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Document 31991R1637
Council Regulation (EEC) No 1637/91 of 13 June 1991 fixing compensation with regard to the reduction of the reference quantities referred to in Article 5c of Regulation (EEC) No 804/68 and compensation for the definitive discontinuation of milk production
Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung
Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung
ABl. L 150 vom 15.6.1991, pp. 30–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
In force
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Corrected by | 31991R1637R(01) | ||||
| Implemented by | 31991R2349 | 05/08/1991 | |||
| Modified by | 31992R1188 | Vervollständigung | Artikel 2.5 | 12/05/1992 | |
| Derogated in | 31994R0777 | Abweichung | Artikel 2.5.1 | 15/04/1994 | |
| Modified by | 31995R1802 | Änderung | Artikel 2.5 | 01/07/1995 |
Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung
Amtsblatt Nr. L 150 vom 15/06/1991 S. 0030 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0010
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1637/91 DES RATES vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 (2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 6, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Marktentwicklung im Milchsektor hat eine sofortige 2 %ige Verringerung der Gesamtgarantiemengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (3) über die Grundregeln für die Anwendung der Zusatzabgabenregelung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1635/91 (4), erforderlich gemacht. Die genannte Verringerung ist mit Wirkung ab dem achten Zwölfmonatszeitraum beschlossen worden. Die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1635/91 bringt es ferner mit sich, daß Erzeugern, die sich zur Nichtvermarktung und Umstellung verpflichtet hatten, demnächst neue Referenzmengen zugeteilt werden müssen; dazu müssen die nationalen Reserven aufgestockt werden. Aufgrund der Marktlage müssen die Referenzmengen der übrigen Erzeuger in den betroffenen Mitgliedstaaten in unmittelbarer Zukunft mit einem Abschlag belegt werden, der zu der Verringerung der Gesamtgarantiemengen um 2 % hinzukommt. Es ist daher erforderlich, eine Vergütung vom 10 ECU/100 kg, die der Anpassungsbemühung der Erzeuger während des achten Zwölfmonatszeitraums entspricht, vorzusehen. Der Hoechstbetrag der Vergütung ist jedoch auf 3 % der verfügbaren Referenzmenge zu beschränken, unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, durch Zahlung derselben Beihilfe für eine über 3 % hinausgehende Verringerung zur Finanzierung beizutragen. Um einerseits die Verringerung der Lieferungen und der Direktverkäufe, die mit der Verringerung der Gesamtgarantiemengen bedingt wird, und zum anderen die Bereitstellung der erforderlichen Mengen für Erzeuger, die sich zur Nichtvermarktung und Umstellung verpflichtet haben, bzw. je nach Mitgliedstaat, für Erzeuger, deren Lage weiterhin zu Besorgnis Anlaß gibt, zu erleichtern, ist eine Gemeinschaftsregelung zur Finanzierung der Aufgabe der Milcherzeugung zu schaffen, nach der jedem Erzeuger, der bestimmte Voraussetzungen erfuellt, auf Antrag eine Vergütung nach der vollständigen und endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung gezahlt wird; die Mitgliedstaaten müssen das Bestehen von Landpachtverträgen berücksichtigen. Im übrigen müssen die Mitgliedstaaten darüber befinden können, ob und in welcher Region sie dieses Programm durchführen; dabei können sie auf Erwägungen abstellen, die in Zusammenhang stehen mit der Notwendigkeit, strukturelle Entwicklungen und Anpassungen zu erleichtern, mit der Möglichkeit, in Anbetracht der Marktbedingungen der Region oder Regionen nennenswerte Referenzmengen freizusetzen, oder mit zwingenden Verwaltungserfordernissen. Aufgrund der bisherigen Erfahrung kann die Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung auf 10 ECU/100 kg jährlich, zahlbar während eines Zeitraums von fünf Jahren - sofern die Zusatzabgabenregelung so lange verlängert wird -, festgesetzt werden. Das von dem Mitgliedstaat gesetzte Ziel der Verringerung kann mit einer geringen Vergütung erreicht werden. Andererseits kann es sich zur Erreichung dieses Zieles auch als erforderlich erweisen, den Betrag der Vergütung zu erhöhen. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, eine zusätzliche Finanzierung zu leisten, deren Beitrag entsprechend den regionalen Umständen angepasst werden kann. Um in bestimmten Mitgliedstaaten eine grössere Effizienz des Programms zur Aufgabe der Milcherzeugung sicherzustellen und um die Gemeinschaftsmittel möglichst wirtschaftlich einzusetzen, sollte die einzelstaatliche Vorfinanzierung der Prämien zur Aufgabe der Milcherzeugung gestattet werden. Grundsätzlich wird die Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für die gesamte Referenzmenge gewährt. In bestimmten Fällen sollte dieses Recht jedoch beschränkt werden, indem diejenigen Erzeuger ausgeschlossen werden, die Artikel 3c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in Anspruch genommen haben. Die in dieser Weise freigesetzten Referenzmengen werden den nationalen Reserven zugeschlagen, um Erzeugern, deren Referenzmenge für den achten Zwölfmonatszeitraum verringert worden ist, Erzeugern im Sinne des Artikels 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 sowie gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Kommission vom Mitgliedstaat definierten vorrangigen Erzeugern zur Regelung fortbestehender besonderer Probleme neu zugeteilt zu werden. Die Gemeinschaftsfinanzierung der Vergütung bei der Aufgabe der Milcherzeugung wird für Lieferungen und Direktverkäufe zusammengenommen im Anhang auf 3 % der Gesamtgarantiemengen festgesetzt. Sollte es sich erweisen, daß die im Anhang genannten Beträge nicht in voller Höhe für die Vergütung bei der Aufgabe der Milcherzeugung verwendet werden können, so sollte es für den Fall, daß die Zusatzabgabenregelung verlängert wird, möglich sein, daß die in jedem Jahr verfügbaren Beträge den Erzeugern zugeteilt werden, sofern ihre verfügbare Referenzmenge weiterhin gering ist. Die Gemeinschaftsvergütung bezweckt in erster Linie, das Marktgleichgewicht wiederherzustellen und kann daher als Intervention im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), angesehen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für den achten Zwölfmonatszeitraum der Anwendung der Zusatzabgabenregelung nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) 804/68 wird den Erzeugern, deren Referenzmenge nach Artikel 2 Absatz 3 und/oder nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 verringert ist, eine Vergütung gewährt. Diese Vergütung wird auf 10 ECU/100 kg festgesetzt und wird für den Teil gezahlt, dessen individuelle Referenzmenge für den achten Zeitraum tatsächlich verringert wurde, darf aber einen Hoechstbetrag von 3 % der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfügbaren Referenzmenge nicht überschreiten. Jedoch können die Mitgliedstaaten zur Finanzierung dadurch beitragen, daß sie eine Vergütung für den Teil zahlen, der 3 % der Referenzmenge überschreitet. Die Vergütung wird während des letzten Quartals des Kalenderjahres 1992 gezahlt. Jedoch kann durch Beschluß der Kommission ein früherer Zeitpunkt festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können ferner die Vergütung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zahlen, wenn sie die Vorfinanzierung übernehmen. Artikel 2 (1) Auf Antrag des Betroffenen gewähren die Mitgliedstaaten unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen Erzeugern im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c) erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 oder - im Falle der Anwendung des Artikels 12 Buchstabe c) zweiter Unterabsatz derselben Verordnung - Erzeugerzusammenschlüssen, die sich zur vollständigen und endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung vor einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt verpflichten, eine Vergütung, die in fünf Jahresraten jeweils im letzten Quartal der Kalenderjahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 gezahlt wird, unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Vergütung zu früheren Zeitpunkten und/oder insgesamt zu zahlen, wenn sie die Vorfinanzierung übernehmen. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch anhand eines oder mehrerer der nachstehenden Kriterien, nämlich - der Notwendigkeit strukturelle Entwicklungen und Anpassungen zu erleichtern, - den Erfordernissen der Regionalentwicklung, insbesondere um bestimmte Gebiete vor Versteppung zu bewahren, - der Möglichkeit in Anbetracht der Marktbedingungen der betreffenden Region oder Regionen, im Rahmen einer derartigen Regelung nennenswerte Referenzmengen freizusetzen, - zwingenden Verwaltungserfordernissen beschließen, die in vorstehendem Unterabsatz genannte Regelung in einer Region oder in mehreren bzw. in allen seinen Regionen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 nicht anzuwenden. In diesem Fall findet Absatz 5 des vorliegenden Artikels Anwendung. (2) a) Anspruchsberechtigt sind Erzeuger, die eine Referenzmenge nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 nach den Formeln A oder B und/oder für Direktverkäufe erhalten haben, mit Ausnahme von Erzeugern, die Mengen nach Artikel 3c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erhalten haben. Die Mitgliedstaaten - können jedoch beschließen, die Vergütung Erzeugern mit weniger als sechs Milchkühen oder mit einer tatsächlich verfügbaren individuellen Referenzmenge von weniger als 25 000 kg nicht zu gewähren, - sind ermächtigt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen dieser Verordnung vorgenommenen Mengenreduzierungen nach Möglichkeit gleichmässig auf die Erfassungsgebiete und -zonen aufgeteilt werden. b) Die Vergütung wird für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfügbare Referenzmenge gewährt, unter Ausschluß folgender Mengen: - der nach der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3643/90 (4), ausgesetzten Mengen, - der nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, den Artikeln 3a und 3b sowie Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erhaltenen Mengen und - der während des achten Zeitraums abgegebenen Mengen. c) Die Vergütung wird um die Gesamtheit der nach Artikel 1 gezahlten Beträge verringert. d) Im Fall von Landpachtverträgen ist der Antrag auf Vergütung vom Pächter zu stellen. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Antragstellung sowie die Vergütungsgewährung fest. (3) Sofern die Zusatzabgabenregelung verlängert wird, erfolgt die Finanzierung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahme durch die Gemeinschaft, jedoch beschränkt auf die im Anhang angegebenen Beträge. In diesem Rahmen sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine Vergütung von höchstens 10 ECU/100 kg jährlich zu zahlen. Die Mitgliedstaaten können: a) eine geringere Vergütung als 10 ECU/100 kg jährlich zahlen und den Restbetrag zur Freisetzung von Zusatzmengen verwenden, b) zu der Gemeinschaftsfinanzierung durch Erhöhung des Vergütungsbetrags beitragen. Die Höhe der Vergütung kann von jedem Mitgliedstaat innerhalb seines Gebiets im Hinblick auf folgende Gegebenheiten den unterschiedlichen örtlichen Bedingungen angepasst werden: - Entwicklung der Milcherzeugung, - durchschnittliche Liefermenge je Erzeuger, - Notwendigkeit, die Umstrukturierung der Milcherzeugung nicht zu behindern, - Möglichkeiten einer Umstellung auf andere Produktionstätigkeiten, - Lage des milcherzeugenden Betriebs in einem der Gebiete nach Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2). Erzeugern, die über zwei Referenzmengen verfügen - für Lieferungen und für Direktverkäufe - wird die Vergütung für beide Referenzmengen gewährt. (4) Sofern die Zusatzabgabenregelung verlängert wird, werden die aufgrund des vorliegenden Artikels freigewordenen Referenzmengen mit folgender Zweckbestimmung auf die in Artikel 5 oder in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 genannte Reserve übertragen: a) sie können den in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugern neu zugeteilt werden; b) sie können den in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 genannten Erzeugern neu zugeteilt werden; c) sie können bei Vorhandensein eines Restbetrags vorrangigen Erzeugern, die nach objektiven Kriterien von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission bestimmt werden, insbesondere Kleinerzeugern und Erzeugern in Gebieten gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG neu zugeteilt werden. (5) Sofern die Zusatzabgabenregelung verlängert wird, verwenden die betroffenen Mitgliedstaaten in dem Fall, daß die im Anhang genannten Beträge im Rahmen der Regelung nach Absatz 1 nicht vollständig genutzt werden, die verfügbaren Beträge für die Zahlung einer Vergütung an die in Artikel 1 genannten Erzeuger. Diese Vergütung, die höchstens 10 ECU/100 kg jährlich betragen darf, wird für den Teil gezahlt, dessen individuelle Referenzmenge im Verhältnis zu der für den siebten Zeitraum verfügbaren Referenzmenge - oder, im Falle Portugals und des Gebiets der ehemaligen DDR, im Verhältnis zu der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbaren Referenzmenge - weiterhin gering ist. Die Vergütung wird spätestens jeweils im letzten Quartal der Kalenderjahre 1993, 1994, 1995 und 1996 gezahlt. Artikel 3 Die Finanzierung der gemeinschaftlichen Vergütungen nach den Artikeln 1 und 2 gilt als Intervention im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. April 1992 alle Angaben mit, die für die Beurteilung der Effizienz der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind. Artikel 5 Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/58 die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1991. Im Namen des Rates Der Präsident A. BODRY (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13. (4) Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts. (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (3) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 5. (4) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 9. (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. ANHANG Jährliche Beträge (1992-1996) in Millionen ECU gemäß Artikel 2 Absatz 3 > PLATZ FÜR EINE TABELLE>