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Document 31991L0410

    Richtlinie 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur vierzehnten Anpassung an den technischen fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

    ABl. L 228 vom 17.8.1991, p. 67–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1272

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/410/oj

    31991L0410

    Richtlinie 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur vierzehnten Anpassung an den technischen fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

    Amtsblatt Nr. L 228 vom 17/08/1991 S. 0067 - 0068
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0234
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0234


    RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 22. Juli 1991 zur vierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (91/410/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG (2) und insbesondere Artikel 19,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG schreibt vor, daß Behälter, die bestimmte gefährliche Stoffe enthalten, die für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, mit kindergesicherten Verschlüssen versehen werden bzw. ein tastbares Warnzeichen tragen müssen.

    Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (3) schreibt vor, daß Behälter, die bestimmte Arten von gefährlichen Zubereitungen enthalten, welche im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit kindergesicherten Verschlüssen versehen werden bzw. ein tastbares Warnzeichen tragen müssen.

    Bei allen Arten von hinreichend kindergesicherten Verpackungen, insbesondere den in internationalen Normen festgelegten, kann davon ausgegangen werden, daß es sich um Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen handelt.

    Die technischen Spezifikationen im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen sind im Anhang IX, Teile A und B der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt ; in Artikel 19 der Richtlinie 79/831/EWG wird vorgeschrieben, daß der Anhang IX dem Verfahren des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt unterliegt.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Wortlaut des Anhangs IX der Richtlinie 67/548/EWG wird durch den Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. August 1992 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen und setzen die Kommission unmittelbar davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. November 1992 an.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Juli 1991

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 259 vom 15.10.1979, S. 10. (3) ABl. Nr. L 187 vom 16.7.1988, S. 14.

    ANHANG

    Anhang IX erhält folgenden Wortlaut:

    "ANHANG IX

    TEIL A Vorschriften für kindergesicherte Verschlüsse

    1. Wiederverschließbare Verpackungen

    Kindergesicherte Verschlüsse von wiederverschließbaren Verpackungen müssen der ISO-Norm 8317 (Ausgabe vom 1. Juli 1989) über "kindergesicherte Verpackungen - Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen, angenommen durch die International Standard Organisation (ISO)" entsprechen.

    2. Nichtverschließbare Verpackungen (z.E.)

    3. Bemerkungen 1. Nur Laboratorien, die nachweislich den europäischen Normen der Serie 45 000 entsprechen, sind zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit der obenerwähnten Norm befähigt.

    2. Sonderfälle

    Ist eine Verpackung offensichtlich in ausreichendem Masse kindergesichert, weil deren Inhalt Kindern ohne Werkzeug nicht zugänglich ist, so kann die Probe unterlassen werden. In allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindergesicherten Verschlusses kann die einzelstaatliche Behörde von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen eine Bescheinigung nachstehender Punkte durch ein den Bestimmungen von Absatz 1 oben entsprechendes Laboratorium anfordern: - Der verwendete Verschluß ist so beschaffen, daß er keine Probe nach der obenerwähnten ISO-Norm erfordert;

    oder:

    - Der betreffende Verschluß ist den in der obenerwähnten ISO-Norm vorgesehenen Prüfungen unterworfen worden und entspricht den geltenden Vorschriften.

    TEIL B Vorschriften für tastbare Warnzeichen

    Die technischen Spezifikationen für tastbare Warnzeichen müssen der EN-Norm 272 (Ausgabe vom 20. August 1989) über tastbare Gefahrenhinweise entsprechen."

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