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Document 31992D0130

    92/130/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1992 zur Änderung der Anhänge B und C der Richtlinie 90/426/EWG

    ABl. L 47 vom 22.2.1992, p. 26–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/08/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/130/oj

    31992D0130

    92/130/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1992 zur Änderung der Anhänge B und C der Richtlinie 90/426/EWG

    Amtsblatt Nr. L 047 vom 22/02/1992 S. 0026 - 0029
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0013
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0013


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13 . Februar 1992 zur Änderung der Anhänge B und C der Richtlinie 90/426/EWG ( 92/130/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 23,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Im Lichte jüngster Erfahrungen sind an den im Anhang der Richtlinie 90/426/EWG vorgesehenen Bescheinigungen einige redaktionelle Änderungen vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme von Garantien bezueglich bestimmter Krankheiten .

    Um Unklarheiten von vornherein auszuschließen, ist es angezeigt, die Anhänge B und C dieser Richtlinie neu zu formulieren .

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

    Die Anhänge B und C der Richtlinie 90/426/EWG werden ab 1 . März 1992 durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt . Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 13 . Februar 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 42 .

    ANHANG

    "ANHANG B

    ANGABEN ZUM GESUNDHEITSZUSTAND ( a )

    Gesundheitspaß-Nr . ....................

    Der Unterzeichnete bestätigt ( b ), daß der vorgenannte Equide folgende Bedingungen erfuellt:

    a ) Er ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf .

    b ) Er ist nicht zur unschädlichen Beseitigung im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung einer ansteckenden Krankheit bestimmt .

    c ) - Er stammt nicht aus dem Gebiet oder Teilgebiet eines Mitgliedstaats/Drittlands, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden, oder

    er stammt aus dem Gebiet oder Teilgebiet eines Mitgliedstaats, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden, und er ist in der Quarantänestation von .................... zwischen dem .................... und dem .................... mit zufriedenstellenden Ergebnissen den Tests gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/426/EWG unterzogen worden ( c );

    - er ist nicht gegen die Pferdepest geimpft, oder

    er wurde am .................... gegen die Pferdepest geimpft ( c ) ( d ).

    d ) Er stammt nicht aus einem Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt, und er ist nicht in Kontakt mit Equiden aus einem Betrieb gekommen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen in folgenden Zeiträumen gesperrt war :

    - im Falle des Verdachts auf Beschälseuche : für sechs Monate ab dem Tag des letzten oder des letztmöglichen Kontaktes mit einem kranken Equiden . Für Hengste gilt die Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration;

    - bei Rotz und Pferdeenzephalomyelitis : für sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden unschädlich beseitigt worden sind;

    - bei infektiöser Anämie : bis zu dem Tag - nachdem die erkrankten Equiden beseitigt worden sind - an dem alle übrigen Tiere auf zwei im Abstand von 3 Monaten durchgeführten Coggins-Tests negativ reagiert haben;

    - bei Stomatitis vesicularis : für sechs Monate ab dem letzten Fall;

    - bei Tollwut : für einen Monat ab dem letzten Fall;

    - bei Milzbrand : für 15 Tage ab dem letzten Fall;

    - für den Fall, daß der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebes geschlachtet oder getötet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden sind : für 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw . für 15 Tage im Falle von Milzbrand .

    e ) Er ist meiner Kenntnis nach nicht in Kontakt mit Equiden gekommen, die in den letzten 15 Tagen von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben .

    Datum Ort Stempel und Unterschrift des Amtstierarztes ( 1 )

    ( 1 ) Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung .

    ( a ) Diese Angaben sind im Fall einer bilateralen Vereinbarung nach Artikel 6 der Richtlinie 90/426/EWG nicht erforderlich .

    ( b ) Die Bescheinigung ist 10 Tage lang gültig .

    ( c ) Nichtzutreffendes streichen .

    ( d ) Die Impfdaten sind im Gesundheitspaß zu vermerken .

    ANHANG C

    MUSTER

    GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

    für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EWG

    EQUIDEN

    Nr .:

    Versandmitgliedstaat :

    Zuständiges Ministerium :

    Ausstellende Behörde :

    I . Anzahl der Tiere :

    II . Kennzeichnung

    Anzahl der Tiere ( 1 ) Gattungen Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel Rasse Alter Geschlecht Kennzeichnungsmethode und Kennzeichnung ( 2 )

    ( 1 ) Bei Schlachttieren ist die Art der besonderen Kennzeichen anzugeben .

    ( 2 ) Dieser Bescheinigung kann ein Dokument zur Identifizierung der Equiden beigefügt werden, sofern die Nummer hier eingetragen wird .

    III . Ursprung und Bestimmung des Equiden/der Equiden

    Das Tier wird/die Tiere werden versandt

    von

    ( Versandort )

    nach

    ( Bestimmungsmitgliedstaat und -ort )

    Name und Anschrift des Versenders :

    Name und Anschrift des Empfängers :

    IV . Angaben zum Gesundheitszustand ( a )

    Der Unterzeichnete bestätigt, daß der vorgenannte Equide/die vorgenannten Equiden folgende Bedingungen erfuellt/erfuellen :

    1 . Er ist/sie sind heute untersucht worden und weist/weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf .

    2 . Er ist/sie sind nicht zur unschädlichen Beseitigung im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung einer ansteckenden Krankheit bestimmt .

    ( a ) Diese Angaben sind im Fall einer bilateralen Vereinbarung nach Artikel 6 der Richtlinie 90/426/EWG nicht erforderlich .

    3 . - Er stammt/sie stammen nicht aus dem Gebiet oder Teilgebiet eines Mitgliedstaats/Drittlands, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden,

    oder

    er stammt/sie stammen aus dem Gebiet oder Teilgebiet eines Mitgliedstaats, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden, und er ist/sie sind in der Quarantänestation von zwischen dem und dem mit zufriedenstellenden Ergebnissen den Tests gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/426/EWG unterzogen worden ( b );

    - er ist/sie sind nicht gegen die Pferdepest geimpft

    oder

    er wurde/sie wurden am gegen die Pferdepest geimpft ( b ).

    4 . Er stammt/sie stammen nicht aus einem Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt, und ist/sind nicht in Kontakt mit Equiden aus einem Betrieb gekommen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen in folgenden Zeiträumen gesperrt war :

    - im Falle des Verdachts auf Beschälseuche : für sechs Monate ab dem Tag des letzten oder des letztmöglichen Kontaktes mit einem kranken Equiden . Für Hengste gilt die Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration;

    - bei Rotz und Pferdeenzephalomyelitis : für sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden unschädlich beseitigt worden sind;

    - bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag - nachdem die erkrankten Equiden beseitigt worden sind - an dem alle verbleibenden Tiere auf zwei im Abstand von 3 Monaten durchgeführten Coggins-Test negativ reagiert haben;

    - bei Stomatitis vesicularis : für sechs Monate ab dem letzten Fall;

    - bei Tollwut : für einen Monat ab dem letzten Fall;

    - bei Milzbrand : für 15 Tage ab dem letzten Fall;

    - für den Fall, daß der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebs geschlachtet oder getötet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden sind : für 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw . für 15 Tage im Falle von Milzbrand .

    5 . Er ist/sie sind meiner Kenntnis nach nicht in Kontakt mit Equiden gekommen, die in den letzten 15 Tagen von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben .

    V . Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig .

    Ausgefertigt in am

    Stempel

    ( Unterschrift )

    ( Name in Druckbuchstaben und

    Dienstbezeichnung des Tierarztes ) ( c )

    ( b ) Nichtzutreffendes streichen .

    ( c ) In Deutschland : "Beamteter Tierarzt"; in Belgien : "Inspecteur vétérinaire" oder "Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich : "Vétérinaire officiel"; in Italien : "Veterinario ufficiale"; in Luxemburg : "Inspecteur vétérinaire"; in den Niederlanden : "Officieel Dierenarts"; in Dänemark : "Embedsdyrläge"; in Irland : "Veterinary Inspector"; im Vereinigten Königreich : "Veterinary Inspector"; in Griechenland : "Episimos ktiniatros"; in Spanien : "Inspector Veterinario"; in Portugal : "Inspector Veterinário "."

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