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Document 31991R1517

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1517/91 DES RATES vom 31. Mai 1991 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren

ABl. L 142 vom 6.6.1991, pp. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1517/oj

31991R1517

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1517/91 DES RATES vom 31. Mai 1991 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren -

Amtsblatt Nr. L 142 vom 06/06/1991 S. 0007 - 0009


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1517/91 DES RATES vom 31 . Mai 1991 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die in dieser Verordnung genannten Waren werden in der Gemeinschaft gegenwärtig nicht oder nur in unzureichender Menge erzeugt . Die Hersteller können somit den Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft nicht decken .

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs in bestimmten Fällen vollständig, in den anderen Fällen dagegen, insbesondere weil bei den betreffenden Waren eine Gemeinschaftsproduktion besteht, nur teilweise auszusetzen .

Da es schwierig ist, die kurzfristige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage auf den betreffenden Gebieten genau zu beurteilen, sollten die Aussetzungen nur zeitweilig erfolgen, wobei ihre Gültigkeitsdauer entsprechend den Interessen der Gemeinschaftsproduktion festzusetzen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden für die im Anhang aufgeführten Waren auf die dort jeweils angegebene Höhe ausgesetzt .

Diese Aussetzungen gelten

- vom 1 . Juli bis zum 31 . Dezember 1991 für die Waren der Tabelle I,

- vom 1 . Juli 1991 bis zum 30 . Juni 1992 für die Waren der Tabelle II . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 31 . Mai 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

A . BODRY

ANHANG

TABELLE I

KN-Code Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz (%) ex 0713 33 90 Getrocknete weisse Bohnen der Art Phaseolus vulgaris, von denen beim Sieben durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 8 mm Durchmesser nicht mehr als 2 Gewichtshundertteile zurückbleiben, für die Lebensmittelkonserven-Industrien ( a ) 0 ex 1212 20 00 Algen und Tange, für die Verarbeitungsindustrie, ausgenommen zum Herstellen von Tierfutter ( a ) 0 ex 1518 00 90 Ungenießbare Mischungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen, nicht chemisch modifiziert 2 ex 1605 30 00 Hummerfleisch, gekocht, für dieVerarbeitungsindustrie zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -sossen ( a ) ( c ) 10

TABELLE II

KN-Code Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz (%) 0302 65 20

0303 75 20

ex 0304 10 98

ex 0304 90 97 Dornhaie ( Squalus acanthias ), frisch, gekühlt oder gefroren 6 ex 0302 69 98

ex 0302 79 98 Schnapper ( Lutjanus purpureus ), frisch, gekühlt oder gefroren, für die Verarbeitung ( a ) ( c ) 0 ex 0302 69 98 Seehase ( Cyclopterus lumpus ), mit Rogen, frisch oder gekühlt, für die Verarbeitung ( a ) 0 ex 0302 69 98

ex 0303 79 98 Stör, frisch, gekühlt oder gefroren, für die Verarbeitung ( a ) ( b ) 0 ex 0302 70 00

ex 0303 80 00 Fischrogen, frisch, gekühlt oder gefroren 0 ex 0303 10 00 Pazifischer Lachs ( Oncorhynchus-Arten ), gefroren, ohne Kopf, für die Verarbeitungsindustrie zum Herstellen von Pasten oder Brotaufstrich ( a ) 0 ex 0303 80 00 Fischmilch, gefroren, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat ( a ) 0 ex 0305 20 00 Fischrogen, gesalzen oder in Salzlake 0 ex 0306 19 90

ex 0306 29 90 Krill, für die Verarbeitung ( a ) 0 ex 0710 21 00 Erbsen in Hülsen, der Art Pisum sativum der Varietät Hortense axiphium, gefroren, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm, für die Verarbeitung, in ihren Hülsen, zu Fertiggerichten ( a ) ( c ) 0 ex 0711 90 50 Pilze, ausgenommen Pilze der Agaricus-Arten, vorläufig haltbar gemacht in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet, für die Lebensmittelkonserven-Industrien ( a ) 0 ex 0712 30 00 Pilze, ausgenommen Pilze der Agaricus-Arten, getrocknet ganz oder in erkennbaren Stücken oder Scheiben, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken für den Einzelverkauf unterworfen werden sollen ( a ) ( c ) 0 ex 0804 10 00 Datteln, frisch oder getrocknet, für die Verarbeitungsindustrie, ausgenommen zum Herstellen von Alkohol ( a ) 0 ex 0804 10 00 Datteln, frisch oder getrocknet, die für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht werden sollen ( a ) 0 ex 0810 40 50 Früchte der Art Vaccinium macrocarpon, frisch 0 0811 90 50

0811 90 70

ex 0811 90 90 Früchte der Gattung Vaccinium, auch gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0 ex 1507 90 10 Gereinigtes Sojaöl in Glasflaschen . Jede Flasche enthält 10 Liter gereinigtes Sojaöl mit einem Gehalt von: - mindestens 8,5 GHT und höchstens 12 GHT Ester der Palmitinsäure, - mindestens 2,5 GHT und höchstens 4,7 GHT Ester der Stearinsäure, - mindestens 22,4 GHT und höchstens 29 GHT Ester der Ölsäure, - mindestens 46,6 GHT und höchstens 53,7 GHT Ester der Linolsäure, - mindestens 7,4 GHT und höchstens 11 GHT Ester der Linolensäure mit einem Gehalt - an freien Fettsäuren von 5 Millimolen oder weniger pro kg des Öls, - an Phosphalipiden mit einem Stickstoffgehalt von 0,04 Milligram oder weniger pro g des Öls Das beschriebene Sojaöl ist bestimmt zum Herstellen von injizierbaren Emulsionen ( a ) 8

max . 125 ECU/100 kg/net + Ausgleichsbetrag unter gewissen Vorausetzungen ex 1604 11 00

ex 1604 20 10 Pazifischer Lachs ( Oncorhynchus-Arten ), für die Verarbeitungsindustrie zum Herstellen von Pasten oder Brotaufstrich ( a ) 0 ex 1604 30 00 Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, für die Verarbeitung (a ) 0 ex 1605 10 00 Krabben der Arten "King" ( Paralithodes camchaticus ), "Hanasaki" ( Paralithodes brevipes ), "Kegani" ( Erimacrus isenbecki ), "Queen" and "Snow" ( Chionöcetes sp . p .), "Red" ( Geryon quinquedens ), "Rough stone" ( Neolithodes asperrimus ), Lithodes antarctica, "Mud" ( Scylla serrata ), "Blü" ( Portunus sp . p .), nur in Wasser gekocht und geschält, auch gefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder mehr 0

( a ) Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbedingungen .

( b ) Die Aussetzung der Zollsätze findet auf Fisch Anwendung, der einer anderen als nur einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegt :

- Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Kopf oder Schwanz,

- Zerteilen, ausgenommen Filetieren oder Zerteilen von Gefrierblöcken,

- Sortieren,

- Etikettieren,

- Verpacken,

- Mit-Eis-Versehen,

- Gefrieren,

- Tiefgefrieren,

- Auftauen, Trennen .

Die Zollaussetzung wird nicht gewährt für Erzeugnisse, bei denen qualifizierte Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden . Die Aussetzung der Zölle gilt nur für den Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist .

( c) Die Zollaussetzung wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird .

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