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Document 31990L0533
Council Directive 90/533/EEC of 15 October 1990 amending the annex to Directive 79/117/EEC prohibiting the placing on the market and use of plant protection products containing certain active substances
Richtlinie 90/533/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG über das verbot des inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten
Richtlinie 90/533/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG über das verbot des inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten
ABl. L 296 vom 27.10.1990, p. 63–63
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31979L0117 | Vervollständigung | Anhang | 23/10/1990 |
Richtlinie 90/533/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG über das verbot des inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten
Amtsblatt Nr. L 296 vom 27/10/1990 S. 0063 - 0063
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 34 S. 0206
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 34 S. 0206
RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober 1990 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (90/533/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/365/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 79/117/EWG ist festgelegt, daß ihr Anhang laufend dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst werden muß. Es wurde festgestellt, daß die Verwendung von Dioseb, seinen Azetaten und Salzen in Pflanzenschutzmitteln zur Schädigung der Gesundheit von Mensch und Tier und zu einer starken Beeinträchtigung der Umwelt führen kann. Ausserdem wurde festgestellt, daß die Gesundheit von Mensch und Tier durch die Verwendung von Binapacryl und Captafol in Pflanzenschutzmitteln geschädigt werden kann. Die Substanzen Dicofol, Maleinhydrazid und Quintozen sind, wenn sie nicht gewissen Reinheitskriterien entsprechen, ebenfalls geeignet, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schädigen und die Umwelt stark zu beeinträchtigen. Bei dem derzeitigen Stand der Harmonisierung der Richtlinie 79/117/EWG können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, die nicht im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind, oder von Wirkstoffen mit einem höheren Reinheitsgrad als dort festgelegt verbieten, sofern die Bestimmungen des Vertrags sowie allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit, strikt eingehalten werden. Der Anhang der Richtlinie 79/117/EWG ist deshalb zu ergänzen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG werden dem Buchstaben C. "Andere Verbindungen" folgende Nummern angefügt: "5. Dioseb, seine Azetate und Salze, 6. Binapacryl, 7. Captafol, 8. Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 78 % p,p'-Dicofol oder mehr als 1 g/kg DDT und DDT-Verbindungen, 9. a) Maleinhydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz, b) Maleinhydrazid-Cholin-, Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg/kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent, 10. Quintozen mit einem Gehalt von mehr als 1 g/kg HCB oder mehr als 10 g/kg Pentachlorobenzen." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bezueglich der Verbindung, die unter Nummer 8 des Buchstabens C des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung genannt ist, bis spätestens 30. September 1991 und bezueglich der übrigen Verbindungen bis spätestens 31. Dezember 1990 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1990. Im Namen des Rates Der Präsident V. SACCOMANDI (1) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36. (2) ABl. Nr. L 159 vom 10. 6. 1989, S. 58.