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Document 31991L0225
Council Directive 91/225/EEC of 27 March 1991 amending Directive 77/143/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to roadworthiness tests for motor vehicles and their trailers
Richtlinie 91/225/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Richtlinie 91/225/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
ABl. L 103 vom 23.4.1991, pp. 3–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 09/03/1998; Aufgehoben und ersetzt durch 396L0096
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Modifies | 31977L0143 | Zusatz | Artikel 5.BIS | 10/04/1991 | |
| Modifies | 31977L0143 | Zusatz | Artikel 5.TER | 10/04/1991 |
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Repealed by | 31996L0096 |
Richtlinie 91/225/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Amtsblatt Nr. L 103 vom 23/04/1991 S. 0003 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0015
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0015
RICHTLINIE DES RATES vom 27 . März 1991 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 91/225/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben eine Entschließung auf dem Gebiet der Sicherheit im Strassenverkehr ( 4 ) angenommen . Die Richtlinie 77/143/EWG ( 5 ) sieht eine regelmässige technische Überwachung bestimmter Strassenfahrzeuge vor . Die gegenwärtig von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Untersuchungsvorschriften und -verfahren beeinträchtigen die Gleichwertigkeit der Sicherheit und Umweltfreundlichkeit der überprüften Fahrzeuge, die in den Mitgliedstaaten betrieben werden . Dies kann sich im übrigen auf den Wettbewerb zwischen den Transportunternehmern der einzelnen Mitgliedstaaten auswirken . Es sollten daher gemeinschaftliche Mindestvorschriften und -verfahren für die technische Überwachung in bezug auf die in Anhang II der Richtlinie 77/143/EWG aufgeführten Punkte durch Einzelrichtlinien des Rates festgelegt werden . Für die durch Einzelrichtlinien nicht geregelten Punkte sollen übergangsweise die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin gelten . Die in den Einzelrichtlinien festgelegten Vorschriften und Verfahren müssen rasch an den technischen Fortschritt angepasst werden können; um die Durchführung der hierzu erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses für die Anpassung der technischen Überwachung an den technischen Fortschritt einzuführen . Die Richtlinie 77/143/EWG ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 In die Richtlinie 77/143/EWG werden die nachstehenden Artikel eingefügt : "Artikel 5a ( 1 ) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die erforderlichen Einzelrichtlinien zur Festlegung der Mindestvorschriften und -verfahren für die Überwachung der Fahrzeuge in bezug auf die in Anhang II aufgeführten Punkte . ( 2 ) Die Änderungen, die erforderlich sind, um die in den Einzelrichtlinien niedergelegten Vorschriften und Verfahren an den technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 5c erlassen . Artikel 5b ( 1 ) Die Kommission wird von einem Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien über die technische Überwachung der Fahrzeuge an den technischen Fortschritt - im folgenden "Ausschuß " genannt - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt . ( 2 ) Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung . ( 3 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 4 ) a ) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen . b ) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . Hat der Rat binnen drei Monaten nach Vorlage des Vorschlags keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen . " Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen nach Anhörung der Kommission vor dem 1 . Januar 1992 die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . ( 2 ) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 27 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident R . GÖBBELS ( 1 ) ABl . Nr . C 74 vom 22 . 3 . 1989, S . 14.(2 ) ABl . Nr . C 291 vom 20 . 11 . 1989, S . 120.(3 ) ABl . Nr . C 298 vom 27 . 11 . 1989, S . 28.(4 ) ABl . Nr . C 341 vom 29 . 12 . 1984, S . 1.(5 ) ABl . Nr . L 47 vom 18 . 2 . 1977, S . 47, geändert durch die Richtlinie 88/449/EWG ( ABl . Nr . L 222 vom 12 . 8 . 1988, S . 10 ).