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Document 31992R3779

Verordnung (EWG) Nr. 3779/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

ABl. L 383 vom 29.12.1992, pp. 69–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3779/oj

31992R3779

Verordnung (EWG) Nr. 3779/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

Amtsblatt Nr. L 383 vom 29/12/1992 S. 0069 - 0070
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0112
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0112


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3779/92 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1992

zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 55/87 der Kommission vom 30. Dezember 1986 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1936/92 (4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Behörden Dänemarks und der Niederlande haben beantragt, in der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 8 Schiffe, die nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen. Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 rechtfertigen. Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich diese Schiffe in der Liste zu ersetzen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1992 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 wird wie folgt geändert:

Zu ersetzende Schiffe: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Schiffe, die die obengenannten Schiffe ersetzen: > PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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