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Document 31990R1183

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1183/90 DES RATES VOM 7. MAI 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 857/84 UEBER GRUNDREGELN FUER DIE ANWENDUNG DER ABGABE GEMAESS ARTIKEL 5C DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 804/68 IM SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

    ABl. L 119 vom 11.5.1990, p. 27–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1183/oj

    31990R1183

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1183/90 DES RATES VOM 7. MAI 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 857/84 UEBER GRUNDREGELN FUER DIE ANWENDUNG DER ABGABE GEMAESS ARTIKEL 5C DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 804/68 IM SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

    Amtsblatt Nr. L 119 vom 11/05/1990 S. 0027 - 0029


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1183/90 DES RATES

    vom 7. Mai 1990

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 (2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 6,

    auf Vorschlag der Kommission (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In dem Bericht der Kommission über das Funktionieren der Milchquotenregelung wird festgestellt, daß die Betriebsstruktur weiterhin angepasst werden sollte. Durch Erhöhung der Gemeinschaftsreserve um 1 v. H. im sechsten Anwendungszeitraum der Regelung wurden bestimmte Mengen frei, die grundsätzlich vorrangigen Erzeugern vorbehalten sind, die sich weiterhin in einer besorgniserregenden Lage befinden. Diese Maßnahme muß bezueglich der Kleinerzeuger ergänzt werden, damit diese insgesamt eine den Markterfordernissen besser angepasste Erzeugungsmenge liefern.

    Um den besonderen Erzeugungsstrukturen bestimmter Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten diese unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt werden, eine besondere Definition der Kleinerzeuger festzulegen oder nach Zuteilung an die Kleinerzeuger die weiterhin verfügbaren Mengen solchen Erzeugern einzuräumen, die sich wegen unvollständiger Kapazitätsauslastung in einer besonders schwierigen Lage befinden.

    Die Maßnahme kann ihren Zweck nur erfuellen, wenn die betreffenden Betriebe weiterhin Milch erzeugen.

    Im Rahmen einer Regelung, die auf eine Regulierung der Erzeugung abzielt, können zusätzliche Mengen jedoch nur zugeteilt werden, wenn diese vorher bei anderen Betrieben freigeworden sind. Es muß deshalb vor allem in den Mitgliedstaaten, in denen die vergleichsweise Situation der verschiedenen Erfassungsgebiete dies rechtfertigt, ein neues Programm zur gemeinschaftlichen Finanzierung der Einstellung der Milcherzeugung erstellt werden, das die Gewährung einer Vergütung an Landwirte, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen, nach vollständiger und endgültiger Aufgabe ihrer Tätigkeit vorsieht.

    Unter Berücksichtigung der diese Tätigkeit zur Zeit bestimmenden Faktoren sollte sich diese Vergütung auf 36 ECU/

    100 kg belaufen. In einigen Mitgliedstaaten könnte jedoch eine höhere Vergütung notwendig sein; diese sollten daher ermächtigt werden, eine zusätzliche, nach regionalen Besonderheiten angepasste Finanzierung vorzusehen.

    Die Vergütung ist grundsätzlich für die gesamte Referenzmenge zu gewähren. Von dieser Menge sind jedoch logischerweise die Mengen auszunehmen, welche den Erzeugern gemäß Artikel 3b der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3880/89 (5), zugeteilt wurden, da das Programm die in Artikel 3a derselben Verordnung genannten Erzeuger ausschließen muß sowie die Erzeuger, denen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) derselben Verordnung bezueglich ihrer gesamten Referenzmenge bzw. eines Teils davon bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen zugute kam -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 wird wie folgt geändert:

    1. Der nachstehende Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 3c

    (1) Die gemäß Artikel 4 Absatz 1b freigewordenen Referenzmengen werden zugunsten der in Artikel 5 genannten Reservemenge verbucht. Sie werden den in Artikel 12 Buchstabe c) definierten Erzeugern zugeteilt, deren individuelle tatsächlich verfügbare Referenzmenge zu Beginn des siebenten Zwölfmonatszeitraums der Regelung - nach Abzug der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 (*) ausgesetzten Mengen - weniger als 60 000 kg bzw. 100 000 kg in den Berggebieten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG (**) beträgt.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch die genannten Mengen erhöhen, solange die Anzahl der betroffenen Erzeuger weniger als 25 v. H. aller Erzeuger beträgt und sofern die festgesetzten Mengen nicht 75 v. H. des Durchschnitts der individuellen verfügbaren Referenzmenge überschreiten.

    (2) Den Erzeugern können gemäß diesem Artikel Mengen zugeteilt werden, die dem Unterschied zwischen 60 000 kg, 100 000 kg bzw. dem nach Absatz 1 Unterabsatz 2 festgesetzten Betrag und der Referenzmenge im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 entsprechen.

    Die Erzeuger verpflichten sich, bis zur Beendigung der Anwendung der Zusatzabgabe weder hinsichtlich der individuellen Grundreferenzmenge noch der nach Unterabsatz 1 zugeteilten Menge die Anwendung eines anderen Programms zur Förderung der Einstellung der Milcherzeugung zu beantragen.

    (3) Verbleiben nach Zuteilung an die in Absatz 1 genannten Erzeuger noch freigewordene Mengen, so kann der betreffende Mitgliedstaat diese Mengen solchen Erzeugern einräumen, die sich wegen unvollständiger Kapazitätsauslastung in einer besonders schwierigen Lage befinden. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die Vergütung von 36 ECU/100 kg gemäß Artikel 4 Absatz 1b Buchstabe d) von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht wurde.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68.

    *(*) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 5.

    (**) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.".

    2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    "a) - Erzeugern, die sich zur endgültigen Aufgabe ihrer gesamten Milcherzeugung verpflichten, eine Vergütung zu gewähren, die in einer oder mehreren Jahreszahlungen angewiesen wird;

    - Erzeugern, die sich zur endgültigen Aufgabe eines Teils ihrer Milcherzeugung verpflichten, eine Vergütung zu gewähren, die in einer oder mehreren Jahreszahlungen angewiesen wird.".

    b) Der nachstehende Absatz 1b wird eingefügt:

    "(1b) Die Mitgliedstaaten gewähren den in Artikel 12 Buchstabe c) erster Unterabsatz definierten Erzeugern oder, bei Anwendung von Artikel 12 Buchstabe c) zweiter Unterabsatz, den zusammengeschlossenen Erzeugern, die sich bis zum 1. November 1990 zur vollständigen und endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung bis zum 1. April 1991 verpflichten, bis zum 1. Juli 1991 eine in einer einmaligen Zahlung anzuweisende Vergütung.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Anwendung des Programms zur Aufgabe der Milcherzeugung absehen, wenn die vergleichsweise Situation der verschiedenen Erfassungsgebiete dies nicht rechtfertigt.

    a) Anrechte auf die Vergütung haben Erzeuger,

    - die nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Rahmen der Formel A oder

    der Formel B über eine Referenzmenge verfügen und

    - deren Betriebe ausserhalb der Gebiete nach Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG liegen; dies gilt nicht für die Migliedstaaten, in denen die genannten Gebiete mehr als 75 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausmachen.

    Die Mitgliedstaaten

    - können jedoch beschließen, die Vergütung den Erzeugern nicht zu gewähren, die weniger als sechs Milchkühe halten oder deren individuelle, tatsächlich verfügbare Referenzmenge sich pro Jahr auf weniger als 25 000 kg beläuft;

    - sind jedoch befugt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um zu erreichen, daß die aufgrund dieses Absatzes erzielten mengenmässigen Beschränkungen auf die betreffenden Erfassungsgebiete möglichst ausgewogen aufgeteilt werden.

    b) Die Vergütung wird für eine Referenzmenge gewährt, auf die die Erzeuger bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anspruch haben; diese Menge umfasst die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 775/87 ausgesetzten Mengen, jedoch nicht die nach Artikel 3b der vorliegenden Verordnung zugeteilten Mengen.

    c)

    In den Fällen, in denen Pachtverträge gelten, wird die Vergütung vom Pächter beantragt.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch die Bedingungen festlegen, unter denen der Pächter die Vergütung beantragen kann und unter denen die Vergütung gewährt wird.

    d)

    Die gemeinschaftliche Finanzierung des vorliegenden Programms beschränkt sich auf eine Menge von 500 000 Tonnen. Sie wird nach Maßgabe der der Kommission übermittelten Anträge auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

    Die Vergütung beträgt 36 ECU/100 kg Milch oder Milchäquivalent. Die Mitgliedstaaten können durch Erhöhung der Vergütung zur gemeinschaftlichen Finanzierung beitragen. Die zusätzliche Vergütung kann auf ihrem Hoheitsgebiet unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte den örtlich unterschiedlichen Bedingungen angepasst werden:

    - Entwicklung der Milcherzeugung;

    - durchschnittliche Liefermenge je Erzeuger;

    - Notwendigkeit, die Umstrukturierung der Milcherzeugung nicht zu erschweren;

    - Möglichkeiten der Umstellung auf andere Erwerbstätigkeiten.

    Die im ersten Unterabsatz genannte Finanzierung gilt als Interventionsmaßnahme im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

    e)

    Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68.".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. COLLINS

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 378 vom 11. 12. 1989, S. 1.

    (3) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 51.

    (4) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

    (5) ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 3.

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