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Document 31992R2007
Commission Regulation (EEC) No 2007/92 of 20 July 1992 on transitional measures for certain products not covered by specific supply measures for the Canary Islands
Verordnung (EWG) Nr. 2007/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 zur Festlegung besonderer Übergangsmaßnahmen für Erzeugnisse, auf welche die zur Versorgung der Kanarischen Inseln erlassene Sonderregelung nicht angewandt wird
Verordnung (EWG) Nr. 2007/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 zur Festlegung besonderer Übergangsmaßnahmen für Erzeugnisse, auf welche die zur Versorgung der Kanarischen Inseln erlassene Sonderregelung nicht angewandt wird
ABl. L 203 vom 21.7.1992, p. 8–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/12/1994
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 31992R1695 | Abweichung | Artikel 10 | 01/07/1992 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31992R2007R(01) |
Verordnung (EWG) Nr. 2007/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 zur Festlegung besonderer Übergangsmaßnahmen für Erzeugnisse, auf welche die zur Versorgung der Kanarischen Inseln erlassene Sonderregelung nicht angewandt wird
Amtsblatt Nr. L 203 vom 21/07/1992 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0119
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0119
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2007/92 DER KOMMISSION vom 20. Juli 1992 zur Festlegung besonderer Übergangsmaßnahmen für Erzeugnisse, auf welche die zur Versorgung der Kanarischen Inseln erlassene Sonderregelung nicht angewandt wird DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommissiom vom 30. Juni 1992 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Agrarerzeugnissen (2) und besonders die Schlußbestimmungen, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (4), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 26 sowie die entsprechenden Vorschriften der anderen gemeinsamen Marktorganisationen, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates mit Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 145 vom 6. Juni 1992 veröffentlicht. Die Marktbeteiligten konnten deshalb erst ab diesem Tag das Verzeichnis der Erzeugnisse einsehen, bei denen die Ausfuhrerstattungen nicht durch eine gemeinschaftliche Beihilfe ersetzt wird. Es handelt sich hier um eine grundsätzliche Änderung im Handel mit diesen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und den Kanarischen Inseln. Für die betreffenden Erzeugnisse sollten zur Erleichterung der Umstellung auf die Neuregelung Sondermaßnahmen getroffen werden. Diese Sondermaßnahmen dürfen die Verwaltung des Marktes nicht beeinträchtigen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 dürfen vor dem 6. Juni 1992 mit Vorausfestsetzung der Erstattung beantragte Ausfuhrlizenzen bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer für die Ausfuhr nach den Kanarischen Inseln verwendet werden. Der vorstehende Absatz gilt nur für die Lizenzen, welche für Erzeugnisse oder Waren erteilt wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 fallen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juli 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (4) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1.