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Document 31993D0158

    93/158/EWG: Beschluss des Rates vom 26. Oktober 1992 über den Abschuß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der EG- Drittlandsrichtlinie - Richtlinie 72/462/EWG des Rates - und der entsprechenden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika für den Handel mit frischem Rind- und Schweinefleisch

    ABl. L 68 vom 19.3.1993, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/158/oj

    Related international agreement

    31993D0158

    93/158/EWG: Beschluss des Rates vom 26. Oktober 1992 über den Abschuß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der EG- Drittlandsrichtlinie - Richtlinie 72/462/EWG des Rates - und der entsprechenden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika für den Handel mit frischem Rind- und Schweinefleisch

    Amtsblatt Nr. L 068 vom 19/03/1993 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0085
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0085


    BESCHLUSS DES <{CS}>RATES vom 26. Oktober 1992 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der EG-Drittlandsrichtlinie - Richtlinie 72/462/EWG des Rates - und der entsprechenden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika für den Handel mit frischem Rind- und Schweinefleisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1) (nachstehend "EG-Drittlandsrichtlinie" genannt),

    gestützt auf die Entscheidung 87/257/EWG der Kommission vom 28. April 1987 über eine Liste der Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (2),

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit dem am 7. Mai 1991 unterzeichneten Briefwechsel, auf den in Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 91/552/EWG Bezug genommen wird, haben die Kommission und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine vergleichende Prüfung der EG-Drittlandsrichtlinie und der entsprechenden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika für den Handel mit frischem Rind- und Schweinefleisch eingeleitet, um zu klären, ob die Vorschriften der Gemeinschaft und die der Vereinigten Staaten von Amerika gleichwertig sind.

    Diese vergleichende Prüfung, die nunmehr abgeschlossen ist, hat ergeben, daß die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und diejenigen der Vereinigten Staaten von Amerika im grossen und ganzen einen gleichwertigen Schutz der Volksgesundheit gewährleisten.

    Zur Anerkennung dieser Gleichwertigkeit ist es wünschenswert, in gegenseitigem Einvernehmen ein Verfahren für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika zu entwickeln, um den Handel mit frischem Rind- und Schweinefleisch künftig zu erleichtern und zu sichern. Eine entsprechende Übereinkunft wurde erzielt.

    Im Zusammenhang mit der Entwicklung eines solchen Verfahrens wird die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge in bezug auf die Drittlandsrichtlinie unterbreiten.

    Für die Zeit zwischen dem Abschluß des Abkommens und der vollständigen Umsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen sind Interimsmaßnahmen zu treffen, um weitere Betriebe in den Vereinigten Staaten für die Ausfuhr von frischem Rind- und Schweinefleisch nach der Gemeinschaft zulassen zu können.

    Es empfiehlt sind, das Abkommen zu genehmigen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der EG-Drittlandsrichtlinie - Richtlinie 72/462/EWG des Rates - und der entsprechenden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika für den Handel mit frischem Rind- und Schweinefleisch wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 1992.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. GUMMER

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13).(2) ABl. Nr. L 121 vom 9. 5. 1987, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/522/EWG des Rates (ABl. Nr. L 283 vom 11. 10. 1991, S. 14).

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