsblatt Nr. L 122 vom 18/05/1993 S. 0045 - 0045
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0215
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0215


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken

    (93/317/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Dieser Code auf Rinderohrmarken muß die Identifizierung der einzelnen Tiere, ihrer Ursprungsbetriebe und der betreffenden Mitgliedstaaten ermöglichen. Zur Identifizierung des Mitgliedstaats sollte ein Alpha-Code verwendet werden.

    Der Ursprungsbetrieb kann durch eine oder mehrere betriebsspezifische Ziffern gekennzeichnet werden. Die zuständigen Behörden entscheiden über die Numerierung für die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe. Der Code ist durch Ziffern oder Buchstaben zur Identifizierung des einzelnen Tieres zu ergänzen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der Code auf Rinderohrmarken beginnt mit jeweils zwei Buchstaben zur Identifizierung des Ursprungsmitgliedstaats:

    /* Tabellen: S. ABl. */

    (2) Der Code wird ergänzt durch Ziffern und/oder Buchstaben zur Identifizierung des einzelnen Tieres und seines Geburtsbetriebs.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. April 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32.

    Haut