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Document 31990R3426

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3426/90 DER KOMMISSION vom 27. November 1990 ueber die Wiedereinfuehrung des Zollsatzes fuer die Waren der Warenkategorie Nr. 16 (lfd. Nummer 40.0160) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden

ABl. L 330 vom 29.11.1990, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3426/oj

31990R3426

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3426/90 DER KOMMISSION vom 27. November 1990 ueber die Wiedereinfuehrung des Zollsatzes fuer die Waren der Warenkategorie Nr. 16 (lfd. Nummer 40.0160) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden

Amtsblatt Nr. L 330 vom 29/11/1990 S. 0028 - 0028


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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3426/90 DER KOMMISSION

vom 27 . November 1990

über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr . 16 ( lfd . Nummer 40.0160 ) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3897/89 des Rates vom 18 . Dezember 1989 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahre 1990 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3897/89 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind . Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wieder eingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind .

Für die Waren der Warenkategorie Nr . 16 ( lfd . Nummer 40.0160 ) mit Ursprung in Indien ist der Plafond auf 94 000 Stück festgesetzt . Am 15 . März 1990 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Indien, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht .

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Indien wiedereinzuführen _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Am 2 . Dezember 1990 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3897/89 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Indien wiedereingeführt :

1.2.3.4Laufende Nummer

Kategorie ( Einheit )

KN-Code

Warenbezeichnung

40.0160

16 ( 1 000 Stück )

6203 11 00 6203 12 00 6203 19 10 6203 19 30 6203 21 00 6203 22 90 6203 23 90 6203 29 19

Anzuege und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzuege

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 27 . November 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 383 vom 30 . 12 . 1989, S . 45 .

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