This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31991L0334
Commission Directive 91/334/EEC of 6 June 1991 amending Directive 82/475/EEC laying down the categories of ingredients which may be used for the purposes of labelling compound feedingstuffs for pet animals
Richtlinie 91/334/EWG der Kommission vom 6. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 82/475/EWG über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen
Richtlinie 91/334/EWG der Kommission vom 6. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 82/475/EWG über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen
ABl. L 184 vom 10.7.1991, p. 27–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31982L0475 | Ersetzung | Artikel 1 | 13/06/1991 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31991L0334R(01) |
Richtlinie 91/334/EWG der Kommission vom 6. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 82/475/EWG über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 184 vom 10/07/1991 S. 0027 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0050
***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 6 . Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 82/475/EWG über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen ( 91/334/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2 . April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/44/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe : Bei der Etikettierung besteht das Ziel der Richtlinie 79/373/EWG darin, objektiv und so genau wie möglich über die Zusammensetzung und die Verwendung der Tierfuttermittel zu unterrichten . Die Angabe der in den Mischfuttermitteln verwendeten Ausgangserzeugnisse ist in manchen Fällen eine wichtige Information . Es erweist sich als erforderlich, Kategorien zu schaffen, die es ermöglichen, mehrere Ausgangserzeugnisse unter einer gemeinsamen Bezeichnung zusammenzufassen . Es sind besondere Regeln für die Etikettierung von Mischfuttermitteln für Heimtiere zu erlassen, um der Besonderheit dieser Futtermittelkategorie Rechnung zu tragen . Die Richtlinie 90/44/EWG hat die grundlegenden Bestimmungen zur Etikettierung von Mischfuttermitteln geändert . Es ist daher erforderlich, die Richtlinie 82/475/EWG der Kommission ( 3 ) entsprechend anzupassen . Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses _ HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Artikel 1 der Richtlinie 82/475/EWG erhält folgende Fassung : "Artikel 1 Sofern gemäß den Bestimmungen des Artikels 5c Absatz 3 der Richtlinie 79/373/EWG die Angabe des Namens des Ausgangserzeugnisses durch die Angabe der Kategorie ersetzt werden kann, der das Ausgangserzeugnis angehört, dürfen auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett des Mischfuttermittels für Heimtiere nur die im Anhang definierten Kategorien angegeben werden ". Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 22 . Januar 1992 nachzukommen . Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon . Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 6 . Juni 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 86 vom 6 . 4 . 1979, S . 30 . ( 2 ) ABl . Nr . L 27 vom 31 . 1 . 1990, S . 35 . ( 3 ) ABl . Nr . L 213 vom 21 . 7 . 1982, S . 27 .