Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990R1915

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1915/90 DER KOMMISSION vom 5. Juli 1990 ueber die Einhaltung der Referenzpreise bei der Einfuhr von bestimmten gefrorenen Kalmaren

    ABl. L 173 vom 6.7.1990, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1915/oj

    31990R1915

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1915/90 DER KOMMISSION vom 5. Juli 1990 ueber die Einhaltung der Referenzpreise bei der Einfuhr von bestimmten gefrorenen Kalmaren

    Amtsblatt Nr. L 173 vom 06/07/1990 S. 0025 - 0026


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1915/90 DER KOMMISSION

    vom 5. Juli 1990

    über die Einhaltung der Referenzpreise bei der Einfuhr von bestimmten gefrorenen Kalmaren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1495/89 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 bestimmt unter anderem, daß, wenn der Frei-Grenze-Preis eines bestimmten aus Drittländern eingeführten Erzeugnisses während drei aufeinanderfolgender Markttage unter dem Referenzpreis liegt und erhebliche Mengen dieses Erzeugnisses eingeführt werden, bei den im Anhang II derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen die Einfuhr davon abhängig gemacht werden kann, daß der Frei-Grenze-Preis mindestens gleich dem Referenzpreis ist.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3191/82 der Kommission (3) sind das Referenzpreissystem für Fischereierzeugnisse und insbesondere die Bestimmung des Frei-Grenze-Preises im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 näher geregelt worden.

    Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3959/89 der Kommission (4) sind unter anderem die Referenzpreise des Fischwirtschaftsjahres 1990 für die im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten gefrorenen Kalmare festgesetzt worden.

    Im Jahr 1989 und im Laufe der ersten fünf Monate des Jahres 1990 ist festgestellt worden, daß in der Gemeinschaft Kalmare der Art Illex und Ommastrephes ganz, gefroren und nicht gereinigt, und in der Form von Rümpfen, zu anormal niedrigen Preisen eingeführt wurden.

    Für erhebliche Mengen dieses Produktes sind die Frei-Grenze-Preise während drei aufeinanderfolgender Markttage unter dem Referenzpreis geblieben.

    Da das eingeführte Erzeugnis die gleichartigen Handelsmerkmale aufweist wie das Gemeinschaftserzeugnis, drückten diese Einfuhren auf die Preise der gemeinschaftseigenen Kalmare, was vor allem durch einen Rückgang bis zu 50 % des Orientierungspreises von 1990 auf dem spanischen Markt zum Ausdruck kam. Angesichts des zu erwartenden Einfuhrvolumens sowie der Preise der Einfuhrerzeugnisse steht zu befürchten, daß diese Preissituation in den kommenden Monaten anhält oder sich sogar verschärft.

    Um Störungen aufgrund von Angeboten zu anormal niedrigen Preisen zu vermeiden, sind die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse davon abhängig zu machen, daß der Referenzpreis eingehalten wird.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von gefrorenen Kalmaren, ganz, nicht gereinigt, und in der Form von Rümpfen, der Art Illex und Ommastrephes sagittatus der KN-Codes ex 0307 99 11 und ex 0307 49 51 ist davon abhängig, daß der Frei-Grenze-Preis mindestens gleich dem im Anhang angegebenen Referenzpreis ist.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, für die nachgewiesen wird, daß sie am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in die Gemeinschaft unterwegs waren.

    Die Beteiligten weisen den zuständigen Zollbehörden mit Hilfe sämtlicher Zollpapiere, Strassen-, Eisenbahn- oder Seetransportdokumente nach, daß die im vorstehenden Unterabsatz genannten Bedingungen erfuellt sind.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Juli 1990

    Für die Kommission

    Manuel MARÍN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 148 vom 1. 6. 1989, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 338 vom 30. 11. 1982, S. 13.

    (4) ABl. Nr. L 385 vom 30. 12. 1989, S. 9.

    ANHANG

    (in ECU/1 000 kg netto)

    1.2.3 // // // // KN-Code // Warenbezeichnung // Referenzpreis // // // 1.2.3.4 // ex 0307 49 51 // Kalmare // // // // (Ommastrephes sagittatus): // ganz, nicht gereinigt Rümpfe // 762 1 448 // // Illex - Arten: // // // ex 0307 99 11 // - Illex Argentinus: // ganz, nicht gereinigt Rümpfe // 764 1 452 // ex 0307 99 11 // - Illex illecebrosus: // ganz, nicht gereinigt Rümpfe // 764 1 452 // ex 0307 99 11 // - andere Arten: // ganz, nicht gereinigt Rümpfe // 764 1 452 // // // //

    Top