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Document 31992R3541

    Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde

    ABl. L 361 vom 10.12.1992, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3541/oj

    31992R3541

    Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde

    Amtsblatt Nr. L 361 vom 10/12/1992 S. 0001 - 0003
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0051
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0051


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3541/92 DES RATES vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfuellung irakischer Ansprüche in bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2340/90 (1) und (EWG) Nr. 3155/90 (2) hat die Gemeinschaft Maßnahmen zur Verhinderung ihres Handelsverkehrs mit Irak getroffen.

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 3. April 1991 die Resolution 687 (1991) angenommen; Paragraph 29 dieser Resolution betrifft Ansprüche Iraks im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch vom Sicherheitsrat im Rahmen der Resolution 661 (1990) und hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen beschlossene Maßnahmen berührt wurde.

    Die Gemeinschaft und ihre im Rahmen der politischen Zusammenarbeit vereinigten Mitgliedstaaten sind sich darin einig, daß Irak den Paragraphen 29 der Resolution 687 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in allen Punkten einhalten muß, und sind der Ansicht, daß bei jeder Entscheidung über eine Lockerung oder Aufhebung der gemäß Paragraph 21 der Resolution 687 des Sicherheitsrates gegen Irak ergriffenen Maßnahmen, insbesondere etwaigen Missachtungen des Paragraphen 29 dieser Resolution, Rechnung getragen werden muß.

    Infolge des Embargos gegen Irak sind Wirtschaftsunternehmen in der Gemeinschaft und in Drittländern dem Risiko von Ansprüchen von irakischer Seite ausgesetzt.

    Es ist erforderlich, Wirtschaftsunternehmen auf Dauer gegen solche Ansprüche zu schützen und Irak daran zu hindern, einen Ausgleich für negative Folgen des Embargos zu erhalten.

    Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben im Rahmen der politischen Zusammenarbeit vereinbart, ein Gemeinschaftsinstrument einzusetzen, um innerhalb der Gemeinschaft eine einheitliche Anwendung von Paragraph 29 der Resolution 687 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu gewährleisten.

    Eine solche einheitliche Anwendung ist unbedingt erforderlich, um die Ziele des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verwirklichen und insbesondere, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

    Der Vertrag enthält nur in Artikel 235 Befugnisse zum Erlaß dieser Verordnung;

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3) -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Verordnung gilt folgendes:

    1. "Vertrag oder Geschäft" bezeichnet jeglichen Vorgang, ungeachtet seiner Form und des auf ihn anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien durch einen oder mehrere Verträge oder vergleichbare Verpflichtungen gebunden werden; in diesem Sinne schließt der Begriff "Vertrag" alle - auch unter rechtlichen Gesichtspunkten unabhängigen - finanziellen Garantien und Gegengarantien sowie Kredite ein, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einen solchen Vorgang zurückgehen.

    2. "Anspruch" bezeichnet

    jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellte strittige oder nichtstrittige Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrages oder Geschäfts im Zusammenhang steht, insbesondere

    a) die Forderung nach Erfuellung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder Geschäft;

    b) die Forderung nach Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form;

    c) die Forderung nach Schadlosstellung in Verbindung mit einem Vertrag oder Geschäft;

    d) einen Gegenanspruch;

    e) die Forderung nach Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - eines Gerichtsurteils, eines Schiedsspruchs oder eines gleichwertigen Beschlusses, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind.

    3. "Vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Resolution 661 (1990) und hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen beschlossene Maßnahmen" bezeichnet Maßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaften, eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation, die in Anwendung der relevanten Entscheidungen des Sicherheitsrates oder im Zusammenhang bzw. in Übereinstimmung mit diesen Entscheidungen getroffen wurden, oder im Zusammenhang mit der Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak vom Sicherheitsrat genehmigte Aktionen, einschließlich militärischer Aktionen.

    4. "Natürliche oder juristische Person in Irak" bezeichnet

    a) den irakischen Staat sowie jede irakische Körperschaft des öffentlichen Rechts;

    b) jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Irak;

    c) jede juristische Person mit Sitz oder Entscheidungszentrum in Irak;

    d) jede juristische Person, die direkt oder indirekt von einer oder mehreren der oben aufgeführten Personen kontrolliert wird.

    Unbeschadet des Artikels 2 ist davon auszugehen, daß die Durchführung eines Vertrages oder Geschäfts auch dann von den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Resolution 661 (1990) und hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen beschlossenen Maßnahmen betroffen wurde, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs direkt oder indirekt auf diese Maßnahmen zurückgeht.

    Artikel 2

    (1) Es ist verboten, Ansprüche folgender Personen zu erfuellen oder Maßnahmen im Hinblick auf ihre Erfuellung zu treffen, wenn diese Ansprüche auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind oder mit einem Vertrag oder Geschäft im Zusammenhang stehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt, ganz oder teilweise durch die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Resolution 661 (1990) und hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen beschlossenen Maßnahmen berührt wurde:

    Ansprüche

    a) natürlicher oder juristischer Personen in Irak oder von Personen, die durch eine natürliche oder juristische Person in Irak handeln;

    b) natürlicher oder juristischer Personen, die direkt oder indirekt im Auftrag oder zugunsten einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen in Irak handeln;

    c) natürlicher oder juristischer Personen, die eine Forderungsabtretung oder eine Forderung im Auftrag einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen in Irak geltend machen;

    d) jeder anderen in Paragraph 29 der Resolution 687 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten Person;

    e) natürlicher oder juristischer Personen auf Leistungen aufgrund oder im Zusammenhang mit einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie zugunsten einer oder mehrerer der oben aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen.

    (2) Dieses Verbot gilt im Gebiet der Gemeinschaft sowie für jeden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und für jede nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eingetragene oder gegründete juristische Person.

    Artikel 3

    Unbeschadet der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Resolution 661 (1990) und hiermit in Verbindung stehender Resolutionen beschlossenen Maßnahmen findet Artikel 2 keine Anwendung auf

    a) Ansprüche im Zusammenhang mit Geschäften, mit Ausnahme von finanziellen Garantien und Gegengarantien, wenn die in Artikel 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen vor einem Gericht eines Mitgliedstaats nachweisen, daß der Anspruch von den Parteien vor Annahme der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Resolution 661 (1990) und hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen beschlossenen Maßnahmen anerkannt wurde und daß diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf Bestehen oder Inhalt des Anspruchs hatten;

    b) Zahlungsansprüche aufgrund eines Versicherungsvertrags, wenn das betreffende Ereignis vor Annahme der in Artikel 2 genannten Maßnahmen eingetreten ist, oder aufgrund eines Versicherungsvertrags in einem Mitgliedstaat, in dem ein solcher Vertrag zwingend vorgeschrieben ist;

    c) Zahlungsansprüche betreffend Geldbeträge, die auf ein im Rahmen von Maßnahmen nach Artikel 2 gesperrtes Konto eingezahlt wurden, sofern diese Zahlung nicht Beträge betrifft, die als Garantie für die in Artikel 2 genannten Verträge eingezahlt wurden;

    d) Ansprüche aus Arbeitsverträgen, die den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen;

    e) Ansprüche auf Bezahlung von Waren, wenn die in Artikel 2 genannten Personen vor einem Gericht eines Mitgliedstaats nachweisen, daß die Waren vor Annahme der gemäß Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen beschlossenen Maßnahmen ausgeführt wurden und daß diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf Bestehen oder Inhalt des Anspruchs hatten;

    f) Ansprüche im Zusammenhang mit Beträgen, wenn die in Artikel 2 genannten Personen vor einem Gericht eines Mitgliedstaats nachweisen, daß die Beträge sich auf ein Darlehen beziehen, das vor Annahme der gemäß Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen beschlossenen Maßnahmen gewährt wurde, und daß diese Maßnahmen keine Auswirkung auf Bestehen oder Inhalt des Anspruchs hatten.

    Voraussetzung hierfür ist, daß der Anspruch keine Zins-, Entschädigungs- oder sonstigen Zahlungen zum Ausgleich dafür beinhaltet, daß die Erfuellung des Vertrages bzw. die Ausführung des Geschäfts infolge dieser Maßnahmen nicht gemäß den vereinbarten Bedingungen erfolgen konnte.

    Artikel 4

    Bei jedem Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Beweislast dafür, daß die Erfuellung des Anspruchs nicht aufgrund von Artikel 2 untersagt ist, die Person, die den Anspruch geltend macht.

    Artikel 5

    Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen für den Fall der Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung fest.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1992. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. HURD

    (1) ABl. Nr. L 213 vom 9. 8. 1990 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1194/91 (ABl. Nr. L 115 vom 8. 5. 1991, S. 37). (2) ABl. Nr. L 304 vom 1. 11. 1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1194/91 (ABl. Nr. L 115 vom 8. 5. 1991, S. 37). (3) Stellungnahme vom 19. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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