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Document 31992R3900

    Verordnung (EWG) Nr. 3900/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für bestimmte Thunfisch-, Bonito- und Sardinenkonserven und zur Festsetzung der zugelassenen Einfuhrmengen für 1993

    ABl. L 392 vom 31.12.1992, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3900/oj

    31992R3900

    Verordnung (EWG) Nr. 3900/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für bestimmte Thunfisch-, Bonito- und Sardinenkonserven und zur Festsetzung der zugelassenen Einfuhrmengen für 1993

    Amtsblatt Nr. L 392 vom 31/12/1992 S. 0026 - 0028
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0170
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0170


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3900/92 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 1992

    mit besonderen Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für bestimmte Thunfisch-, Bonito- und Sardinenkonserven und zur Festsetzung der zugelassenen Einfuhrmengen für 1993

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 gilt für die in Anhang IV Abschnitt C der gleichen Verordnung genannten Erzeugnisse eine Regelung, die die Entwicklung der zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassenen Mengen während eines Zeitraums von vier Jahren begrenzt. Die Anwendung dieser Regelung erfolgt unter Wahrung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft.

    Zur Ermittlung der Höhe dieser Begrenzung ist auf die im Bezugsjahr eingeführten Mengen ein Steigerungssatz anzuwenden, der nach der Methode gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 berechnet wird, mindestens jedoch 6 % betragen muß. Dementsprechend empfiehlt es sich, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassenen Mengen der betreffenden Erzeugnisse für das Jahr 1993 nach dieser Methode festzusetzen.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 fällt die generelle Anwendung der genannten Einfuhrregelung unter Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (2). Zur Verbuchung und Kontrolle der zugelassenen Einfuhrmengen ist es daher erforderlich, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse von der Erteilung des in der genannten Verordnung vorgesehenen Einfuhrdokuments abhängig zu machen.

    Für die Anwendung dieser Einfuhrregelung sind Maßnahmen erforderlich, die sowohl den Erfordernissen ihrer reibungslosen Verwaltung als auch der Wahrung der Interessen der betreffenden Einführer gerecht werden. Es ist angezeigt, die Bedingungen für die Erteilung des Einfuhrdokuments festzulegen sowie die Erzeugnismengen, für die es beantragt werden kann. Um einem Mißbrauch seitens der Einführer vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Erteilung des Einfuhrdokuments von der Stellung einer Sicherheit in ausreichender Höhe abhängig zu machen.

    Zur Verwaltung der Einfuhrregelung ist es erforderlich, daß die zuständigen einzelstaatlichen Behörden der Kommission dreimal pro Woche Meldung erstatten. Falls die Mengen, für die Einfuhranträge gestellt werden, die verfügbaren Mengen überschreiten, muß die Kommission die Möglichkeit haben, innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine entsprechende Entscheidung zu erlassen.

    Der Verwaltungsausschuß für Fischereierzeugnisse hat keine Stellungnahme zu den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen innerhalb der von seinem Präsidenten gesetzten Frist abgeben können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Einfuhr in die Gemeinschaft der in Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft keine Präferenzregelung vereinbart hat oder mit denen sie ein Abkommen unterhält, das die genannten Erzeugnisse nicht einschließt, ist bis zum 31. Dezember 1996 von der Erteilung des Einfuhrdokuments nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 abhängig.

    (2) Im Kalenderjahr 1993 wird das in Absatz 1 genannte Einfuhrdokument für die nachstehenden Hoechstmengen erteilt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    (1) Das Einfuhrdokument gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 ausgestellt.

    (2) Das Einfuhrdokument gilt nur für die Erzeugnisse, für die es beantragt wurde, und verleiht das Recht zur Einfuhr der festgelegten Erzeugnismenge während der Gültigkeitsdauer des Dokuments. Die Gültigkeitsdauer beträgt sechs Monate ab dem Ausstellungsdatum.

    Artikel 3

    (1) Für jedes Erzeugnis wird die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Gesamtmenge

    a) bis zu 85 % Händlern zugewiesen, die diese Erzeugnisse, die aus den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Drittstaaten stammen, in den zwei vorausgegangenen Kalenderjahren eingeführt haben;

    b) bis zu 15 % Händlern zugewiesen, die die unter Buchstabe a) gestellte Bedingung nicht erfuellen.

    Werden für die unter Buchstabe a) oder b) genannte Menge keine Anträge oder nur für einen Teil dieser Menge Anträge gestellt, so wird die nicht vergebene Menge für Anträge der jeweils anderen Gruppe von Händlern bereitgestellt. Diese Zuweisung findet spätestens am 30. September des laufenden Jahres statt.

    (2) a) Die von einem der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Einführer gestellten Anträge auf Erteilung eines Einfuhrdokuments dürfen sich pro Halbjahr auf höchstens 60 % der von diesem Einführer in den zwei vorangehenden Kalenderjahren eingeführten durchschnittlichen Jahresmenge der betreffenden Erzeugnisse beziehen.

    b) Die von einem der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Einführer gestellten Anträge dürfen sich pro Halbjahr auf höchstens 10 % der unter diesem Buchstaben verfügbaren Menge beziehen.

    (3) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Einführer übermitteln den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zusätzlich zu dem Antrag auf Erteilung eines Einfuhrdokuments die erforderlichen Angaben, anhand deren die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) überprüft werden können.

    (4) Das Einfuhrdokument wird nach Stellung einer pauschalen Sicherheit in Höhe von 50 ECU/t aller beantragten Erzeugnismengen erteilt.

    Artikel 4

    (1) Für jedes der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit Fernschreiben und aufgeschlüsselt nach Anträgen Angaben über die Erzeugnismengen, für die das Einfuhrdokument beantragt wurde, wie folgt mit:

    - jeden Mittwoch für die am Montag und Dienstag eingereichten Anträge,

    - jeden Freitag für die am Mittwoch und Donnerstag eingereichten Anträge,

    - jeden Montag für die am Freitag der vorhergehenden Woche eingereichten Anträge.

    (2) Überschreiten die beantragten Mengen die verfügbare Menge, so setzt die Kommission einen einheitlichen Kürzungssatz für die fraglichen Anträge fest und setzt die Erteilung von Einfuhrdokumenten durch die Mitgliedstaaten für spätere Anträge aus.

    (3) Die Einfuhrdokumente werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung des Antrags erteilt, sofern während dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen werden.

    (4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in regelmässigen Zeitabständen über den Grad der Nutzung der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Mengen.

    (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Dezember 1992 Namen und Anschrift der Stelle bzw. der Stellen, die das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Einfuhrdokument ausstellen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung gilt nicht für die Mengen von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2, bei denen der zuständigen einzelstaatlichen Behörde der Nachweis erbracht wird, daß sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befanden, und die Abfertigung zum freien Verkehr spätestens zum 15. Januar 1993 erfolgt ist.

    Artikel 6

    Unbeschadet der Einzelbestimmungen dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten mutatis mutandis und nach Maßgabe die Bestimmungen und Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1) an.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 1993 mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 5, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Anwendung findet.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 1992 Für die Kommission

    Manuel MARÍN

    Vizepräsident

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