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Document 31992R0689

    Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission vom 19. März 1992 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

    ABl. L 74 vom 20.3.1992, p. 18–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000; Aufgehoben durch 300R0824

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/689/oj

    31992R0689

    Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission vom 19. März 1992 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

    Amtsblatt Nr. L 074 vom 20/03/1992 S. 0018 - 0022
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0118
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0118


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 689/92 DER KOMMISSION vom 19. März 1992 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Interventionspreise wurden für eine bestimmte Standardqualität festgesetzt, und für angebotenes Getreide, das nicht dieser Standardqualität entspricht, wurde die Anwendung von Zu- und Abschlägen vorgesehen.

    Getreide, dessen Qualität keine angemessene Verwendung oder Lagerung ermöglicht, wird nicht zur Intervention angenommen. Um die Mindestqualität festlegen zu können, sind die Unterschiede in den klimatischen Bedingungen in den verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

    Um die normale Verwaltung bei der Intervention zu vereinfachen und um vor allem die Zusammenfassung von einheitlichen Partien für jede zur Intervention angebotene Getreideart zu ermöglichen wird eine Mindestmenge festgesetzt, unter der die Interventionsstelle die Angebote nicht anzunehmen braucht. Unter Umständen kann jedoch in einigen Mitgliedstaaten eine höhere Mindestmenge notwendig sein, die es den Interventionsstellen ermöglicht, den in ihrem Land bisher üblichen Bedingungen und Usancen des Großhandels Rechnung zu tragen.

    Die Bedingungen für die Angebote an die Interventionsstellen und für die Übernahme durch diese müssen in der Gemeinschaft so einheitlich wie möglich sein, damit jede Diskriminierung zwischen den Erzeugern vermieden wird. Gleichwohl kann es zweckmässig sein, daß die Mitgliedstaaten neben dieser Verordnung einige ihrer Bestimmungen, die ihren eigenen klimatischen Verhältnissen und insbesondere den Handelsbräuchen angepasst sind, anwenden.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 der Komission vom 11. Juli 1977 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2642/91 (4), wurde mehrfach geändert. Aus Gründen der Klarheit erscheint es zweckmässig, sie durch diese Verordnung zu ersetzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In den in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannten Zeiträumen ist jeder Besitzer einheitlicher Partien von mindestens 80 Tonnen Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Sorghum oder von 10 Tonnen Hartweizen, die in der Gemeinschaft geerntet wurden, berechtigt, diese Getreidearten der Interventionsstelle anzubieten.

    Die Interventionsstellen können jedoch eine höhere Mindestmenge festsetzen.

    Artikel 2

    (1) Das Getreide muß, um zur Intervention angenommen zu werden, gesund und handelsüblich sein.

    (2) Das Getreide gilt als gesund und handelsüblich, wenn es von einer diesem Getreide eigenen Farbe von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben) in jedem Entwicklungsstadium ist, wenn es den im Anhang aufgeführten Mindestqualitätskriterien entspricht und die nach der Gemeinschaftsregelung anwendbaren zulässigen Radioaktivitätshochwerte nicht überschritten sind.

    Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn dies nach der Sachlage notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 bestimmt.

    Bei Getreide, das als "backfähiges Getreide" angeboten wird, untersucht die Interventionsstelle im Zweifelsfall die Keimfähigkeit. Liegt diese bei Weichweizen unter 85 % und bei Roggen unter 75 %, so wird das betreffende Getreide auf Antrag des Bieters von der Interventionsstelle angenommen und dafür der Interventionspreis gezahlt, bei Weichweizen gemindert um den Abschlag gemäß Artikel 4a Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 der Kommission (5).

    Wird jedoch der Interventionsstelle glaubhaft nachgewiesen, daß das angebotene Getreide backfähig ist, so wird dieses als solches angenommen und der für eine backfähige Qualität festgesetzte Preis gezahlt. Die Kosten für die zu dem vorgenannten Nachweis erforderlichen Untersuchungen gehen zu Lasten des Bieters.

    (3) Die für diese Verordnung geltende Definition der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind, entspricht der, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates (6) festgelegt ist und für Mais durch die in Artikel 4 Buchstabe c) erster Gedankenstrich und für Sorghum durch die Artikel 4a Buchstabe c) erster Gedankenstrich der genannten Verordnung enthaltene Definition ergänzt wurde.

    Die Körner von Grundgetreide und Fremdgetreide, die verdorben sind, Mutterkorn oder Brandbutten aufweisen, werden in die Kategorie "Schwarzbesatz" eingestuft, selbst wenn sie Schäden aufweisen, die unter andere Kategorien fallen.

    Artikel 3

    (1) Angebote zur Intervention sind nur zulässig auf einem Formular der Interventionsstelle, das folgende Angaben enthält:

    - Name des Anbieters,

    - angebotenes Getreide,

    - Lagerort des angebotenen Getreides,

    - Menge, Grundbeschaffenheit und Erntejahr des angebotenen Getreides,

    - Interventionsort, für den das Angebot gemacht wird.

    Ferner enthält das Formular die Angabe, daß es sich um Erzeugnisse aus der Gemeinschaft handelt, oder bei Getreide, das entsprechend seinem Anbaugebiet unter besonderen Bedingungen zur Intervention zugelassen ist, die Angabe der Region, in der es erzeugt wurde.

    Die Interventionsstelle kann jedoch Angebote in einer anderen schriftlichen Form, insbesondere auf fernschriftlichem Wege, zulassen, sofern sie alle im Formular nach Unterabsatz 1 vorgesehenen Angaben enthalten.

    Unbeschadet der Gültigkeit der gemäß vorstehendem Unterabsatz eingereichten Angebote ab ihrem Eingangstag können die Mitgliedstaaten verlangen, daß das Formular nach dem ersten Unterabsatz der zuständigen Stelle nachgereicht wird.

    (2) Ist ein Angebot nicht zulässig, so wird dies dem Anbieter von der Interventionsstelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Angebotseingang mitgeteilt.

    (3) Bei Zulässigkeit des Angebots werden dem Anbieter das Übernahmelager des Getreides und der Lieferplan so bald wie möglich mitgeteilt.

    Der Plan kann von der Interventionsstelle auf Antrag des Anbieters oder des Lagerhalters geändert werden.

    Die letzte Lieferung erfolgt spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung, jedoch nicht später als am 1. Juli in Spanien, Griechenland, Italien und Portugal und am 31. Juli in den anderen Mitgliedstaaten.

    (4) Das angebotene Getreide wird von der Interventionsstelle übernommen, sobald sie oder ihr Vertreter die Menge und die Einhaltung der im Anhang vorgeschriebenen Mindestbeschaffenheitsmerkmale für die gesamte an das Interventionslager gelieferte Partie festgestellt hat.

    (5) Die Beschaffenheitswerte sind mittels einer für die angebotene Partie repräsentativen Stichprobe festzustellen, die sich aus mindestens einer Probe von jeder Lieferung zusammensetzt, wobei mindestens alle 60 Tonnen eine Probenahme stattfinden muß.

    6. a) Die gelieferte Menge ist durch Abwiegen in Gegenwart des Anbieters und eines von ihm unabhängigen Vertreters der Interventionsstelle festzustellen.

    Bei dem Vertreter der Interventionsstelle darf es sich auch um den Lagerhalter handeln. In diesem Fall

    - nimmt die Interventionsstelle selbst eine Nachkontrolle vor, die mindestens eine Mengenüberprüfung einschließt; der sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergebende Unterschied darf bei dem in Lagerhallen gelagerten Erzeugnis höchstens 4 %, bei dem in Silos gelagerten Erzeugnis höchstens 2 % ausmachen;

    - trägt der Lagerhalter alle Kosten, die auf die über die unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten Toleranzwerte hinausgehende Menge entfallen.

    b) Bei Übernahme in das Lager, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe befindet, darf die Menge anhand der Bestandsbuchhaltung festgestellt werden, die den berufsständischen Anforderungen und denen der Interventionsstelle genügt, sofern:

    - die Bestandsbuchhaltung das bei jedem Verwiegen festgestellte Gewicht, die äusseren Beschaffenheitswerte zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere den Feuchtigkeitsgehalt, etwaige Umlagerungen sowie die durchgeführten Behandlungen umfasst; dabei darf das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen;

    - der Lagerhalter eine Erklärung abgibt, wonach die angebotene Partie ausnahmslos sämtlichen Angaben in der Bestandbuchhaltung entspricht;

    - die zum Zeitpunkt des Verwiegens festgestellten Beschaffenheitswerte mit denen der repräsentativen Stichprobe übereinstimmen, die sich aus von der Interventionsstelle oder ihrem Vertreter entnommenen Proben (eine Probe je 60 Tonnen) zusammensetzt.

    Bei Anwendung des ersten Unterabsatzes

    - wird das Gewicht berücksichtigt, das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesen und gegebenenfalls um den Unterschied zu berichtigen ist, der zwischen dem beim Wiegen festgestellten Feuchtigkeitsgehalt und dem der repräsentativen Stichprobe besteht;

    - nimmt die Interventionsstelle eine Nachkontrolle vor, die eine Mengenüberprüfung einschließt; der sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergebende Unterschied darf bei dem in Lagerhallen gelagerten Erzeugnis höchstens 4 %, bei dem in Silos gelagerten Erzeugnis höchstens 2 % ausmachen;

    - trägt der Lagerhalter alle Kosten, die auf die über die unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Toleranzwerte hinausgehende Menge entfallen.

    (7) Die Interventionsstelle lässt die äusseren und inneren Beschaffenheitswerte der Stichproben innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe analysieren.

    Ergeben diese Analysen, daß das angebotene Getreide nicht der für die Intervention vorgeschriebenen Mindestqualität entspricht, so muß es der Anbieter auf seine Kosten zurücknehmen. Er kommt auch für die entstandenen Kosten auf.

    Der Anbieter trägt die Kosten für die Bestimmung des Tanningehalts bei Sorghum sowie der Fallzahl nach Hagberg und des Eiweißgehalts bei Hartweizen.

    Im Streitfall veranlasst die Interventionsstelle die erneute Kontrolle der betreffenden Ware, wobei die unterlegene Partei die diesbezueglichen Kosten trägt.

    (8) Die Interventionsstelle erstellt über jedes Angebot ein Übernahmeprotokoll mit folgenden Angaben:

    - Datum der Überprüfung der Menge und der Mindestbeschaffenheitsmerkmale,

    - Liefergewicht,

    - Anzahl der Probeentnahmen zur Zusamenstellung der repräsentativen Stichprobe,

    - festgestellte äussere Beschaffenheitsmerkmale,

    - mit der Analyse der inneren Beschaffenheitsmerkmale beauftragte Stelle, zusammen mit den entsprechenden Analyseergebnissen.

    Das datierte Protokoll wird dem Lagerhalter zur Gegenzeichnung übergeben.

    Artikel 4

    (1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 der Kommission (7) ist der dem Anbieter zu zahlende Preis der Interventionsankaufspreis nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75, der für frei Lager gelieferte, nicht abgeladene Ware an dem Tag, der bei der Unterrichtung über die Annahme des Angebots als erster Liefertag festgesetzt wurde, unter Berücksichtigung der noch zu bestimmenden Zu- und Abschläge gilt, berichtigt gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1581/86 des Rates (8).

    Erfolgt die Lieferung jedoch in einem Monat, in dem der Interventionskaufspreis unter dem des Angebotsmonats liegt, so gilt der letztere Preis.

    (2) Die Zahlung erfolgt zwischen dem 30. und 35. Tag ab der Übernahme nach Artikel 3 Absatz 4.

    Artikel 5

    Jeder Lagerhalter, der die angekaufte Ware auf Rechnung der Interventionsstelle lagert, überwacht regelmässig die Bestände und den Lagerzustand und unterrichtet die Interventionsstelle unverzueglich über alle in dieser Hinsicht aufgetretenen Probleme.

    Die Interventionsstelle überzeugt sich mindestens einmal jährlich von der Qualität der Lagerbestände. Die diesbezuegliche Probeentnahme kann zum Zeitpunkt der jährlichen Bestandsaufnahme nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 618/90 der Kommission (9) erfolgen.

    Artikel 6

    Die Interventionsstellen erlassen, soweit erforderlich, weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat bestehenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen; sie können insbesondere regelmässige Angaben über die Lagerbestände anfordern.

    Artikel 7

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 wird aufgehoben.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. März 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (3) ABl. Nr. L 174 vom 14. 7. 1977, S. 15. (4) ABl. Nr. L 247 vom 5. 9. 1991, S. 20. (5) ABl. Nr. L 174 vom 14. 7. 1977, S. 18. (6) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 22. (7) ABl. Nr. L 131 vom 27. 5. 1988, S. 37. (8) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 36. (9) ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1990, S. 21.

    ANHANG

    Hartweizen Weichweizen Roggen Gerste Mais Sorghum A. Hoechster Feuchtigkeitsgehalt 14,5 % 14,5 % 14,5 % 14,5 % 14,5 % 14,5 % B. Hoechstanteil der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind 12 % 12 % 12 % 12 % 12 % 12 % davon höchstens: 1. Bruchkorn 6 % 5 % 5 % 5 % 10 % 10 % 2. Kornbesatz (anderer als unter Punkt 3 genannte) 5 % 12 % 5 % 12 % 5 % 5 % davon: a) Schmachtkorn - - b) Fremdgetreide 3 % c) Schädlingsfraß 5 % 5 % d) Keimverfärbungen - - - - e) durch Trocknung überhitzte Körner 0,50 % 3 % 3 % 3 % 3 % 3 % 3. Fleckige Körner und/oder fusarium-befallene Körner 5 % - - - - - davon: - fusariumbefallene Körner 1,5 % - - - - - 4. Auswuchs 4 % 6 % 6 % 6 % 6 % 6 % 5. Schwarzbesatz 3 % 3 % 3 % 3 % 3 % 3 % davon: a) Fremdkörner (Unkrautsamen): - schädliche 0,10 % 0,10 % 0,10 % 0,10 % 0,10 % 0,10 % - andere b) verdorbene Körner: - durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung beschädigte Körner 0,05 % - andere c) Verunreinigungen d) Spelzen e) Mutterkorn 0,05 % 0,05 % 0,05 % - - - f) Brandbutten - - - - g) tote Insekten und Insektenteile C. Hoechstanteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen, auch teilweise verloren haben 40 % - - - - - D. Hoechstgehalt an Tannin - - - - - 1 % (1) E. Mindesteigengewicht 78 kg/hl 72 kg/hl 68 kg/hl 63 kg/hl - - F. Eiweißgehalt 11,5 % (1) - - - - - G. Fallzeit nach Hagberg 220 - - - - -

    (1) Auf den Trockenstoff berechneter Anteil.

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