Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992D0326

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 18. Juni 1992 zur Einführung eines Zweijahresprogramms (1992-1993) für die Entwicklung einer europäischen Dienstleistungsstatistik (92/326/EWG)

ABl. L 179 vom 1.7.1992, p. 131–134 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/326/oj

31992D0326

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 18. Juni 1992 zur Einführung eines Zweijahresprogramms (1992-1993) für die Entwicklung einer europäischen Dienstleistungsstatistik (92/326/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 179 vom 01/07/1992 S. 0131 - 0134


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 18. Juni 1992 zur Einführung eines Zweijahresprogramms (1992-1993) für die Entwicklung einer europäischen Dienstleistungsstatistik (92/326/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entschließung des Rates vom 19. Juni 1989 über die Durchführung eines Plans für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information: Statistisches Programm der Europäischen Gemeinschaften 1989 - 1992 (2) wird die Notwendigkeit eines kohärenten Gesamtrahmens unterstrichen, der dem Bedarf der Gemeinschaft an statistischen Informationen gerecht wird, indem er eine Annährung der Verfahren und eine gemeinsame Grundlage für Konzepte, Definitionen und Normen gewährleistet.

Im Statistischen Programm der Europäischen Gemeinschaften wird die Verbesserung der Dienstleistungsstatistik als Voraussetzung für ein einwandfreies Funktionieren des Binnenmarktes genannt. Bei der im Rahmen des Statistischen Programms durchgeführten Bestandsaufnahme der vorhandenen Informationen wurden beträchtliche Lücken in der Dienstleistungsstatistik deutlich.

Die Durchführung des Beschlusses 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (3) kann voraussetzen, daß diesen zum grössten Teil dem Dienstleistungssektor angehörenden Unternehmen statistische Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen ermöglichen, auf dem Binnenmarkt effizient zu operieren.

In der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (4) wird die Weiterentwicklung der statistischen Grundlagen als Voraussetzung für eine Verbesserung des Erfassungsgrades des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen genannt. Infolge der zunehmenden volkswirtschaftlichen Bedeutung des Dienstleistungssektors ist die Dienstleistungsstatistik ein wesentlicher Bestandteil dieser statistischen Grundlagen geworden.

In der Entschließung des Rates vom 14. November 1989 über den Binnenhandel im Binnenmarkt (5) wird die Notwendigkeit einer Verbesserung der handelsstatistischen Daten durch Gewährleistung ihrer Kompatibilität mit den Gemeinschaftsdefinitionen hervorgehoben.

In der Entscheidung 88/524/EWG des Rates vom 26. Juli 1988 über die Durchführung eines Aktionsplans zur Schaffung eines Marktes für Informationsdienste (6) wird darauf hingewiesen, daß zur Ausarbeitung einer Politik für diesen Markt grundlegende Informationen über diesen Sektor erforderlich sind.

Angesichts der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (7) ist die Erhebung vergleichbarer Basisdaten über audiovisuelle Dienstleistungen eine grundlegende Voraussetzung für die Integration und Weiterentwicklung dieses Sektors.

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. März 1989 zur Bedeutung der Infrastrukturen und des Dienstleistungsbereichs für die Regionalentwicklung - Perspektiven einer neuen Regionalpolitik (8) wird die Kommission aufgefordert, harmonisierte regionale Daten über den Dienstleistungssektor zur Verfügung zu stellen.

Für multilaterale Verhandlungen über den internationalen Dienstleistungsverkehr werden bessere Statistiken benötigt, wenn eine tatsächliche langfristige Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs erreicht werden soll.

Durch die Entwicklung eines geeigneten statistischen Basisinstrumentariums muß für die Unternehmen eine weitestmögliche Erleichterung der Erhebungsverfahren bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Datenqualität erreicht werden; es ist darauf zu achten, daß der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen nicht unnötig zunimmt.

Im Zuge der Verwirklichung des Europas der Bürger sollte eine Sondierungsstudie über die Möglichkeit einer Ausweitung der statistischen Information auf den Bereich der nichtgewerblichen Dienstleistungen für Einzelpersonen und die Allgemeinheit durchgeführt werden.

Es ist ein Programm mit einer Laufzeit von zwei Jahren vorzusehen.

Für die Durchführung dieses Zweijahresprogramms wird ein Betrag von 8,5 Mio. ECU für notwendig erachtet.

Die zur Finanzierung des Zweijahresprogramms für die Zeit nach dem Haushaltsjahr 1992 zu bindenden Beträge müssen sich in den geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft einfügen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung wird ein Zweijahresprogramm (1992 - 1993) für die Entwicklung einer europäischen Dienstleistungsstatistik (im folgenden "Programm" genannt) eingeführt.

Artikel 2

Die Ziele des Programms sind:

a) Schaffung eines europäischen Bezugsrahmens für die Dienstleistungsstatistik durch Festlegung der Konzepte und Methoden, die sich für die Verwaltung und Überwachung der Gemeinschaftspolitiken, insbesondere für die Durchführung der Einheitlichen Europäischen Akte, am besten eignen und dem etwaigen Bedarf von nationalen, regionalen und kommunalen Verwaltungen, internationalen Organisationen, Wirtschaftsakteuren und Berufsverbänden am besten gerecht werden;

b) Einrichtung eines europäischen statistischen Informationssystems für den Dienstleistungssektor;

c) Förderung und Unterstützung der Harmonisierung der Dienstleistungsstatistik in den Mitgliedstaaten

unter Vermeidung unnötigen zusätzlichen Aufwands für die Unternehmen.

Artikel 3

Zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele werden im Einklang mit dem im Anhang beigefügten Aktionsplan folgende Arbeiten durchgeführt:

a) Analyse und Bewertung des seitens der Benutzer bestehenden Bedarfs an dienstleistungsstatistischen Angaben;

b) Ausarbeitung eines methodischen Rahmens für die Dienstleistungsstatistik;

c) Einrichtung der organisatorischen und technischen Komponenten eines europäischen statistischen Informationssystems für den Dienstleistungssektor;

d) gegebenenfalls Durchführung von Piloterhebungen bei Dienstleistungsunternehmen;

e) Entwicklung eines statistischen Basisinstrumentariums.

Zur Durchführung dieser Arbeiten setzt die Kommission unter Anwendung des Subsidiaritätsprinzips soweit wie möglich bereits vorhandene Instrumente und Verfahren ein.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten analysieren und bewerten den Bedarf der wichtigsten nationalen Benutzer.

(2) Die Kommission koordiniert diese Arbeiten nach Anhörung

- des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (9) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm;

- des durch den Beschluß 91/115/EWG (10) eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken bei den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Finanzdienstleistungen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Arbeiten gemäß Absatz 1 spätestens am 31. März 1993.

Artikel 5

Für die Zwecke der in Artikel 3 aufgeführten Arbeiten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die vorhandenen Dienstleistungsstatistiken sowie alle von ihr gegebenenfalls benötigten Angaben über den methodischen Rahmen für die Erhebung der entsprechenden Daten.

Artikel 6

Die Kommission übermittelt dem Rat vor dem 1. Januar 1994

a) einen Bericht, in dem die Ergebnisse der in Artikel 3 aufgeführten Arbeiten bewertet werden;

b) die aus dem Bericht abgeleiteten Schlußfolgerungen hinsichtlich der Fortführung des Programms für eine gemeinschaftliche Dienstleistungsstatistik nach 1993, insbesondere die erforderlichen Vorschläge für die Erstellung von harmonisierten Dienstleistungsstatistiken anhand des methodischen Rahmens gemäß Artikel 3 Buchstabe b).

Artikel 7

(1) Das Programm hat eine Laufzeit von zwei Jahren.

(2) Der für die Durchführung des Programms für erforderlich gehaltene Betrag an Finanzmitteln der Gemeinschaft beläuft sich auf 8,5 Millionen ECU.

Der Betrag für das zweite Anwendungsjahr des Programms muß mit dem geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(3) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes einzelne Haushaltsjahr verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften fest.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Vitor MARTINS

(1) ABl. Nr. C 129 vom 20. 5. 1991, S. 165. (2) ABl. Nr. C 161 vom 28. 6. 1989, S. 1. (3) ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33. (4) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26. (5) ABl. Nr. C 297 vom 25. 11. 1989, S. 2. (6) ABl. Nr. L 288 vom 21. 10. 1988, S. 39. (7) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23. (8) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1989, S. 243. (9) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47. (10) ABl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 19.

ANHANG

AKTIONSPLAN FÜR DIE ENTWICKLUNG EINER EUROPÄISCHEN DIENSTLEISTUNGSSTATISTIK 1992 - 1993

a) Analyse und Bewertung des seitens der Benutzer bestehenden Bedarfs an dienstleistungsstatistischen Angaben

Ziel der Arbeiten in diesem Bereich ist die Erhebung von Daten über den Bedarf der wichtigsten Benutzer (Gemeinschaftsinstitutionen, nationale, regionale und kommunale Verwaltungen internationale Organisationen und Wirtschaftsakteure) und die Analyse des Bedarfs an Angaben.

Wenn die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert und die Entwicklung von Unternehmen, einschließlich der - überwiegend dem Dienstleistungssektor angehörenden - KMU, gefördert werden soll, müssen diesen Unternehmen statistische Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen ermöglichen, auf dem Binnenmarkt zu operieren.

Um eine langfristige Planung und die Konvergenz der statistischen Maßnahmen auf Gemeinschafts- und auf nationaler Ebene zu erleichtern, werden bei der Analyse auch der langfristige Bedarf und die Vollendung des Binnenmarktes sowie Aufwand und Nutzen für die mit statistischer Erhebung betrauten Behörden, für die Personen und Unternehmen, die statistische Daten zu liefern haben, und für die verschiedenen Benutzer berücksichtigt.

Die Ermittlung des Bedarfs der Benutzer verlangt eine möglichst enge Zusammenarbeit zwischen allen Betroffenen, die dadurch erreicht wird, daß auf nationaler Ebene eine Koordinierung durch die Mitgliedstaaten erfolgt.

b) Ausarbeitung eines methodischen Rahmens für die Dienstleistungsstatistik

Der methodische Rahmen liefert den Bezugsrahmen für die Dienstleistungsstatistik, und zwar sowohl für das auf nationaler Ebene vorhandene Datenmaterial als auch für die Erhebung zusätzlicher Daten auf europäischer Ebene. Durch diesen Bezugsrahmen verbessert sich die Vergleichbarkeit von Daten über die verschiedenen Bereiche des Dienstleistungssektors und aus den einzelnen Mitgliedstaaten, die im allgemeinen dadurch beeinträchtigt wird, daß sich die Dienstleistungsaktivitäten infolge unterschiedlicher Gepflogenheiten und Rechtssysteme in den einzelnen Ländern unterscheiden. Der methodische Rahmen wird als grundlegendes Harmonisierungsinstrument für die Entwicklung einer amtlichen europäischen Dienstleistungsstatistik sowie als empfohlener Bezugsrahmen für nichtamtliche Statistiken, insbesondere für die Marktforschung, Verwendung finden.

Die Ausarbeitung und Einführung des methodischen Rahmens erfolgt stufenweise, wobei unter anderem die schrittweise Ermittlung der Bedürfnisse und Prioritäten der Benutzer berücksichtigt wird.

c) Einrichtung eines europäischen statistischen Informationssystems für den Dienstleistungssektor

Die erhobenen Daten werden in das statistische Informationssystem Mercure integriert, das folgende Arten von Angaben enthalten soll:

- im Rahmen der nationalen statistischen Systeme erhobene amtliche Daten;

- Daten aus anderen Eurostat-Projekten im Dienstleistungssektor;

- nicht amtliche Daten, die von Eurostat in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen der Kommission möglicherweise erhoben werden.

Bei der Vorlage der amtlichen Daten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Hinweise zur Zuverlässigkeit der Daten mit, durch die die Bedingungen für ihre Nutzung oder ihre Veröffentlichung eingeschränkt werden könnten.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die vertraulichen Daten gemäß der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (1).

Die Daten betreffen im wesentlichen folgende Bereiche:

- Handel;

- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie Reisevermittlung;

- Verkehr;

- Finanzdienstleistungen (einschließlich Versicherungen);

- Kommunikations- und Informationsdienstleistungen, audiovisuelle Dienstleistungen;

- Dienstleistungen für Unternehmen.

Die Verbreitung der Daten des Informationssystems Mercure erfolgt über

- eine von der Kommission zu entwickelnde Datenbank;

- statistische Veröffentlichungen über die Bereiche des Dienstleistungssektors, in die schrittweise alle behandelten Variablen einbezogen werden.

Für den nichtgewerblichen Zweig der Dienstleistungen für den Einzelnen und die Allgemeinheit wird die Kommission im Zeitraum 1992-1993 eine Sondierungsstudie über die Konzepte und Begriffsbestimmungen beginnen, mit der in absehbarer Zeit festgestellt werden soll, welche Informationen in den Mitgliedstaaten gegebenenfalls erforderlich sind, um die Bedeutudng folgender Sektoren zu ermitteln:

- Sozialversicherung,

- Erziehung und Unterricht,

- Gesundheits- und Sozialwesen,

- Organisationen ohne Erwerbszweck,

- Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Sport und Unterhaltung,

- Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen.

d) Piloterhebungen über Dienstleistungsunternehmen

Damit die Verfügbarkeit von statistischen Daten über den Dienstleistungssektor verbessert werden kann, müssen in den Mitgliedstaaten, die in bestimmten Dienstleistungsbereichen nicht über ein vergleichbares Erhebungsinstrumentarium verfügen, Piloterhebungen durchgeführt werden. Sie sollen erste Daten über die betreffenden Dienstleistungsbereiche liefern und eine regelmässige Datenerhebung auf der Grundlage des methodischen Rahmens vorbereiten. Sie werden in Einklang mit den im methodischen Rahmen entwickelten Konzepten und Verfahren lediglich für die Dienstleistungsbereiche und nur in den Mitgliedstaaten durchgeführt, in denen das vorhandene Datenmaterial unzureichend ist.

Die dynamischsten Bereiche und solche mit einem niedrigen Erfassungsgrad in den vorhandenen Statistiken werden dabei vorrangig behandelt.

e) Entwicklung eines statistischen Basisinstrumentariums

Die Entwicklung eines geeigneten statistischen Basisinstrumentariums soll es ermöglichen, die Erhebungsverfahren für die Unternehmen weitestmöglich zu erleichtern und gleichzeitig die Datenqualität aufrechtzuerhalten. Bestandteile dieses Instrumentariums, das zu einer gemeinsamen Infrastruktur der Bereiche Industrie und Dienstleistungen gehört, sind Register, Verfahren, elektronischer Datenaustausch (EDI), Klassifizierungssysteme, Stichprobenverfahren, Fragebogen, Auswertungsinstrumente sowie Untersuchungen über die Konvergenz von Konzepten der Statistik und des Rechnungswesens.

(1) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

Top