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Document 31991R0297
Council Regulation (EEC) No 297/91 of 4 February 1991 amending Regulation (EEC) No 715/90 on the arrangements applicable to agricultural products and certain goods resulting from the processing of agricultural products originating in the African, Caribbean and Pacific (ACP) States or in the overseas countries or territories (OCT) to take into account the accession of Namibia to the fourth ACP-EEC Convention
Verordnung (EWG) Nr. 297/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) aufgrund des Beitritts Namibias zum Vierten AKP-EWG-Abkommen
Verordnung (EWG) Nr. 297/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) aufgrund des Beitritts Namibias zum Vierten AKP-EWG-Abkommen
ABl. L 36 vom 8.2.1991, p. 9–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Modifies | 31990R0715 | Zusatz | Artikel 4BIS | 01/01/1991 | |
| Modifies | 31990R0715 | Vervollständigung | Anhang 1 | 01/01/1991 |
Verordnung (EWG) Nr. 297/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) aufgrund des Beitritts Namibias zum Vierten AKP-EWG-Abkommen
Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1991 S. 0009 - 0009
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 297/91 DES RATES vom 4 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 715/90 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten ( ÜLG) aufgrund des Beitritts Namibias zum Vierten AKP-EWG-Abkommen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3033/80 des Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 715/90 ( 2 ) ist die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten festgelegt worden . Durch Beschluß Nr . 4/90 des AKP-EWG-Ministerrates vom 23 . November 1990 ist Namibia den Unterzeichnerstaaten des Vierten AKP-EWG-Abkommens hinzugefügt worden . Dieser Beschluß sieht vor, Namibia im Rahmen des Protokolls Nr . 7 des Abkommens eine jährliche Quote für Rindfleisch zuzuteilen . Es ist daher erforderlich, die Liste in Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 715/90 anzupassen und den Titel I der genannten Verordnung zu vervollständigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 715/90 wird wie folgt geändert : 1 . In der Liste in Anhang I wird der Staat "Namibia" hinzugefügt . 2 . In Titel I wird folgender Artikel eingefügt : "Artikel 4a ( 1 ) Die Bestimmungen des Artikels 3 finden auf Namibia für folgende Mengen entbeintes Fleisch Anwendung : - 1 . und 2 . Kalenderjahr : 10 500 Tonnen, - 3 ., 4 . und 5 . Kalenderjahr : 13 000 Tonnen . ( 2 ) Die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 2 und 3 finden ebenfalls auf Namibia Anwendung . Bei dieser Anwendung werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mengen der in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Menge hinzugefügt ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . Januar 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 4 . Februar 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident J . F . POOS (1 ) ABl . Nr . L 323 vom 29 . 11 . 1980, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 84 vom 30 . 3 . 1990, S . 85 .