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Document 31992R2027

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2027/92 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz sowie zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von Grob- und Feingrieß von Hartweizen

    ABl. L 207 vom 23.7.1992, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993; Stillschweigend aufgehoben durch 392R3804

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2027/oj

    31992R2027

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2027/92 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz sowie zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von Grob- und Feingrieß von Hartweizen -

    Amtsblatt Nr. L 207 vom 23/07/1992 S. 0021 - 0022
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0146
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0146


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2027/92 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz sowie zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von Grob- und Feingrieß von Hartweizen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit den zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu treffenden Sondermaßnahmen (1), insbesondere auf

    Artikel 2

    Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 467/92 (3), die Erstellung einer vorläufigen Bilanz für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreideerzeugnissen vorgesehen. Diese Bilanz ermöglicht einen Austausch zwischen den jeweiligen Erzeugnissen sowie nötigenfalls eine Erhöhung der für Futtergetreide vorgesehenen Gesamtmenge im Laufe des Wirtschaftsjahres. Um den Getreidebedarf der genannten Departments gemäß den festgestellten Notwendigkeiten decken zu können, sollte diese vorläufige Bilanz jetzt angepasst werden. Der Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 ist daher entsprechend zu ändern.

    Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird für die Lieferung von Grob- und Feingrieß von Hartzweizen aus der Gemeinschaftserzeugung nach den genannten Departements eine Beihilfe gewährt.

    Diese Beihilfe sollte der Ausfuhrerstattung entsprechen und zur Deckung der Kosten der Lieferung verhältnismässig kleiner Mengen um einen zusätzlichen Festbetrag erhöht werden, damit die Gemeinschaftserzeugnisse im Wettbewerb mit Drittlandserzeugnissen bestehen können.

    Zu diesem Zweck werden die Ausfuhrerstattungen unter Berücksichtigung der auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt für Getreide und Getreideerzeugnissen erzielten Preisen so festgesetzt, daß sie vor allem den zwischen diesen Preisen bestehenden Unterschied ausgleichen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen müssen auf das ganze zweite Halbjahr 1992 angewandt werden können.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 wird die Tabelle "zweites Halbjahr 1992" durch die Tabelle im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Die Beihilfe für die Lieferung von in der übrigen Gemeinschaft aus Hartweizen gewonnen Grob- und Feingrieß des KN-Codes 1103 11 10 an die französischen überseeischen Departements entspricht der für dieses Erzeugnis festgesetzten, um 6 ECU/t erhöhten Ausfuhrerstattung.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Juli 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 43 vom 19. 2. 1992, S. 16. (3) ABl. Nr. L 53 vom 28. 2. 1992, S. 14.

    ANHANG

    "Zweites Halbjahr 1992

    (in Tonnen)

    Getreide aus AKP-Staaten und den Entwicklungsländern oder der EG Weich- weizen Gerste Mais Grob- und Feingrieß von Hartweizen Guadeloupe 30 000 5 000 10 000 - Martinique 5 000 5 000 10 000 1 500 Guyana 1 000 500 1 000 - Réunion 30 000 10 000 60 000 - Insgesamt 66 000 20 500 81 000 1 500 169 000"

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