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Document 31990R2036

    Verordnung (EWG) Nr. 2036/90 des Rates vom 16. Juli 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrobor mit Ursprung in Japan und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren

    ABl. L 187 vom 19.7.1990, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/07/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2036/oj

    31990R2036

    Verordnung (EWG) Nr. 2036/90 des Rates vom 16. Juli 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrobor mit Ursprung in Japan und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 19/07/1990 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0038
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0038


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2036/90 DES RATES

    vom 16. Juli 1990

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrobor mit Ursprung in Japan und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

    auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen in dem mit der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. Vorläufige Maßnahmen

    (1) Mit Verordnung (EWG) Nr. 665/90 (2) hat die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll von 23,3 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, auf die Einfuhren von Ferrobor mit Ursprung in Japan eingeführt; eine Ausnahme bildete Ferrobor, das von Yahagi Iron Co. Ltd, Nagoya, hergestellt und zur Ausfuhr verkauft wurde, für das ein vorläufiger Antidumpingzoll von 11,4 % eingeführt wurde.

    B. Weiteres Verfahren

    (2) Die interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Ergebnisse der vorläufigen Untersuchung unterrichtet und erhielten Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der in der Verordnung (EWG) Nr. 665/90 genannten Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Nur ein Ausführer nahm zu der vorläufigen Sachaufklärung Stellung.

    C. Dumping

    (3) Der Ausführer erhob Einwände dagegen, daß die mit der Verordnung eingeführten vorläufigen Zölle den verschiedenen Dumpingspannen entsprachen.

    (4) Die Kommission wählte jedoch das gleiche Verfahren, als sie den Normalwert und den Ausfuhrpreis in den Betrieben der japanischen Unternehmen ermittelte, die bekanntermassen Ferrobor exportieren. Da die Preise der betreffenden Unternehmen verschieden waren, wurden auch verschiedene Dumpingspannen festgestellt.

    (5) Ausserdem forderte der gleiche Ausführer erneut mit Nachdruck, die Kommission solle bei dem Vergleich der Preise die verschiedenen Handelsformen (Stücke, Körner und Pulver) berücksichtigen.

    Zu den Auswirkungen der verschiedenen Handelsformen von Ferrobor auf die Vergleichbarkeit der Preise wurden von dem fraglichen Ausführer keine neuen Argumente vorgebracht, die eine Änderung der unter Randnummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 665/90 dargelegten Methode rechtfertigen könnten.

    Dennoch sollte darauf hingewiesen werden, daß selbst die von dem fraglichen Ausführer vorgeschlagene Methode nicht zu einer niedrigeren Dumpingspanne führen würde, als sie in der Verordnung (EWG) Nr. 665/90 berechnet wurde.

    (6) Da seit der Einführung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren mit Ursprung in Japan keine neuen Beweismittel vorgelegt wurden, wird die Dumpingaufklärung in der Verordnung (EWG) Nr. 665/90 als endgültig angesehen.

    D. Schädigung

    (7) Da die interessierten Parteien im Zusammenhang mit der vorläufigen Schadensermittlung der Kommission keine neuen Beweismittel vorlegten, kann die Schadensermittlung in der Verordnung (EWG) Nr. 665/90 als endgültig gelten.

    E. Interesse der Gemeinschaft

    (8) Mangels neuer Beweismittel wird die Schlußfolgerung der Kommission bestätigt, wonach ein Eingreifen im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    F. Zollsatz

    (9) Die vorläufigen Antidumpingzölle entsprachen den festgestellten Dumpingspannen, die niedriger waren als die für die einzelnen japanischen Ausführer ermittelten Schadensschwellen. Da die vorläufige Sachaufklärung der Kommission bestätigt wurde, sollten die endgültigen Antidumpingzölle auf der gleichen Höhe wie die vorläufigen Antidumpingzölle festgesetzt werden.

    G. Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

    (10) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig angesehen, die als Sicherheit für die vorläufigen Antidumpingzölle hinterlegten Beträge in voller Höhe zu vereinnahmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Ferrobor des KN-Codes ex 7202 99 90 (Taric-Code 7202 99 90* 20) mit Ursprung in Japan (Taric-Zusatzcode 8441) wird ein endgültiger Antidumpingzoll von 23,3 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erhoben. Für das von Yahagi Iron Co. Ltd, Nagoya hergestellte und zur Ausfuhr verkaufte Ferrobor (Taric-Zusatzcode 8440) beträgt der Zollsatz 11,4 %.

    (2) Die geltenden Zollbestimmungen sind maßgebend.

    Artikel 2

    Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 665/90 für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge werden in voller Höhe endgültig vereinnahmt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. DE MICHELIS

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 73 vom 20. 3. 1990, S. 6.

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