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Document 31991R1037

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1037/91 DER KOMMISSION vom 25. April 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Bulgarien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 106 vom 26.4.1991, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1037/oj

31991R1037

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1037/91 DER KOMMISSION vom 25. April 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Bulgarien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 106 vom 26/04/1991 S. 0028 - 0028


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1037/91 DER KOMMISSION vom 25 . April 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Bulgarien, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG) Nr . 3831/90 des Rates vom 20 . Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach den Artikeln 1 und 6 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt . Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden .

Für die Waren des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Bulgarien beträgt der individuelle Plafond 1 352 000 ECU . Am 22 . März 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Bulgarien den Plafond erreicht .

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Bulgarien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Ab 29 . April 1991 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3831/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft wiedereingeführt :

Laufende

Nummer KN-Code Warenbezeichnung 10.0408 3102 80 00 Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat ( Ammonsalpeter ) in wäßriger oder ammoniakalischer Lösung

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25 . April 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 31. 12 . 1990, S . 1 .

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