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Document 31992R1961

Verordnung (EWG) Nr. 1961/92 der Kommission vom 15. Juli 1992 zur Festsetzung der entsprechenden Gemeinschaftshilfe für die Lieferung von Malz mit Ursprung in der Gemeinschaft nach den Azoren und Madeira

ABl. L 197 vom 16.7.1992, p. 44–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 32002R0021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1961/oj

31992R1961

Verordnung (EWG) Nr. 1961/92 der Kommission vom 15. Juli 1992 zur Festsetzung der entsprechenden Gemeinschaftshilfe für die Lieferung von Malz mit Ursprung in der Gemeinschaft nach den Azoren und Madeira

Amtsblatt Nr. L 197 vom 16/07/1992 S. 0044 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0093
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0093


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1961/92 DER KOMMISSION vom 15. Juli 1992 zur Festsetzung der entsprechenden Gemeinschaftshilfe für die Lieferung von Malz mit Ursprung in der Gemeinschaft nach den Azoren und Madeira

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3

der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 sieht für bestimmte Getreideerzeugnisse eine Befreiung von Eingangsabgaben sowie parallel dazu Beihilfen für die Lieferung aus der restlichen Gemeinschaft vor.

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates ist die Beihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen so festzusetzen, daß diese Versorgung für den Verbraucher zu vergleichbaren Bedingungen erfolgt, wie bei abschöpfungsfreien Direkteinfuhren vom Weltmarkt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 der Kommission (2) wurden besondere Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen festgelegt. Diese Bestimmungen ergänzen die Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission (3) und gelten für die in der vorliegenden Verordnung genannten Getreideerzeugnisse.

Die Höhe der Beihilfe sollte der Ausfuhrerstattung zuzueglich eines Festbetrags zur Deckung der Lieferkosten für relativ geringe Mengen entsprechen, so daß die Gemeinschaftserzeugnisse im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus Drittländern bestehen können.

Die Festsetzung der Ausfuhrerstattungen erfolgt unter Berücksichtigung der Preise für Getreide und Getreideerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und auf dem Weltmarkt in der Weise, daß die Erstattung die Differenz zwischen diesen Preisen ausgleicht.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag der Beihilfen für die Lieferung der Erzeugnisse, die unter den KN-Code ex 1107 fallen und aus in der Gemeinschaft verarbeitetem Getreide hergestellt sind, ist gleich dem Betrag der Ausfuhrerstattungen für diese Erzeugnisse zuzueglich 3 ECU je Tonne.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 gelten auch für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit den in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnissen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 101. (3) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6.

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