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Document 31990R3201

Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

ABl. L 309 vom 8.11.1990, p. 1–78 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2003; Aufgehoben durch 32002R0753

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3201/oj

31990R3201

Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

Amtsblatt Nr. L 309 vom 08/11/1990 S. 0001 - 0078
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0041


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3201/90 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1325/90(2), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 5 und Artikel 81,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nachdem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates(3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3886/89(4), die Bezeichnung und die Aufmachung der Weine und der Moste im allgemeinen geregelt wurden, sind nunmehr die Durchführungsbestimmungen mit den erforderlichen Erläuterungen und Einzelregelungen zu den Grundsätzen zu erlassen, die in der vorgenannten Verordnung sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete(5), geändert durch die Verordnung (EWG) 2043/89(6), enthalten sind.

Der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2776/90(8), ist häufig geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und anläßlich neuer Änderungen dieser Verordnung empfiehlt sich daher eine Neufassung der betreffenden Regelung.

Bei der Anwendung der Vorschriften über die Bezeichnung und Aufmachung der Weine erscheint es angebracht, sich auf die Traditionen und Gepflogenheiten in den Weinbaugebieten der Gemeinschaft zu stützen, soweit sich dies mit den Prinzipien eines einheitlichen Marktes in Einklang bringen läßt. Es erscheint außerdem geboten, jede Verwechslungsgefahr bei den in der Etikettierung verwendeten Ausdrücken zu vermeiden, um so dem Verbraucher im Rahmen der Etikettierung eine möglichst klare und vollständige Information zu gewährleisten.

Um dem Abfueller hinsichtlich der Art und Weise, in der er die bei der Etikettierung vorgeschriebenen Angaben anbringt, einen gewissen Spielraum zu belassen, und um die Verwendung zusätzlicher Etikette für alle für Einfuhrwein vorgeschriebenen Angaben zu ermöglichen, empfiehlt es sich, für solche vorgeschriebenen Angaben grundsätzlich vorzusehen, daß sie im gleichen Sichtbereich und nicht mehr auf ein und demselben Etikett anzubringen sind.

Einige Angaben und Hinweise beeinflussen zwar den Verkaufswert oder heben das Ansehen des angebotenen Erzeugnisses, sind aber nicht unbedingt erforderlich. Es empfiehlt sich, ihre Verwendung zu gestatten, wenn sie gerechtfertigt ist und nicht zu Mißverständnissen über die Qualität des Erzeugnisses führt. Wegen des besonderen Charakters einiger dieser Angaben erscheint es jedoch zweckmäßig, den Mitgliedstaaten zu gestatten, die den Interessenten eingeräumten Möglichkeiten einzuschränken.

Zur besseren Unterrichtung des Verbrauchers über die Herkunft von Weinen, die aus einer Mischung von Trauben oder aus einem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten stammen, sollte die Größe der Schriftzeichen vorgeschrieben werden, die bei der Angabe der Worte Mischung von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft verwendet werden. Das gleiche gilt für die Angabe der analogen Begriffe, die für Tafelweine vorgeschrieben sind, die nicht in dem Mitgliedstaat zubereitet sind, in dem die Trauben geerntet wurden. Ferner muß durch geeignete Bestimmungen über die maximale Größe der Schriftzeichen gewährleistet werden, daß keine Verwechslung zwischen bestimmten Tafelweinen mit Anspruch auf eine geographische Bezeichnung und den Qualitätsweinen besonderer Anbaugebiete, nachstehend Qualitätsweine b. A. genannt, entstehen kann.

Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, ist ein Verzeichnis derjenigen Angaben über eine gehobene Qualität von eingeführten Weinen zu veröffentlichen, die von der Gemeinschaft nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 anerkannt worden sind.

Um zu verhindern, daß der Verbraucher hinsichtlich des Ursprungs eines in die Gemeinschaft eingeführten Weines getäuscht wird, ist auszuschließen, daß auf dem Etikett eines solchen Weines die Übersetzung einer Angabe über eine gehobene Qualität erscheint, die sich als identisch erweist mit einem der Begriffe in deutscher Sprache, die nach den gemeinschaftlichen Regeln verwendet werden.

Das Nennvolumen der Behältnisse, die für die Aufmachung der Weine und der Traubenmoste im innergemeinschaftlichen Handel verwendet werden können, wird durch die Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen(9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/316/EWG(10), geregelt. Es ist festzulegen, wie die Angabe des Nennvolumens des betreffenden Erzeugnisses in der Etikettierung zu erfolgen hat. Um den Absatz der bereits abgefuellten Erzeugnisse zu ermöglichen, ist vorzusehen, daß diese Erzeugnisse nach Ablauf der in der genannten Richtlinie vorgeschriebenen Übergangszeiten nicht mehr vermarktet werden dürfen.

Zur besseren Unterrichtung des Verbrauchers ist bei Lohnabfuellung durch die Worte abgefuellt für . . . klarzustellen, daß der Name oder die Firma des Abfuellers im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2202/89 der Kommission vom 20. Juli 1989 bezüglich der Definition von Verschnitt, Weinbereitung, Abfueller und Abfuellung(11) angegeben werden muß. Hat darüber hinaus ein Mitgliedstaat im Falle einer Lohnabfuellung vorgesehen, daß der Name desjenigen, der auf Rechnung eines Dritten die Abfuellung vorgenommen hat, angegeben werden muß, so ist unter Verwendung geeigneter Begriffe zwischen dem Abfueller und der Person zu unterscheiden, die auf dessen Rechnung die Abfuellung vorgenommen hat.

Der Wortlaut der Bestimmung über den auf dem Etikett anzugebenden Namen oder Firmennamen des Abfuellers, des Versenders oder einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung unter Verwendung von Begriffen, die sich auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen, ist klarzustellen.

Um zu verhindern, daß der Verbraucher hinsichtlich des Staates, in dem die Flaschenabfuellung des Erzeugnisses erfolgt ist, getäuscht wird, ist festzulegen, in welcher Amtssprache bzw. in welchen Amtssprachen die Worte anzugeben sind, die auf dem Etikett dem Namen und der Firma des Abfuellers vorangestellt werden.

Da nunmehr die Angabe des Mitgliedstaats, in dem der Wein abgefuellt wurde, vorgeschrieben ist, erscheint es erforderlich, genau zu beschreiben, wie diese Angabe auf dem Etikett zu erfolgen hat. Es ist vorgesehen, daß einige Angaben unter Verwendung eines Codes gemacht werden. Um die laufende Fortschreibung und das Entziffern dieser Codes zu erleichtern, empfiehlt es sich vorzusehen, daß sie von dem Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem der Abfueller, der Versender oder der Einführer seinen Sitz hat.

Im Interesse einer objektiven Information des Verbrauchers ist zu bestimmen, daß die Angabe des vorhandenen und des gesamten Alkoholgehalts der Weine sowie der Dichte der Moste in der Etikettierung für die ganze Gemeinschaft nach den gleichen Regeln erfolgt.

Im Interesse des Verbrauchers ist es zweckmäßig anzugeben, daß der auf dem Etikett angegebene vorhandene Alkoholgehalt bzw. Gesamtalkoholgehalt, der analytisch bestimmte Gehalt ist. Die Zahl, welche den Alkoholgehalt ausdrückt, muß jedoch aus Vereinfachungsgründen innerhalb bestimmter Grenzen auf- oder abgerundet werden.

In Deutschland ist es allgemein üblich, die Volumenmasse von Traubenmost in Öchslegrad anzugeben. Daher ist die spätere Anpassung an die Gemeinschaftsregelung über die Messung der Volumenmasse von Traubenmost noch nicht möglich. Es empfiehlt sich daher, die Übergangszeit, während der die Bundesrepublik für auf ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Traubenmost die Angabe der Volumenmasse in Öchslegrad vorsehen kann, bis zum 31. August 1991 zu verlängern.

Um eine willkürlich ausgeweitete Verwendung der allein zulässigen wahlweisen Angaben zu verhindern, empfiehlt es sich, die Fälle ausdrücklich zu benennen, bei denen Empfehlungen zulässig sind.

Um zu verhindern, daß eine Empfehlung für eine Zulassung von Wein zu religiösen Zwecken als Vorwand für önologische Praktiken dient, die von den Gemeinschafts- oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen sind, sind die Bedingungen, unter denen eine solche Empfehlung abgegeben werden darf, festzulegen. Diese Bedingungen müssen bestimmten religiösen Riten Rechnung tragen.

Zur Sicherung der Kontrolle und des Schutzes von Tafelweinen, die eine der Bezeichnungen Landwein, vin de pays, vino tipico, ïíïìáóßá êáôÜ ðáñÜäïóç, ïßíïò ôïðéêüò, vino de la tierra, vinho regional in Anspruch nehmen dürfen, und um eine genaue Unterrichtung der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die mit der Überwachung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und der innerstaatlichen Bestimmungen im Weinsektor beauftragt sind, sollten die Erzeugermitgliedstaaten der Kommission alle nützlichen Angaben über die Bezeichnung dieser Weine mitteilen.

Es erscheint zweckmäßig, ein Verzeichnis der eingeführten Weine zu erstellen, deren Herstellungsbedingungen als gleichwertig mit denen der Qualitätsweine b. A. oder der Tafelweine mit geographischer Angabe anerkannt worden sind.

Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Synonyme der Rebsortennamen zu veröffentlichen, die für die Bezeichnung der aus der Gemeinschaft stammenden Weine verwendet werden dürfen, sowie die Namen der Rebsorten und gegebenenfalls die Synonyme der Rebsortennamen, die für die Bezeichnung eines eingeführten Weines verwendet werden dürfen.

Namen von Rebsorten, die identisch sind oder sich auf Namen geographischer Einheiten beziehen, können zu Irrtümern über den geographischen Ursprung des mit einem dieser Sortennamen bezeichneten Weines führen; um diese Gefahr zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, daß dieser Name auf dem Etikett in Schriftzeichen anzugeben ist, die eine bestimmte Größe nicht überschreiten.

Um die traditionellen Handelsströme mit bestimmten Drittländern aufrechtzuerhalten, empfiehlt es sich, für einige Weine dieser Länder Abweichungen im Sinne der Artikel 31, 32 und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 vorzusehen. Um die Ausfuhren der Gemeinschaft nach den Vereinigten Staaten von Amerika zu erleichtern, sollte die Angabe des Erntejahres bei der Etikettierung der betreffenden Gemeinschaftsweine den Vorschriften entsprechen, die für die inländische Erzeugung dieses Landes gelten.

Sofern die Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats oder des ausführenden Drittlands die näheren Angaben zur Art der Weinbereitung, zur Weinart und zu einer besonderen Farbe nicht festlegen, sind entsprechende Vorschriften in dieser Verordnung vorzusehen. Ferner ist anzugeben, mit welchen Begriffen diese Informationen gegeben werden können.

Angesichts der Bedeutung, die dem Restzuckergehalt bei der Beschreibung der Weinart zukommt, ist es zweckmäßig, die Verwendung der Angaben über den Restzuckergehalt von der Einhaltung analytischer Kriterien abhängig zu machen.

Um einen Wein besser bekanntzumachen, sollten Informationen über die Geschichte des betreffenden Weines, über den Abfuellbetrieb oder einen Betrieb einer natürlichen oder juristischen Person, der an der Vermarktung des Weines beteiligt war, auf dem Etikett deutlich getrennt von den vorgeschriebenen Angaben aufgedruckt werden dürfen.

Winzer und Weinhändler lassen sich im allgemeinen durch die Veranstaltung von Wettbewerben zu besonderen Anstrengungen anspornen, um sich im Wettbewerb durch die hohe Qualität des von ihnen in Verkehr gebrachten Weines auszuzeichnen. Die bei solchen Wettbewerben für die besten Weine verliehenen Auszeichnungen vermitteln dem Verbraucher eine wertvolle Information. Damit derartige Wettbewerbe in sachgerechter Weise ausgerichtet werden, müssen von ihren Veranstaltern einzuhaltende Gemeinschaftsregeln aufgestellt werden.

Mit der Angabe, daß ein Wein in dem Weinbaubetrieb, in dem die Trauben, aus denen er gewonnen wurde, geerntet und zu Wein verarbeitet worden sind, oder unter gleichwertigen Bedingungen abgefuellt worden ist, wird zum Ausdruck gebracht, daß alle Phasen der Herstellung dieses Weines unter Leitung und Verantwortung der gleichen natürlichen oder juristischen Person erfolgten, so daß der so gewonnene Wein bei einem Teil der Käufer einen Vertrauensvorschuß genießt. Es ist deshalb festzulegen, welche Angaben für diese Information verwendet werden dürfen.

Die Verwendung der flûte d'Alsace genannten Flasche ist in Frankreich traditionell bestimmten Qualitätsweinen b. A. vorbehalten. Es erscheint angebracht, diesen Vorbehalt aufrechtzuerhalten, ohne jedoch die Verwendung dieser Flasche für Weine mit Ursprung aus anderen Ländern Beschränkungen zu unterwerfen.

Flaschen der Arten Bocksbeutel oder Cantil sowie einer ähnlichen Art werden seit längerem in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft sowie in einigen Drittländern verwendet. Diese Flaschen können auf gewisse Merkmale oder einen bestimmten Ursprung des betreffenden Weins hindeuten. Da die betreffenden Flaschenformen altbekannt sind, sollten sie, ohne daß der freie Handel mit in dieser Art von Flaschen abgefuellten Weinen in Frage gestellt wird, den Weinen vorbehalten werden, bei denen ihre Verwendung einer seit einer bestimmten Zahl von Jahren bestehenden lauteren Praxis und herkömmlichen Übung entspricht. Zu diesem Zweck sollte die Liste der Weine veröffentlicht werden, die in diesen Flaschen angeboten werden dürfen. Zur Erleichterung der Umstellung von der in Portugal geltenden auf die Gemeinschaftsregelung erscheint es unerläßlich, daß der in andere Mitgliedstaaten versandte portugiesische Wein von der Anwendung der Vorschriften über die Verordnung von Flaschen der betreffenden Arten ausgenommen wird.

Es besteht die Gefahr, daß rektifizierter konzentrierter Traubenmost mißbräuchlich zur Anreicherung oder Süßung von Wein oder anderen Lebensmitteln verwendet wird. Daher ist vorzusehen, daß dieses Erzeugnis nur unter bestimmten restriktiven Bedingungen in Verkehr gebracht werden darf, die eine wirksame Überwachung des Transports und der Verwendung gewährleisten.

Aus Gründen der Hygiene und der Volksgesundheit sind bestimmte Angaben auf den für den Transport von Wein und Traubenmost verwendeten Behältern vorzuschreiben.

Um die Kontrolle der Flaschenabfuellung von Wein und Traubenmost zu erleichtern, sollte den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 1 zweiter Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 gestattet werden, die Angabe des Abfuelldatums durch ein Markierungssystem vorzuschreiben oder zu genehmigen.

Die Mitgliedstaaten können in Anwendung von Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 die Verwendung des Wortes Wein zulassen, und zwar in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzten Ausdruck zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, sowie bei anderen zusammengesetzten Ausdrücken, die das Wort Wein enthalten. Daher sind Vorkehrungen zu treffen, um Verwechslungen mit anderen Erzeugnissen des Weinsektors vorzubeugen.

Um die Ausfuhr von Wein nach den Vereinigten Staaten von Amerika nicht zu gefährden, ist eine besondere Vorschrift über das Erntejahr vorzusehen, das auf dem Etikett erscheinen darf. Für diejenigen Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den geltenden Vorschriften entspricht, ist der Erlaß von Übergangsvorschriften notwendig.

Der Einfachheit halber ist festzulegen, daß gewisse Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 und dieser Verordnung bei geringen Weinmengen keine Anwendung finden, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1777/90(13), definiert sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die nach Artikel 2 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 vorgeschriebenen Angaben für die Etikettierung sowie die von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 oder von der Kommission in Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben

-sind zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf dem gleichen oder auf mehreren auf demselben Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen

und

-sind in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, daß sie sich von dem Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.

Jedoch dürfen die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur auch außerhalb des Sichtbereichs, in dem die anderen vorgeschriebenen Angaben gemacht werden, angebracht werden.

(2) Die in Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannten zulässigen Angaben sind

-auf dem gleichen Etikett wie die vorgeschriebenen Angaben oder auf einem oder mehreren weiteren Etiketten zu machen oder

-unmittelbar auf das Behältnis aufzudrucken.

Die nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i) der genannten Verordnung zulässige Angabe der Begriffe Landwein, vin de pays, vino tipico, vino de la tierra, ïíïìáóßá êáôÜ ðáñÜäïóç, ïßíïò ôïðéêüò, und vinho regional ist zusammen mit den vorgeschriebenen, in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Angaben anzubringen.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffern ii) und iii) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannten Begriffe sind bei der Etikettierung von Fertigpackungen für die kleinsten Buchstaben in

-3 mm hohen Schriftzeichen anzugeben, wenn das Nennvolumen des Behältnisses kleiner als 20 cl ist;

-5 mm hohen Schriftzeichen anzugeben, wenn das Nennvolumen des Behältnisses mindestens 20 bis höchstens 100 cl beträgt;

-6 mm hohen Schriftzeichen anzugeben, wenn das Nennvolumen 100 cl und mehr beträgt.

(2) Wird nach Artikel 72 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 auf dem Etikett eines Tafelweins eine geographische Angabe ohne den Zusatz eines der Begriffe Landwein, vin de pays, vino tipico, vino de la tierra, ïíïìáóßá êáôÜ ðáñÜäïóç oder ïßíïò ôïðéêüò oder vinho regional gemacht, so ist diese geographische Angabe in einheitlichen Schriftzeichen der gleichen Größe zu machen. Diese Schriftzeichen dürfen nicht größer sein als die für den Begriff Tafelwein verwendeten Schriftzeichen.

Artikel 3

(1) Die Angaben Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete oder Qualitätswein b. A. oder eine gleichwertige Angabe in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft oder die Angaben

-Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat,

-appellation d'origine contrôlée, appellation contrôlée und appellation d'origine vin délimité de qualité supérieure,

-denominazione di origine controllata und denominazione di origine controllata e garantita,

-marque nationale, ergänzt durch die Worte Moselle luxembourgeoise - Appellation contrôlée,

-ïíïìáóßá ðñïåëåýóåùò åëåã÷ïìÝíç, ïíïìáóßá ðñïåëåýóåùò áíùôÝñáò ðïéüôçôáò,

-denominación de origen und denominación de origen calificada,

-denominação de origem, denominação de origem controlada und indicação de proveni~encia regulamentada

nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 sind auf dem Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die nicht größer sind als die für die Bezeichnung des bestimmten Anbaugebiets verwendeten Schriftzeichen.

Die in Unterabsatz 1 genannten traditionellen spezifischen Begriffe, außer den im vierten Gedankenstrich genannten, sind auf dem Etikett unmittelbar unter dem Namen des bestimmten Anbaugebiets anzugeben. Wird jedoch auf dem Etikett eines französischen Qualitätsweins b. A., der mit dem Begriff appellation contrôlée bezeichnet ist, oder eines griechischen Qualitätsweins b. A. der Name eines Weinbaubetriebs, einer Rebsorte oder einer Marke angegeben, so ist der Name des bestimmten Anbaugebiets zwischen den Worten appellation und controlée oder nach den Worten ïíïìáóßá ðñïåëåýóåùò mit Schriftzeichen der gleichen Art, Größe und Farbe zu wiederholen.

Auf dem Etikett dürfen die in Unterabsatz 1 genannten traditionellen spezifischen Begriffe nicht abgekürzt werden. In allen anderen Fällen dürfen folgende Abkürzungen benutzt werden:

-Q.b.A., Q.b.A.m.Pr.,

-A.O.C. und V.D.Q.S,

-D.O.C. und D.O.C.G.,

-M.N.,

-Ï.Ð.Å. und Ï.Ð.Á.Ð.,

-D.O.,

-I.P.R..

Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 darf der Begriff marque nationale auf einem zusätzlichen Etikett angegeben werden.

(2) Die Prädikate Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein sind mit Schriftzeichen der gleichen Art und Größe anzugeben wie der Name des bestimmten Anbaugebiets oder der Name einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 können durch die nachstehend angeführten Begriffe nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ergänzt werden:

a)bei den deutschen Qualitätsweinen b. A.:

-Weißherbst,

-Schillerwein,

-Liebfrauenmilch,

-Liebfraumilch;

b)bei den französischen Qualitätsweinen b. A.:

-Grand,

-Premier (Premiere),

-Cru,

-1er Cru,

-Grand Cru,

-Grand vin,

-Vin fin,

-Ordinaire,

-Grand ordinaire,

-Supérieur(e),

-Cru classé,

-1er Cru classé,

-2me Cru classé,

-Grand Cru classé,

-1er Grand Cru classé,

-Cru Bourgeois,

-Villages,

-Clos,

-Camp,

-Edelzwicker,

-Schillerwein,

-Réserve,

-Passetoutgrain,

-Vin noble,

-Petit,

-Haut,

c)bei den italienischen Qualitätsweinen b. A.:

-riserva,

-riserva speciale,

-superiore,

-classico,

-recioto,

-sciacchetrà,

-est! est!! est!!!,

-cacc'e mmitte,

-amorane,

-vergine,

-scelto,

-Auslese,

-Vino nobile,

-Buttafuoco,

-Sangue di Giuda.

Der Begriff Auslese darf nur bei Qualitätsweinen b. A. angegeben werden, bei denen die Voraussetzungen für die Angabe Kalterer See erfuellt sind;

d)bei den luxemburgischen Qualitätsweinen b. A.:

-vin classé,

-premier cru,

-grand premier cru;

e)bei den spanischen Qualitätsweinen b. A.: -Vino noble,

-Superior;

f)bei den portugiesischen Qualitätsweinen b. A.:

-superior,

-escolha,

-garrafeira,

-reserva,

-extra,

-seleccionado;

g)bei den griechischen Qualitätsweinen b. A.:

-áðü äéáëå÷ôïýò áìðåëþíåò, grand cru

-åðéëïãÞ Þ åðéëåãìÝíïò, réserve

-åéäéêÞ åðéëïãÞ Þ åéäéêÜ åðéëåãìÝíïò, grande réserve.

Diese Begriffe sind in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens so hoch sind wie die für die Bezeichnung des bestimmten Anbaugebiets verwendeten.

(4) Als Angabe über eine gehobene Qualität nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 sind nur solche Angaben anerkannt, die in dem Verzeichnis des Anhangs I enthalten sind.

Eine in Unterabsatz 1 genannte Angabe über eine gehobene Qualität darf bei der Etikettierung eines eingeführten Weines nicht unter Verwendung eines der folgenden Begriffe ins Deutsche übersetzt werden: Qualitätswein mit Prädikat, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein sowie spätgelesen und ausgelesen.

Artikel 4

(1) Die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c), Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c), Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 vorgeschriebene Angabe des Nennvolumens auf dem Etikett ist in Hektoliter, Liter, Zentiliter oder Milliliter in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit oder durch das Einheitszeichen für diese Volumeneinheit auszudrücken.

Die Angabe des Nennvolumens des Erzeugnisses auf dem Etikett muß in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 5 mm hoch, von mehr als 20 cl bis 100 cl mindestens 3 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind.

(2) Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 kann das Nennvolumen bei der Bezeichnung eines zur Ausfuhr bestimmten Weines oder Traubenmostes in entsprechenden Volumeneinheiten des englischen gesetzlichen Maßsystems (Imperiales System) nach Anhang I der Richtlinie 75/106/EWG angegeben werden, sofern dies nach den Rechtsvorschriften des Drittlandes erforderlich ist.

Artikel 5

(1) Die Angabe des Namens oder des Firmennamens des Abfuellers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c), Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d), Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d), Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ist durch die Begriffe

-Abfueller oder abgefuellt durch . . .

-und bei Lohnabfuellung durch den Begriff abgefuellt

für . . .

zu ergänzen.

Die Verwendung einer der im vorstehenden Unterabsatz genannten Angaben ist jedoch nicht erforderlich, wenn einer der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Begriffe angegeben wird.

Wird der Name oder der Firmenname

-des Versenders oder des Importeurs nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c), Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d), Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d), Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c) der vorgenannten Verordnung oder

-einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Erzeugnisses im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c), Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe h) der vorgenannten Verordnung beteiligt war,

angegeben, so ist dabei der geschäftliche Stand dieser Personen oder Personenvereinigung durch Begriffe wie Winzer, geerntet durch . . ., Weinhändler, verteilt durch . . ., Importeur, eingeführt durch . . . oder andere entsprechende Begriffe wiederzugeben. Dieser Unterabsatz gilt unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3.

Wird das Erzeugnis in dem Mitgliedstaat, in dem es dem Verbraucher angeboten wird, abgefuellt, so werden die im Unterabsatz 1 genannten Begriffe, die sich auf den Abfueller beziehen, in einer oder mehreren für die Käufer in diesem Mitgliedstaat leicht verständlichen Amtssprache(n) der Gemeinschaft angegeben.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3 darf bei Angabe des Namens oder des Firmennamens einer Person oder Personenvereinigung nach Absatz 1 der Eigenname des Betriebes oder der Begriff angeführt werden, aus dem die Weinbau- oder Weinbereitungstätigkeit des Unternehmens hervorgeht.

(3) Der auf dem Etikett angegebene Name oder Firmenname einer Person oder Personenvereinigung nach Absatz 1 darf die Begriffe

-viticultor, consechero, explotación agraria,

-Weingut, Weingutsbesitzer, Winzer, Weinbau,

-áìðåëïõñãüò-ïéíïðïéüò,

-estate,

-viticulteur, propriétaire récoltant,

-viticoltore, fattoria, tenuta, podere, cascina, azienda agricola, contadino,

-proprietário viticultor, viticultor

oder andere ähnliche Begriffe, die sich auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen, nur dann enthalten, wenn das Erzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen des durch einen dieser Begriffe bezeichneten Weinbaubetriebs oder des Weinbaubetriebs der durch einen dieser Begriffe bezeichneten Personen stammen, und die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten Begriffe dürfen im Firmennamen einer Vereinigung von Weinbaubetrieben oder einer Personenvereinigung in der Mehrzahl verwendet werden.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Zugabe von konzentiertem Traubenmost zum Zwecke der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts des Erzeugnisses.

(4) Der Lohnabfueller gilt als eine Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c), Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 beteiligt ist.

(5) Der Versender oder Abfueller darf den Namen oder den Firmennamen der natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, die früher an der Vermarktung des fraglichen Erzeugnisses beteiligt waren, nur angeben, wenn diese Person oder Personenvereinigung schriftlich zugestimmt hat.

Der vorstehende Unterabsatz findet keine Anwendung, wenn die Bestimmungen des Mitgliedstaats die Angabe des Namens oder Firmennamens des Lohnabfuellers vorschreibt.

Falls der Lohnabfueller angegeben wird, müssen vor der Angabe des Abfuellers die Worte abgefuellt für . . . und vor dem gegebenenfalls durch eine Kennziffer angegebenen Namen oder der Firma des Lohnabfuellers durch . . . stehen.

(6) Die Angabe des Mitgliedstaats, in dem der Abfueller, Versender oder Einführer seinen Sitz hat, hat auf dem Etikett in derselben Schriftart und in Buchstaben derselben Größe wie die Angabe des Sitzes zu erfolgen. Sie ist

-entweder nach der Angabe der Gemeinde oder des Gemeindeteils voll auszuschreiben

-oder durch die postübliche Abkürzung anzugeben, gegebenenfalls zusammen mit der Postleitzahl der betreffenden Gemeinde.

(7) Bei einem eingeführten Wein ohne engere geographische Angabe nach Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 oder einem Tafelwein ist die Gemeinde oder der Ortsteil, in dem der Abfueller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des eingeführten Weines oder Tafelweins beteiligt waren, ihren Hauptsitz haben, in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für den Namen des Ursprungsdrittlandes oder die Angabe Tafelwein verwendeten.

Bei einem Qualitätswein b.A., der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe l), oder einem eingeführten Wein, der nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a) und gegebenenfalls Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 bezeichnet ist, ist die Gemeinde oder der Ortsteil, in dem der Abfueller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptsitz haben, in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe des bestimmten Anbaugebiets oder der geographischen Einheiten verwendeten.

Die Unterabsätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Gemeinde oder der Ortsteil nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 mittels Kennziffer angegeben wird.

Artikel 6

(1) Bei Angabe des Namens des Weinbaubetriebs, in dem der Wein gewonnen wurde, nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe g) und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe m) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 dürfen die Begriffe

-caserío, finca, hacienda, monasterio, pago und predio,

-Schloß, Domäne, Burg,

-ðýñãïò, ìïíáóôÞñé, êÜóôñï, âßëëá, êôÞìá, áñ÷ïíôéêü,

-hall, abbey, manor,

-château, domaine,

-abbazia, castello,

-Palácio, Solar, Paço, Quinta, Casa, Vila, Herdade

nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen dieses Weinbaubetriebs stammen, und wenn die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist.

(2) Die Erzeugermitgliedstaaten können

a)bei Weinen, die aus auf ihrem Hoheitsgebiet geernteten Trauben stammen, zusätzliche Bedingungen für die Verwendung der im Absatz 1 genannten Begriffe festlegen;

b)die Verwendung eines oder mehrerer dieser Begriffe auf bestimmte Kategorien von auf ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Weinen beschränken;

c)die Verwendung ähnlicher Begriffe Weinen vorbehalten, die vollständig aus Trauben gewonnen wurden, die aus Weinbergen des damit bezeichneten Weinbaubetriebs oder der damit bezeichneten Vereinigung von Weinbaubetrieben stammen, sofern die Weinbereitung in diesem Betrieb oder durch diese Vereinigung erfolgt ist;

d)für die auf ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Weine zulassen, daß einer oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Begriffe in ihrer Amtssprache auch bei den Angaben des Abfuellers oder einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung verwendet werden darf.

(3) Bei Angabe des Namens des Weinbaubetriebs oder des Erzeugerzusammenschlusses nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe l) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 dürfen Begriffe verwendet werden, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c), Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 gelten für alle eingetragenen oder nicht eingetragenen Marken, sofern sie den Gemeinschaftsvorschriften oder den Vorschriften des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, auf dessen (deren) Hoheitsgebiet das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, entsprechen.

Artikel 8

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e), Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g) und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe q) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannten Angaben dürfen darauf hinweisen, daß die dort erwähnten Personen oder Personenvereinigungen Lieferanten eines hohen Würdenträgers oder einer hohen Behörde entsprechend den Vorschriften sowie den traditionellen Praktiken und Gebräuchen in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat oder -Drittland sind.

Artikel 9

(1) Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g), Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f), Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder halbe Einheiten anzugeben.

Unbeschadet der für die Analysenmethoden nach der Verordnung (EWG) Nr. 1108/82 der Kommission(14) vorgesehenen Toleranzen darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 0,5 % vol über- oder unterschreiten.

Bei der Kontrolle der über drei Jahre in Flaschen gelagerten Qualitätsweine b.A. können die zuständigen Dienststellen jedoch eine Erhöhung dieses Toleranzwertes um 0,3 % vol zulassen.

Der Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol % vol anzufügen; dieser Angabe dürfen die Worte vorhandener Alkoholgehalt oder vorhandener Alkohol oder die Abkürzung alc. vorangestellt werden. Der Alkoholgehalt ist bei der Etikettierung in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 5 mm hoch, von mehr als 20 cl bis 100 cl mindestens 3 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind.

(2) Die andere analytische Angabe als der vorhandene Alkoholgehalt, die auf dem Etikett der Weine und Traubenmoste gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f), Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g), Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d) und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 angegeben werden kann, ist der durch die Analyse festgestellte Restzuckergehalt. Er wird in Gramm je Liter angegeben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Bezeichnung der auf ihrem Hoheitsgebiet abgefuellten Erzeugnisse zulassen, daß die Angabe des Restzuckergehalts ergänzt oder ersetzt wird durch die Angabe des potentiellen Alkoholgehalts, indem die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts gemäß Absatz 1 ergänzt wird durch die Zahl, die dem potentiellen Alkoholgehalt entspricht, wobei das Symbol + vor und das Symbol % vol nach dieser Zahl angegeben wird. Dieser Gehalt ist in Volumenprozent durch volle oder durch Zehntel Einheiten anzugeben. Der angegebene potentielle Alkoholgehalt darf nicht höher sein als der durch die Analyse festgestellte Wert. Er darf den durch die Analyse festgestellten Wert um höchstens 0,2 Volumenprozent unterschreiten.

(3) Wenn der Gesamtalkoholgehalt angegeben wird, insbesondere bei teilweise gegorenem Traubenmost, darf er den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 0,5 % vol über- oder unterschreiten.

Der Angabe der Zahl, die dem Gesamtalkoholgehalt entspricht, ist das Symbol % vol anzufügen; dieser Angabe sind die Worte Gesamtalkoholgehalt oder Gesamtalkohol voranzustellen. Diese Zahl wird bei der Etikettierung mit Schriftzeichen der gleichen Höhe angegeben wie sie für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts vorgesehen ist.

(4) Die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannte Dichte ist wie folgt anzugeben:

a)bei den Traubenmosten durch Angabe des Begriffs Volumenmasse, gefolgt von der entsprechenden Zahl; die Erzeugermitgliedstaaten können während einer am 31. August 1991 ablaufenden Übergangszeit für die auf ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Traubenmoste vorsehen, daß die Volumenmasse in Grad Öchsle ausgedrückt wird;

b)bei konzentrierten Traubenmosten und bei rektifizierten Traubenmostkonzentraten durch Angabe des Begriffs Refraktometerwert, gefolgt von der entsprechenden Zahl.

(5) Die in der Etikettierung angegebene Volumenmasse darf den durch die Analyse des Erzeugnisses festgestellten Wert nicht übersteigen.

Artikel 10

(1) Die an den Verbraucher gerichteten Empfehlungen für die Verwendung des Weines im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g), des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe h), des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe e) und des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe i) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 dürfen sich beziehen auf

-Gerichte, zu denen der Wein gereicht werden kann,

-die Art und Weise, den Wein zum Verbrauch vorzusetzen,

-die Behandlung eines Weines mit Bodensatz,

-die Zulassung des Weines zu religiösen Zwecken,

-die Aufbewahrung des Weines.

(2) Die Empfehlungen über die Zulassung des Weines zu religiösen Zwecken dürfen nur angegeben werden, wenn der Wein, eingeführt oder nicht,

-nach der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zum unmittelbaren Verbrauch angeboten oder abgegeben werden darf und

- nach den von der betreffenden religiösen Einrichtung vorgesehenen Sondervorschriften gewonnen wurde und diese ihr schriftliches Einverständnis zur Verwendung dieser Angabe erteilt hat.

Derartige Empfehlungen dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit religiösen Einrichtungen angegeben werden; ausgenommen sind die Begriffe koscherer Wein und koscherer Passahwein sowie ihre Übersetzungen, die ohne diese Einschränkung angegeben werden dürfen, sofern die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfuellt sind.

Artikel 11

(1) Jeder Erzeugermitgliedstaat meldet der Kommission für die als Landwein, vin de pays, vino tipico, vino de la tierra, ïíïìáóßá êáôÜ ðáñÜäïóç oder ïßíïò ôïðéêüò oder vinho regional bezeichneten Tafelweine nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89

-das Verzeichnis der zulässigen Namen der kleineren geographischen Einheiten als des Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 möglichst bald nach dessen Erstellung sowie die Bestimmungen für die Verwendung dieser Namen,

-spätere Änderungen des unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten Verzeichnisses und der dort genannten Bestimmungen.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, die Namen der geographischen Einheiten, die ihr aufgrund des Unterabsatzes 1 gemeldet worden sind.

(2) Das Verzeichnis der eingeführten Weine, die mit einer geographischen Angabe nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 bezeichnet sind, befindet sich im Anhang II.

Die in diesem Verzeichnis enthaltenen Namen sind so anzugeben, daß sie sich von sonstigen Namen in der Etikettierung des eingeführten Weines, vor allem von den geographischen Angaben nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 deutlich abheben.

Artikel 12

(1) Das Verzeichnis der Synonyme der Namen der Rebsorten, die für die Bezeichnung von Tafelweinen und Qualitätsweinen b.A. nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 verwendet werden dürfen, befindet sich im Anhang III.

(2) Das Verzeichnis der Namen der Rebsorten sowie der Synonyme, die für die Bezeichnung eines eingeführten Weines nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 verwendet werden dürfen, befindet sich im Anhang IV.

(3) Die Erzeugermitgliedstaaten können vorschreiben, daß der Name einer Sorte, der den Namen eines bestimmten Anbaugebiets oder einer geographischen Einheit nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 enthält, auf dem Etikett in Schriftzeichen anzugeben ist, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe des bestimmten Anbaugebiets oder der geographischen Einheit verwendeten.

(4) Bezeichnungen von Rebsorten und ihre Synonyme, die sich aus mehreren Worten zusammensetzen, sind auf dem Etikett höchstens zweizeilig in einheitlicher Schriftart und -größe anzugeben; dabei darf die Bezeichnung durch keine weitere Angabe unterbrochen werden.

Artikel 13

(1) Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 wird zugelassen, daß aus

a)-Australien,

-Israel,

-Südafrika

-und, soweit sie mit dem Begriff minöségi bor und nicht mit einer anderen in Nummer 7 des Anhangs I genannten Angabe über eine gehobene Qualität bezeichnet sind, aus Ungarn eingeführte Weine eine in dem Verzeichnis des Anhangs II eingetragene geographische Angabe auch dann tragen, wenn der Wein zu nur 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die aus dem angegebenen Weinbaugebiet stammen;

b)den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Weine

-mit den Namen von zwei oder drei Counties, die alle im selben Staat liegen,

oder

-mit den Namen von zwei oder drei unmittelbar banachbarten Staaten bezeichnet werden,

sofern diese Weine vollständig aus diesen Counties oder diesen Staaten stammen;

c)den Vereinigten Staaten von Amerika ab 1. Januar 1983 eingeführte Weine mit dem Namen eines Staates und gegebenenfalls dem Namen einer nachstehenden County oder eines nachstehenden Weinbaugebiets auch dann bezeichnet werden, wenn der Wein

-nur zu 75 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dem unter Kapitel 10 des Verzeichnisses im Anhang II genannten Staat oder in einer einzigen County geerntet wurde, dessen oder deren Name angegeben ist, sofern dieser Wein ausschließlich aus im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten geernteten Trauben gewonnen wurde, oder -nur zu 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dem nach den Bestimmungen der Vereinigten Staaten festgelegten Weinbaugebiet (viticultural area) geerntet wurden, sofern dieser Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Staat oder den Staaten geerntet wurden, in dessen oder deren Gebiet dieses Weinbaugebiet gelegen ist.

(2) Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 wird zugelassen, daß eingeführte Weine aus

a)Österreich, Bulgarien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Neuseeland und Australien mit den Namen von zwei Rebsorten bezeichnet werden, sofern diese Weine vollständig aus den angegebenen Sorten stammen.

In diesem Fall kann der prozentuale Anteil der beiden Rebsorten an dem Wein angegeben werden, sofern die Bestimmungen des Drittlands, aus dem dieser Wein stammt, eine solche Angabe für seinen Binnenmarkt vorsehen;

b)-Südafrika,

-Australien,

-Österreich,

-Israel,

-Neuseeland,

-Jugoslawien

-und, soweit sie mit dem Begriff minóségi bor und nicht mit einer anderen in Nummer 7 des Anhangs I genannten Angabe über eine gehobene Qualität bezeichnet sind, aus Ungarn den Namen einer der im Verzeichnis des Anhangs IV eingetragenen Rebsorten auch dann tragen, wenn der Wein nur zu 85 % aus Trauben der angegebenen Rebsorte gewonnen wurde, sofern diese Rebsorte die Art des Weines bestimmt;

c)den Vereinigten Staaten von Amerika ab 1. Januar 1983 den Namen einer der im Verzeichnis des Anhangs IV eingetragenen Rebsorte auch dann tragen, wenn der Wein nur zu 75 % aus Trauben der angegebenen Rebsorte gewonnen wurde, sofern diese Rebsorte die Art des Weines bestimmt.

(3) Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 wird zugelassen, daß eingeführte Weine aus

a)-Südafrika,

-Australien,

-Österreich,

-Israel

-und, soweit sie mit dem Begriff minöségi bor und nicht mit einer anderen in Nummer 7 des Anhangs I genannten Angabe über eine gehobene Qualität bezeichnet sind, aus Ungarn eine Jahresangabe auch dann tragen, wenn der Wein nur zu 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die aus dem angegebenen Jahr stammen;

b)den Vereinigten Staaten von Amerika eine Jahrgangsangabe auch dann tragen, wenn der Wein nur zu 95 % aus Trauben gewonnen wurde, die aus dem angegebenen Jahr stammen.

Artikel 14

(1) Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 kann

a)die Bezeichnung eines weißen deutschen Tafelweins, der die geographische Angabe Rhein trägt und aus den Rebsorten Riesling oder Silvaner oder deren Abkömmlingen stammt, durch die Angabe Hock ergänzt werden;

b)die Bezeichnung eines französischen Tafelweins ergänzt werden

i)durch die Begriffe:

-vin nouveau,

-fruité;

ii)bei Rotwein durch die Begriffe:

-vin tuilé,

-pelure d'oignon,

-vin de café;

iii)bei Roséwein durch die Begriffe::

-vin gris,

-gris de gris;

iv)bei Weißwein durch die Begriffe:

-ambré,

-doré

-blanc de blancs;

c)die Bezeichnung eines italienischen Tafelweins ergänzt werden

i)durch die Begriffe:

-vino novello,

-vino fiore,

-vino giovane,

-vivace;

ii)bei Rotwein durch die Begriffe:

-rubino,

-cerasuolo,

-granato;

iii)bei Roséwein durch die Begriffe:

-chiaretto,

-rosa;

iv)bei Weißwein durch die Begriffe::

-giallo,

-dorato,

-verdolino,

-platino,

-ambrato,

-paglierino,

-bianco da uve biance;

d)die Bezeichnung eines griechischen Tafelweins kann ergänzt werden:

i)bei Rotweinen durch folgende Worte:

-ñïýìðéíé, rubis,

-êåñáìü÷ñïõò, tuilé;

ii)bei Roséweinen durch folgende Worte:

-êïêêéíÝë, rosé;

iii)bei Weißweinen durch folgende Worte:

-ëåõêüò áðü ëåõêÜò óôöõëÜò, blanc de blancs

-÷ñõóïêéôñéíïò, doré,

-á÷õñü÷ñïõò, pâle,

-êå÷ñéìðáñÝíéïò, ambré;

iv)bei allen Tafelweinen durch folgende Worte:

-íÝï êñáóß, vin jeune,

-êáéíïýñãéï êñáóß, vin nouveau;

e)die Bezeichnung eines spanischen Tafelweins ergänzt werden:

i)durch die Begriffe:

-vino afrutado,

-vino joven,

-vino nuevo;

ii)bei Rotwein durch die Begriffe:

-Aloque,

-Cárdeno,

-Clarete,

-Granate,

-Guinda,

-Morado,

-Ojo de gallo,

-Piel de cebolla,

-Teja,

-Tinto;

iii)bei Roséwein durch die Begriffe:

-Carmín,

-Cereza,

-Naranja,

-Rosicler;

iv)bei Weißwein durch die Begriffe:

-Amarillo,

-Ambar,

-Blanco de uva blanca,

-Blanco de uva tinta,

-Dorado,

-Gris,

-Leonado,

-Oro,

-Oro oscuro,

-Pajizo,

-Pálido,

-Topacio,

-Tostado,

-Verdoso;

f)die Bezeichnung eines luxemburgischen Tafelweins ergänzt werden durch die Worte:

-blanc de blancs,

-vin nouveau;

g)die Bezeichnung eines portugiesischen Tafelweins kann ergänzt werden:

i)durch die Begriffe:

-Vinho novo,

-Vinho frutado;

ii)bei Rotwein durch die Begriffe:

-Palhete oder Palheto,

-Clarete;

iii)bei Weißwein durch die Begriffe:

-Branco de uvas brancas,

-Branco de uvas tintas.

(2) Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 dürfen für die Bezeichnung eines Tafelweins aus

a)Deutschland nur die nachstehenden Begriffe verwendet werden:

-Rotling,

-Der Neue;

b)Frankreich nur die nachstehenden Begriffe verwendet werden:

-vin primeur,

-sur lie,

-vendange tardive.

Der Begriff vendange tardive darf nur in französischer Sprache verwendet werden;

c)Italien nur die nachstehenden Begriffe verwendet werden:

-vino passito,

-vino santo,

-lacrima Christi,

-lacrima,

-rossissimo,

-kretzer;

d)Spanien nur die nachstehenden Begriffe verwendet werden:

-Corazón,

-Chacoli,

-Doble pasta,

-Lágrima,

-Primicia,

-Vendimia seleccionada,

-Vendimia temprana,

-Vino de consagrar,

-Vino enverado,

-Vino de misa,

-Vino de yema;

e)Portugal nur die nachstehenden Begriffe verwendet werden:

-Vinho leve,

-Vinho de missa,

-Colheita seleccionada,

-Vinho com agulha.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 6 dürfen für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe k) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 nur die nachstehenden Begriffe verwendet werden:

a)für deutsche Weine:

-Rotling,

-Ehrentrudis,

-Affentaler,

-Badisch Rotgold,

-Moseltaler,

-Riesling-Hochgewächs,

-Der Neue,

-Hock.

Der Begriff Hock darf nur verwendet werden für die Bezeichnung von Weißwein, der den Namen eines der bestimmten Anbaugebiete Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheingau, Rheinhessen oder Rheinpfalz trägt und auf den Rebsorten Riesling oder Silvaner oder deren Abkömmlingen stammt;

b)für französische Weine:

-vin jaune,

-vin de paille,

-pelure d'oignon,

-vin primeur,

-vin tuilé,

-vins gris,

-blanc de blancs,

-vin nouveau,

-sur lie,

-fruité,

-clairet, clairette,

-rousette,

-vendange tardive,

-claret,

-vin de café,

-sélection de grains nobles.

Der Begriff vendange tardive darf nur in französischer Sprache verwendet werden

Der Begriff claret darf nur bei roten Qualitätsweinen b.A. verwendet werden, bei denen die Voraussetzung für die Angabe Bordeaux erfuellt sind.

Der Begriff sélection de grains nobles darf nur bei Qualitätsweinen b.A. verwendet werden, bei denen die Voraussetzungen für eine der folgenden Angaben erfuellt sind: Alsace, Sauternes, Barsac, Cadillac, Cérons, Loupiac, Sainte-Croix-du-Mont, Monbazillac, Bonnezeaux, Quarts de Chaume, Coteaux du Layon, Coteaux de l'Aubance, Graves supérieures, Jurançon. Diese Begriffe dürfen nur in französischer Sprache verwendet werden;

c)für italienische Weine:

-passito,

-lacrima,

-lacrima Christi,

-sforzato, sfurzat,

-cannellino,

-vino santo,

-kretzer,

-rubino,

-granato,

-cerasuolo,

-chiaretto,

-aranciato,

-giallo,

-paglierino,

-dorato,

-verdolino,

-ambrato,

-vivace,

-vino novello,

-vin nouveau,

-dunkel,

-vendemmia tardiva,

Die Begriffe Kretzer und dunkel dürfen nur für bestimmte Qualitätsweine b.A. aus den Provinzen Bozen und Trient verwendet werden. Der Begriff vin nouveau darf nur für Qualitätsweine b.A. aus der Region Aosta-Tal verwendet werden. Der Begriff vendemmia tardiva darf nur in italienischer Sprache verwendet werden;

d)für spanische Weine:

-Vino afrutado,Amarillo,

-Vino joven,Ambar,

-Vino nuevo,

-Aloque,Blanco de uva blanca,

-Cárdeno,Blanco de uva tinta,

-Clarete,Dorado,

-Granate,Gris,

-Guinda,Leonado,

-Morado,Oro,

-Ojo de gallo,Oro oscuro,

-Piel de cebolla,Pajizo,

Pálido,

-Teja,Topacio,

-Tinto,Tostado, Verdoso,

-Carmín,

-Cereza,Corazón,

-Naranja,Chacoli, Doble pasta,

-Rosicler,

-Lágrima,Vino de consagrar,

-Primicia,Vino enverado,

-Vendimia

seleccionada,

-Vendemia

temprana,Vino de yema;

e)für portugiesische Weine:

-Vinho novo,

-Clarete,

-Palhete oder Palheto,

-Vinho com agulha,

-Branco de uvas brancas,

-Branco de uvas tintas,

-Colheita seleccionada,

-Leve;

f)für luxemburgische Weine:

-blanc de blancs,

-vin nouveau;

g)für griechische Weine:

-ëåõêüò áðü ëåõêÜò óôáöõëÜò, Blanc des blancs.

(4) Die Begriffe blanc de blancs nach Absatz 1 Buchstaben b) und f) und Absatz 3 Buchstaben b) und f), die Begriffe ëåõêïò áðü ëåõêÜò óôáöõëÜò, blanc de blancs nach Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 Buchstabe g), die Begriffe bianco da uva bianche nach Absatz 1 Buchstabe c) sowie blanco de uva blanca nach Absatz 1 Buchstabe e) und Absatz 3 Buchstabe d) können nur für die Bezeichnung eines Weins verwendet werden, der ausschließlich aus als weiße Traubensorten eingestuften Rebsorten gewonnen wurden.

(5) In der Etikettierung sind die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe in Schriftzeichen anzugeben, die nicht größer sind als die für die Angabe des Weinbaugebiets oder des bestimmten Anbaugebiets verwendeten.

Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für die Angabe der Begriffe Hock, Claret und Moseltaler.

(6) Die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe k) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannten Hinweise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeugnisses oder eine besondere Farbe des Erzeugnisses dürfen nur für einen Wein verwendet werden, der in dem Verzeichnis des Anhangs II enthalten ist.

(7) Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h), Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe k), Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i) und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe k) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 dürfen die Begriffe

a)sec, trocken, secco oder asciutto, dry, tør, îçñüò, seco nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt

-bis höchstens 4 g/l

oder

-bis höchstens 9 g/l aufweist und der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt;

b)demi-sec, halbtrocken, abboccato, medium dry, halvtør, çìéîçñïò, semiseco oder meio seco nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Buchstabe a) genannten Werte übersteigt und höchstens

-12 g/l

oder

-18 g/l erreicht, wenn der Gesamtsäuregehalt in Anwendung des Unterabsatzes 2 erster Gedankenstrich festgesetzt wird;

c)moelleux, lieblich, amabile, medium, medium sweet, halvsød, çìßãëõêïò, semidulce oder meio doce nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Buchstabe b) genannten Werte übersteigt und höchstens 45 g/l erreicht;

d)doux, süß, dolce, sweet, sød, ãëõêüò, dulce oder doce nur dann angegeben werden, wenn der Wein einen Restzuckergehalt von mindestens 45 g/l aufweist.

Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung

-der in Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Begriffe als zusätzliches analytisches Kriterium den Mindestgehalt an Gesamtsäure vorschreiben,

-der in Unterabsatz 1 Buchstabe d) genannten Begriffe bei bestimmten auf ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Qualitätsweinen b.A. einen Restzuckergehalt von nicht weniger als 35 g/l vorschreiben, soweit dies in den für die Erzeugung dieses Weines geltenden nationalen Bestimmungen vorgesehen ist.

Die Kommission besorgt die Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten in Anwendung des Unterabsatzes 2 getroffenen Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe C.

Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 schließen Unterabsätze 1 und 2 die Möglichkeit nicht aus, daß die Mitgliedstaaten für die auf ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Weine dulden, daß der Restzuckergehalt im Rahmen einer graduierten Skala durch eine Ziffer oder eine andere Markierung angegeben wird.

Artikel 15

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e), Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe p) und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe n) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannten Auszeichnungen müssen sich auf eine einzige homogene Partie Wein beziehen, die bei der Abfuellung aus dem gleichen Behältnis stammt.

Dieser Wein muß in einer Menge von mindestens 1 000 Liter mit der Absicht zur Abgabe an den Verbraucher in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 2 Liter oder weniger vorrätig gehalten werden; dabei müssen diese Behältnisse

-in Einklang mit den Vorschriften der Gemeinschaft etikettiert sein und den Namen der geographischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen;

-mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluß versehen sein.

Ist jedoch die Erzeugung für bestimmte Weinkategorien besonders gering, so können die Mitgliedstaaten Partien von weniger als 1 000 Liter aber nicht weniger als 100 Liter zulassen.

(2) Auf dem Gebiet der Gemeinschaft kann eine Auszeichnung nur einem in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannten Tafelwein, einem Qualitätswein b.A. oder einem in Artikel 26 Absatz 1 derselben Verordnung genannten eingeführten Wein zuerkannt werden, wenn dieser Wein im Wettbewerb mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen gewonnen worden sind, im Rahmen einer Prüfung beurteilt worden ist. Die Regeln müssen von einer von dem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die Prüfung stattfindet, benannten Behörde anerkannt worden sein.

Zur Abhaltung der Prüfungen und zur Vergabe von Auszeichnungen für Weine, die dabei als die besten ausgewählt wurden, sind nur folgende Stellen befugt:

-die in Unterabsatz 1 genannte Behörde,

-eine öffentliche, berufsständische oder private Stelle, deren Regeln über die Durchführung der Prüfung die Unparteilichkeit garantieren und die von der im ersten Unterabsatz genannten Behörde anerkannt worden sind.

(3) Prüfungen, die das Gebiet eines Mitgliedstaats überschreiten, können im Einvernehmen der betroffenen Mitgliedstaaten ausgerichtet werden

-durch die Kommission,

-durch die Behörde oder eine öffentliche, berufsständische oder private Stelle, die von den betroffenen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Prüfung beauftragt worden ist, oder

-durch das Internationale Weinamt.

Diese Prüfungen werden nach Regeln durchgeführt, die jeweils von der Kommission, den betroffenen Mitgliedstaaten oder vom Internationalen Weinamt anerkannt oder erstellt werden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungsregeln müssen insbesondere

-den Zugang für alle Interessenten sicherstellen,

-ein objektives Verfahren garantieren, das jede Benachteiligung von Weinen der gleichen Kategorie und des gleichen geographischen Ursprungs, für den die Prüfung ausgeschrieben ist, ausschließt,

-einen aus qualifizierten Personen zusammengesetzten Prüfungsausschuß vorsehen, der die Weine blind verkostet und nach ihrer Qualität unter Anwendung eines Beurteilungsschemas nach Punkten bewertet,

-eine begrenzte Zahl von Auszeichnungen vorsehen,

-eine Überwachung aller Maßnahmen im Rahmen der Prüfung durch eine geeignete Behörde vorsehen.

(5) Eine durch eine amtliche oder eine amtlich anerkannte Stelle eines Drittlands zuerkannte Auszeichnung darf bei einem in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannten Tafelwein, bei einem Qualitätswein b.A. oder bei einem in Artikel 26 Absatz 1 derselben Verordnung genannten eingeführten Wein nur dann auf dem Etikett angegeben werden, wenn

-die Zuerkennung durch ein hierfür ausgestelltes Dokument oder durch einen Hinweis in der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates genannten Bescheinigung nachgewiesen werden kann und

-die Gleichwertigkeit der Regeln für die betroffene Prüfung mit den in Absatz 4 genannten Kriterien durch Veröffentlichung von Name und Anschrift dieser Stelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, von der Kommission anerkannt worden ist.

(6) Die betroffenen Mitgliedstaaten melden der Kommission die Namen und Anschriften der amtlichen oder amtlich anerkannten Stellen, die zur Verleihung von Auszeichnungen befugt sind, sowie die Bezeichnung der von ihnen durchgeführten Prüfung.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C:

-die im Unterabsatz 1 genannten Angaben,

-gegebenenfalls die Namen und Anschriften der in Absatz 3 genannten Stellen,

-Name und Anschrift der in Absatz 5 genannten Stellen.

Artikel 16

(1) Die Angabe der Qualitätskontrollnummer bei der Etikettierung eines Qualitätsweins b.A. oder eines eingeführten Weines hat so deutlich zu erfolgen, daß Verwechslungen mit anderen Namen nicht eintreten können.

(2) Die Angabe der Behältnisnummer eines Qualitätsweins b.A. in der Etikettierung muß zusammen mit einem Begriff erfolgen, der sie als Behältnisnummer kennzeichnet.

Artikel 17

(1) Angaben

-zur Geschichte des Weines, des Abfuellbetriebs oder eines sonstigen Betriebes einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt war,

-zu den natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen, die diesem Wein zugrunde liegen,

-zu der durch die Lagerung erreichten Reife des Weines

nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe h), Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe t), Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f) und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe p) der Verordnung (EWG)

Nr. 2392/89 dürfen nicht auf dem gleichen Teil des Etiketts stehen wie die vorgeschriebenen Angaben. Diese Angaben müssen

-entweder auf einem Teil des Etiketts gemacht werden, der deutlich von dem Teil getrennt ist, auf dem die vorgeschriebenen Angaben stehen, oder

-auf einem zusätzlichen Etikett, mehreren zusätzlichen Etiketten oder auf einem Anhänger gemacht werden.

Die im ersten Unterabsatz genannten Angaben müssen sich auf einen nachprüfbaren Sachverhalt beziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf dem gleichen Teil des Etiketts, auf dem die vorgeschriebenen Angaben stehen, folgende Angaben gemacht werden:

a)kurze Angaben, wie Gründung der Firma im Jahr. . . oder Weinbau in der Familie seit. . . zur Geschichte des Weines, des Abfuellbetriebs oder eines sonstigen Betriebes einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt war;

b)die Worte:

-vino di colle und vino di collina, wenn sie zur Bezeichnung eines italienischen Tafelweins oder Qualitätsweins b.A. dienen, sofern die italienischen Vorschriften über die Verwendung dieser Begriffe erfuellt sind;

-Bergwein für eingeführte Weine mit Ursprung in Österreich, sofern die österreichischen Vorschriften über die Verwendung dieses Begriffs erfuellt sind,

c)folgende Angaben über die durch Lagerung erreichte Reife des Weines:

i)bei aus der Gemeinschaft stammendem Wein:

-vin vieux für französische Qualitätsweine b.A., sofern die französischen Bestimmungen zur Verwendung dieses Begriffes eingehalten werden,

-vecchio oder invecchiato für italienische Qualitätsweine b.A., sofern die italienischen Bestimmungen zur Verwendung dieser Begriffe eingehalten werden,

-êÜâá oder cava für griechische Tafelweine, sofern die griechischen Bestimmungen zur Verwendung dieser Begriffe eingehalten werden,

-vino viejo, vino añejo, vino de crianza, cosecha. . ., añada. . ., reserva, granreserva für spanische Qualitätsweine b.A., sofern die spanischen Bestimmungen zur Verwendung dieser Begriffe eingehalten werden,

-velho für portugiesische Qualitätsweine b.A., sofern die portugiesischen Bestimmungen zur Verwendung dieses Begriffes eingehalten werden;

ii)bei Wein mit Ursprung in Drittländern:

-vien vieux für eingeführte Weine mit Ursprung in Marokko, die eine der in Anhang II Kapitel 13 genannten geographischen Angaben tragen, sofern die marokkanischen Bestimmungen zur Verwendung dieses Begriffes eingehalten werden,

-für eingeführte Weine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Angabe in englischer Sprache über die Zahl der Jahre, in denen dieser Wein in Fässern oder in Flaschen gereift ist,

-staro vino für eingeführte Weine mit Ursprung in Jugoslawien, die eine der in Anhang II Kapitel 22 genannten geographischen Angaben tragen, sofern die jugoslawischen Bestimmungen zur Verwendung dieses Begriffes eingehalten werden.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Begriffe dürfen nicht übersetzt werden.

Jedoch dürfen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Qualitätsweine b.A. mit Ursprung in der Provinz Bozen mit Hügelwein in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Artikel 18

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f) und in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe q) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannten Angaben sind

a)für deutsche Weine und aus der Provinz Bozen stammende Weine Erzeugerabfuellung, außer wenn ein Wein von einem Zusammenschluß von Weinbaubetrieben abgefuellt wird, der nicht von diesem Zusammenschluß selbst aus Trauben, auch eingemaischt, oder aus Traubenmost zu Wein verarbeitet worden ist; in diesem Fall kann die Bezeichnung abgefuellt durch den Zusammenschluß von Weinbaubetrieben verwendet werden,

b)für französische Weine mis en bouteille à la propriété, mise d'origine, mis en bouteille par les producteurs réunis und, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verordnung erfuellt sind, mis en bouteille au château oder mis en bouteille au domaine,

c)für italienische Weine einschließlich der aus der Provinz Bozen stammenden Weine imbottigliato dal viticoltore, imbottigliato all'origine, imbottigliato dalla cantina sociale, imbottigliato dai produttori riuniti,

d)für luxemburgische Weine: mis en bouteille par le viticulteur récoltant, mis en bouteille à la propriété, mise d'origine, mis en bouteille à la coopérative und, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verordnung erfuellt sind, mis en bouteille au domaine, mis en bouteille au château,

e)für Weine des Vereinigten Königreichs: bottled by the producer,

f)für griechische Weine: åìöéÜëùóç áðü ôïí ðáñáãùãü, åìöéÜëùóç óôçí áìðåëïõñãéêÞ åêìåôÜëëåõóç, åìöéÜëùóç óôïí ôüðï ôçò ðáñáãùãÞò, åìöéÜùóç áðü ïìÜäá ðáñáãùãþí,

g)für spanische Weine: embotellado en origen, embotellado en propiedad, embotellado en la explotación agraria, embotellado por el cosechero, embotellado por el productor, embotellado por la cooperativa,

h)für portugiesische Weine: engarrafado na origem, engarrafado na propriedade, engarrafado pelo viticultor, engarrafado na Cooperativa, engarrafado na adega cooperativa, engarrafado pelo produtor, und, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verordnung erfuellt sind, engarrafado na quinta, engarrafado no palácio, engarrafado no solar, engarrafado na casa, engarrafado na herdade, engarrafado na vila.

Neben den in Unterabsatz 1 genannten Begriffen dürfen angegeben werden:

-der Begriff estate bottled, wenn die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe f) erster Gedankenstrich oder des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe q) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 erfuellt sind,

-der Begriff bottled by the producer(s), wenn die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe f) zweiter oder dritter Gedankenstrich oder des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe q) zweiter oder dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 erfuellt sind.

(2) Die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe o) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannten Angaben dürfen verwendet werden, wenn das Drittland, in dem der Wein gewonnen wurde, sie auch in den auf seinem Binnenmarkt geltenden Vorschriften zugelassen hat.

(3) Die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe r) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannten Angaben sind

a)für französische Weine: mis en bouteille dans la région de production oder mis en bouteille en . . . oder mis en bouteille dans la région de . . ., ergänzt durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets,

b)für italienische Weine: imbottigliato nella zona di produzione oder imbottigliato in . . ., ergänzt durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets,

c)für luxemburgische Weine: mis en bouteille dans la région de production.

d)für spanische Weine: embotellado en la zona de producción,

e)für portugiesische Weine: engarrafado na reglão de produção, engarrafado na reglão de . . ., ergänzt durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets.

Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn die Abfuellung in den bestimmten Anbaugebieten erfolgt oder in Betrieben, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 in unmittelbarer Nähe dieses Anbaugebiets gelegen sind.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Angaben schließen einander aus.

Artikel 19

(1) Die in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 genannten Codes werden von dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem der Abfueller, Versender oder Einführer seinen Sitz hat.

(2) Die Angabe des Mitgliedstaats hat bei der Verwendung des in Absatz 1 genannten Codes durch Voranstellung der postüblichen Abkürzung zu erfolgen.

Artikel 20

(1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten als:

a)flûte d'Alsace eine Glasflasche, die aus einem geraden zylindrischen Flaschenkörper und einem langgezogenen Flaschenhals besteht. Dabei ist das Verhältnis:

>NUM>Gesamthöhe >DEN>Durchmesser der Standfläche annähernd = 5 : 1;

Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers = 1/3 der Gesamthöhe;

b)Bocksbeutel oder Cantil-Flasche eine kurzhalsige, bauchig-runde, etwas abgeflachte Glasflasche mit ellipsoider Standfläche und mit ellipsoidem Querschnitt an der größten Wölbung des Flaschenkörpers. Dabei ist das Verhältnis:

>NUM>Hauptachse >DEN>Nebenachse des ellipsoiden Querschnitts = annähernd 2 : 1;

>NUM>Höhe des gewölbten Flaschenkörpers >DEN>zylindrischen Flaschenhals = annähernd 2,5 : 1.

(2) Nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89

a)ist die Verwendung der flûte d'Alsace genannten Flaschen hinsichtlich der auf dem französischen Hoheitsgebiet gewonnenen Weine den in Anhang V genannten Qualitätsweinen b. A. vorbehalten;

b)ist die Verwendung von Bocksbeutel oder Cantil-Flaschen sowie von ähnlichen Flaschen, die mit den vorgenannten Flaschen verwechselt werden können, folgenden Weinen vorbehalten:

i)bei Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft ausschließlich den in Anhang V aufgeführten Weinen.

Dieser Anhang kann auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bis zum 31. August 1991 ergänzt werden, sofern nachgewiesen wird, daß diese Aufmachung in den bestimmten Anbaugebieten oder -zonen der Gemeinschaft einer lauteren Praxis und herkömmlichen Übung entspricht;

ii)bei Wein mit Ursprung in Drittländern ausschließlich dem Wein, der nach Bestimmungen gewonnen wurde, die von der Kommission als den für Q.b.A. geltenden gleichwertig anerkannt worden sind, insbesondere hinsichtlich Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87, und bei dem nachgewiesen wurde, daß das Abfuellen und Anbieten in solchen Flaschen am 1. September 1976 einer lauteren Praxis und herkömmlichen Übung im Ursprungsland entsprach und der in Anhang V aufgeführt ist.

Bis zum 31. August 1991 lassen jedoch die Mitgliedstaaten den Handel mit eingeführtem Wein zu, der in Bocksbeutel oder Cantil-Flaschen oder in Flaschen ähnlicher Art abgefuellt ist, wenn es sich um herkömmliche Einfuhren in die Gemeinschaft handelt.

Bis zum 31. Dezember 1990 bezieht sich der Vorbehalt gemäß dem ersten Unterabsatz Buchstabe b) Ziffer i) nicht auf in andere Mitgliedstaaten eingeführten Wein portugiesischen Ursprungs.

Artikel 21

(1) In Anwendung von Artikel 20 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 darf rektifiziertes Traubenmostkonzentrat in der Gemeinschaft nur in solchen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden,

a)die ein Nennvolumen von 500 l oder weniger aufweisen;

b)die

-entweder mit einem Verschluß versehen sind, der von der zuständigen Stelle zugelassen und so konstruiert ist, daß er jegliche Möglichkeit einer Fälschung oder Verunreinigung ausschließt, oder

-so beschaffen sind, daß sie nach Verwendung ihres Inhalts unbrauchbar werden;

c)die auf dem Etikett oder unmittelbar auf dem Behältnis im selben Sichtfeld folgende Angaben tragen:

-die Worte rektifiziertes Traubenmostkonzentrat in Schriftzeichen mit einer Mindesthöhe von

-20 mm bei Behältnissen mit einem Nennvolumen von weniger als 50 l,

-60 mm bei Behältnissen mit einem Nennvolumen von mindestens 50 l;

-den Zuckergehalt in Gramm Gesamtzucker pro Liter und pro Kilogramm;

-die übrigen vorgeschriebenen Angaben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch während einer am 31. Dezember 1991 zu Ende gehenden Übergangszeit die Abfuellung in Behältnisse von 1 000, 2 000 und 5 000 l zulassen, vorausgesetzt, daß die in Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Bedingungen eingehalten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann rektifiziertes Traubenmostkonzentrat in Behältnissen mit einem Volumen von mehr als 500 l, die mit einer Plombierung oder mit einem Verschluß versehen sind, die vom Mitgliedstaat zugelassen sind, als lose Ware in den Verkehr gebracht werden, wenn es:

a)in einem Behältnis, auch in einer Kammer, eines Tankfahrzeugs befördert wird, sofern der gesamte Inhalt des Behältnisses oder der Fahrzeugkammer für ein und denselben Betrieb bestimmt ist, in dem er

-entweder bei der Bereitung eines der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Erzeugnisse oder

-für die Abfuellung gemäß Absatz 1 für den Verkauf verwendet wird;

b)zwischen zwei Anlagen desselben Betriebs zur Herstellung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat befördert wird.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Fall unterrichtet der Empfänger die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betrieb liegt, benannte Stelle über die Ankunft des Beförderungsfahrzeugs, bevor es entladen wird.

Artikel 22

Nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 sind bei zum Transport von Wein oder Traubenmost verwendeten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 hl oder mehr, sofern sie den Gemeinschaftsvorschriften oder den Vorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände entsprechen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, unmittelbar auf dem Behältnis an deutlich sichtbarer Stelle und in unverwischbarer Schrift

-in einer oder in mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft ein Hinweis über ihren Gebrauch für den Transport von Getränken oder

-einer oder mehrere der folgenden Hinweise anzugeben:

-para uso alimentario,

-til levnedsmidler,

-für Lebensmittel,

-êáôÜëëçëï ãéÜ åäþäéìá,

-for food use,

-pour contact alimentaire oder convient pour aliment,

-per alimenti,

-voor levensmiddelen,

-próprio para contacto com géneros alimenticios.

Diese Hinweise sind mit Buchstaben von mindestens 120 mm Höhe anzugeben.

Artikel 23

Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 können die Mitgliedstaaten ein Markierungssystem für die Angabe des Abfuelldatums bei den auf ihrem Hoheitsgebiet abgefuellten Weinen und Traubenmosten vorschreiben oder genehmigen.

Artikel 24

(1) Nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 können die Mitgliedstaaten für Getränke aus einheimischer Produktion, für Getränke mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten sowie für eingeführte Getränke die Verwendung des Wortes Wein zulassen, wenn es

a)mit dem Namen einer Frucht verbunden ist, die in Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt ist, vorausgesetzt, daß dieses Getränk durch alkoholische Gärung dieser Frucht gewonnen worden ist;

b)in anderen zusammengesetzten Bezeichnungen vorkommt, insbesondere:

-British wine,

-Irish wine.

(2) Um jede Verwechslung der in Absatz 1 genannten Ausdrücke mit den Wörtern Wein und Tafelwein auszuschließen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß

-das Wort Wein nur in Form einer zusammengesetzten Bezeichnung und auf keinen Fall alleinstehend verwendet wird,

-die unter dem ersten Gedankenstrich genannten zusammengesetzten Bezeichnungen auf dem Etikett in Schriftzeichen gleicher Art und Farbe und in einer Größe angegeben werden, die sie deutlich von den übrigen Angaben abheben.

Artikel 25

Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich und Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 darf ein für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmter Tafelwein oder Qualitätswein b.A. ab 1. Januar 1983 die Angabe des Jahrgangs nur tragen, wenn der Wein zu mindestens 95 % aus in dem angegebenen Jahr geernteten Trauben gewonnen worden ist.

Artikel 26

(1) Weine und Traubenmoste, die gemäß den zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht sind und deren Bezeichnung und Aufmachung nach einer Änderung der genannten Verordnungen deren Bestimmungen nicht mehr entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vorrätig gehalten, in den Verkehr gebracht und ausgeführt werden.

Etiketten mit Angaben, die gemäß den zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Vorschriften gedruckt wurden und infolge einer Änderung dieser Vorschriften diesen nicht mehr entsprechen, dürfen ein Jahr lang ab Beginn der Anwendung dieser Änderung weiter verwendet werden.

Fertigpackungen, auf denen Angaben unmittelbar aufgedruckt sind, die gemäß den zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Vorschriften entsprachen und infolge einer Änderung dieser Vorschriften diesen nicht mehr entsprechen, dürfen noch während einer Übergangszeit von zwei Jahren ab Beginn der Anwendung der geänderten Vorschrift verwendet werden.

(2) Weine und Traubenmoste mit Ursprung in Griechenland, die gemäß den vor dem 1. Januar 1981 geltenden griechischen Bestimmungen bezeichnet und aufgemacht sind und deren Bezeichnung und Aufmachung nicht den Gemeinschaftsvorschriften und dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vorrätig gehalten, in den Verkehr gebracht und ausgeführt werden.

(3) Weine und Traubenmoste mit Ursprung in

-Spanien, die gemäß den am 31. Dezember 1985 geltenden spanischen Bestimmungen bezeichnet und aufgemacht sind,

-Portugal, die gemäß den am 31. Dezember 1990 geltenden portugiesischen Bestimmungen bezeichnet und aufgemacht sind

und deren Bezeichnung und Aufmachung nicht den für Gemeinschaftserzeugnisse geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vorrätig gehalten, in den Verkehr gebracht und ausgeführt werden.

(4) Weine und Traubenmoste mit Ursprung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die gemäß den vor dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bezeichnet und aufgemacht sind und deren Bezeichnung und Aufmachung nicht den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 und dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände feilgehalten, in den Verkehr gebracht und ausgeführt werden.

Etiketten mit Angaben, die den vor dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, nicht aber den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 und dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. August 1991 verwendet werden.

(5) Etiketten mit Angaben, die den

-vor dem 1. Januar 1991 geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über Erzeugnisse aus Portugal oder

-vor diesem Zeitpunkt geltenden portugiesischen Bestimmungen, nicht aber den Gemeinschaftsbestimmungen über Erzeugnisse aus der Gemeinschaft

entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1991 verwendet werden.

(6) Weine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, deren Bezeichnung und Aufmachung den amerikanischen Bestimmungen, nicht aber der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 und dieser Verordnung entsprechen, können bis zur Erschöpfung der Bestände zum Verkauf vorrätig gehalten und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie bis zum 31. Dezember 1982 in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, jegliche Gefahr einer Verwechslung bezüglich der Art, des Ursprungs oder der Herkunft und der Zusammensetzung dieser Weine ausgeschlossen ist und in ihrer Bezeichnung nicht der Name eines Qualitätsweins b.A. enthalten ist.

(7) Für Tafelweine und Qualitätsweine b.A., die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, dürfen Etiketten verwendet werden, die den gemeinschaftlichen Vorschriften nicht entsprechende Angaben enthalten, sofern diese Angaben in dem betreffenden Einfuhrland gesetzlich vorgeschrieben sind und daraus keine Verwechslung mit einem anderen Qualitätswein b.A. oder einem anderen Tafelwein entstehen kann.

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung dieser Etiketten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen.

Artikel 27

Nach Artikel 28 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 gelten Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) der genannten Verordnung nicht für Wein- und Traubenmostmengen mit Ursprung in einem Drittland und dort eingeführt, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 von der Vorlage einer Bescheinigung und eines Analysebulletins befreit und im Einklang mit den Bestimmungen des Ursprungsdrittlands etikettiert sind.

Außerdem sind Wein- und Traubenmostmengen bis zu 15 Liter in Form von Partien nicht zum Verkauf bestimmter Handelsmuster von der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen befreit.

Artikel 28

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 997/81 wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind der Übereinstimmungstabelle in Anhang VI zu entnehmen.

Artikel 29

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 1990

Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission

(1)ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2)ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 19.

(3)ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13.

(4)ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 12.

(5)ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59.

(6)ABl. Nr. L 202 vom 14. 7. 1989, S. 1.

(7)ABl. Nr. L 106 vom 16. 3. 1981, S. 1.

(8)ABl. Nr. L 267 vom 29. 9. 1990, S. 30.

(9)ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 1975, S. 1.

(10)ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 26.

(11)ABl. Nr. L 209 vom 21. 7. 1989, S. 31.

(12)ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 7.

(13)ABl. Nr. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 3.

(14)ABI. Nr. L 133 vom 14. 5. 1982, S. 1.

ANHANG I

Verzeichnis nach Artikel 3 Absatz 4 der Angaben über eine gehobene Qualität, die bei eingeführten Weinen verwendet werden dürfen

1.SÜDAFRIKA

-Certified by the Wine and Spirit Board

-Wine of Origin certified by the Wine and Spirit Board

-Wine of Origin Superior certified by the Wine and Spirit Board

-Special late harvest

-Noble late harvest

-Superior

2.ALGERIEN

-appellation d'origine garantie

3.ARGENTINIEN

-vino fino

-vino reserva

-vino reservado

4.ÖSTERREICH

-Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer

-Kabinett

-Qualitätswein besonderer Reife und Leseart oder Prädikatswein

-Spätlese oder Spätlesewein

-Auslese oder Auslesewein

-Beerenauslese oder Beerenauslesewein

-Ausbruch oder Ausbruchwein

-Trockenbeerenauslese

-Eiswein

5.BULGARIEN

->ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(Katschestveno vino)

->ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(Visokokatschestveno vino s geografski proishod)

->ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(Visokokatschestveno vino s kontroliran proishod)

->ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(Beritba pri palna zrjalost)

->ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(Beritba na presrjalo grozde)

->ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(Beritba na botritisirano grozde)

->ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(Beritba na stafidirano grozde)

->ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(Podbor na presreli, botritisirani ili stafidirani zarna)

->ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(Réserve)

6.CHILE

-reservado

-gran vino

7.UNGARN

-minoségi bor

-különleges minoségü bor

-késoi szüretelésü bor

-válogatott szüretelésü bor

-töppedt szolobol készült bor

-Száraz Szamorodni

-Édes Szamorodni

-Aszubor

-Aszu

-Aszu 3 puttonyos

-Aszu 4 puttonyos

-Aszu 5 puttonyos

-Aszu 6 puttonyos

-Esszencia

-Aszu Esszencia

8.ISRAEL

-Yein Eichout, auch mit einem der folgenden Begriffe:

-yayin mëeretz hacodesh (Wein aus dem Heiligen Land)

-yayin mëeretz hatanach (Wein aus dem Land der Bibel)

9.MAROKKO

-vin à appellation d'origine

-vin à appellation d'origine garantie

-vin supérieur

10.RUMÄNIEN

-vinuri de calitate superioara (= v.s.)

-vinuri de calitate superioara cu denumire de origine (= v.s.o.)

-vinuri de calitate superiora cu denomire de origine si trepte de calitate (= v.s.o.c.)

-cules la maturiate deplina (cmd)

-cule tîrziu (ct)

-cules la maturiate de innobilare (cmi)

-cules selectionat (cs)

-cules la innobilarea boabelor (c.i.b.)

-vin din butoaie alese

-vin din vinotec Oa

-comoara pivnitei

11.SAN MARINO

-Superiore

12.SCHWEIZ

-attestierter Winzerwy

-Spätlese

-Auslese

-Beerliwein

-VITI

-Terravin

13.TUNESIEN

-appellation d'origine contrôlée

-vin délimité de qualité supérieure (v.d.q.s.)

-vin supérieur

-qualité exceptionnelle

-cépage tardif (für Weine aus der Carignanrebe)

-grand cru

-grand vin

-premier cru

-cuvée réservée

14.TÜRKEI

-Kalite Sarap

15.JUGOSLAWIEN

-kvalitetno vino sa geografskim poreklom oder kakovostno vino z geografskim poreklom oder kvalitetno vino so geografsko poteklo

-vrhunsko oder Ocuveno vino sa geografskim poreklom oder vrhunsko vino z geografskim poreklom oder vrvno vino so geografsko poteklo

-kontrolisano poreklo oder kontrolirano poreklo oder kontrolirano poteklo

-slu Ozbeno kontrolisano poreklo oder slu Ozbeno kontrolirano poreklo oder slu Ozbeno kontrolirano poteklo

-sopstvena berba oder lastna trgatev oder sopstvena berba

-berba u punoj zrelosti (probirna berba) oder trgatev v polni zrelosti (izbor) oder berba vo polna zrelost

-kasna berba oder pozna trgatev oder docna berba

-probirna berba bobica oder jagodni izbor oder probirna berba na zrna

-berba suvih bobica oder suhi jagodni izbor oder berba na suvi zrna

-originalnost zakonom za Osti´cena

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

1.Liste der französischen Qualitätsweine b.A, die in Flaschen der Art flûte d'Alsace abgefuellt und angeboten werden können:

-Alsace oder vin d'Alsace,

-Crépy,

-Château-Grillet,

-Côtes de Provence, rouge und rosé,

-Cassis,

-Jurançon,

-Rosé de Béarn,

-Tavel, rosé.

2.Liste der Weine b.A., die in Bocksbeutel, Cantil-Flaschen oder in ähnlichen Flaschen abgefuellt und angeboten werden können:

1.In Deutschland Qualitätswein folgender Anbaugebiete:

-Franken

-Baden:

-aus dem Taubertal und aus dem Schüpfergrund,

-aus den Ortsteilen Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt aus der Gemeinde Baden-Ba-den.

2.In Italien Qualitätswein folgender Anbaugebiete:

-Santa Maddalena (St. Magdalener),

-Valle Isarco (Eisacktaler), aus den Sorten Sylvaner und Müller-Thurgau,

-Terlauer, aus der Rebsorte Pino bianco,

-Bozner Leiten,

-Alto Adige (Südtiroler), aus der Rebsorte Riesling,

-Müller-Thurgau, Pinot nero, Moscato giallo, Sylvaner, Lagrein, Pinot bianco (Weißburgunder) und Moscato rosa (Rosenmuskateller),

-Greco di Bianco,

-aus der Sorte Moscato stammender Trentino.

3.In Griechenland folgende Weine:

-Agioritiko,

-Rombola Kephalonias,

-Weine von der Insel Kephalonia,

-Weine von der Insel Paros.

ANHANG VI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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