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Document 31991L0326
Commission Directive 91/326/EEC of 5 March 1991 adapting to technical progress for the thirteenth time Council Directive 67/548/EEC on the approximation of laws, Regulations and administrative provisions relating to the classification, packaging and labelling of dangerous substances
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 5. März 1991 zur dreizehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (91/326/EWG)
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 5. März 1991 zur dreizehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (91/326/EWG)
ABl. L 180 vom 8.7.1991, p. 79–80
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1272
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31967L0548 | Vervollständigung | Anhang 1 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Implicitly repealed by | 32008R1272 | 01/06/2015 |
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 5. März 1991 zur dreizehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (91/326/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 180 vom 08/07/1991 S. 0079 - 0080
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0122
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0122
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 5 . März 1991 zur dreizehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 91/326/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 19, in Erwägung nachstehender Gründe : Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste gefährlicher Stoffe sowie Einzelheiten über die Verfahren zur Kennzeichnung und Einstufung der Stoffe . Es ist erforderlich, in diese Liste eine Reihe von Stoffen aufzunehmen, die der Kommission gemäß der genannten Richtlinie notifiziert wurden . Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse auf dem Sektor der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert : 1 . In der Vorbemerkung zu Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG wird am Schluß des Abschnitts "Numerierung der Eingänge zu Anhang I" folgender Absatz angefügt : "Die in Anhang I für die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG notifizierten gefährlichen Stoffe verwendete Nummer }EWG' ist mit der in der Europäischen Liste der notifizierten Stoffe ( ELINCS ) identisch . Diese Numerierung ist ein System von sieben Ziffern der Typs ×××.×××-×, das mit 400.010-9 beginnt ." 2 . Die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden in Anhang I der Richtlinie 67/548 /EWG aufgenommen . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erfoderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1 . Juli 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 5 . März 1991 Für die Kommission Carlo RIPA DI MEANA Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . 196 vom 16 . 8 . 1967, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 259 vom 15 . 10 . 1979, S . 10 . ANHANG Dieser Anhang wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 180 A veröffentlicht ( Siehe "Hinweis" auf der dritten Umschlagseite dieses Amtsblatts )