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Document 31990D0442

90/442/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Festlegung der Codes für die Meldung von Viehseuchen

ABl. L 227 vom 21.8.1990, p. 39–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2001; Aufgehoben durch 32000D0807

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/442/oj

31990D0442

90/442/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Festlegung der Codes für die Meldung von Viehseuchen

Amtsblatt Nr. L 227 vom 21/08/1990 S. 0039 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0193
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0193


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Juli 1990

zur Festlegung der Codes für die Meldung von Viehseuchen

(90/442/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/134/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 84/90/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/163/EWG (4), hat die Kommission festgelegt, in welcher Form Viehseuchen zu melden sind.

Mit der Entscheidung vom 30. Januar 1985 (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung vom 3. April 1990 (6), hat die Kommission die Codes für die Meldung von Viehseuchen festgelegt.

Es sind die den Regionen Spaniens und Portugals sowie dem »RVV-Kring" in den Niederlanden zugewiesenen Codes zu berücksichtigen.

Aus Gründen der Klarheit ist die Entscheidung vom 30. Januar 1985 daher aufzuheben und ist ein konsolidierter Text zu erlassen.

Es ist denselben Erfordernissen Rechnung zu tragen wie bereits beim Erlaß der Entscheidung vom 30. Januar 1985, d.h. die Vertraulichkeit der Angaben ist zu wahren, die Angaben müssen anhand eines Datenverarbeitungssystems übermittelt werden und die Angaben gemäß der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/486/EWG (8), sind mitzuteilen.

Damit die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewahrt bleibt, dürfen die Anhänge dieser Entscheidung nicht veröffentlicht werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Verfahrens zur Meldung von Viehseuchen werden die Angaben unter Verwendung der in den Anhängen 1 bis 11 dieser Entscheidung vorgesehenen Codes übermittelt.

Artikel 2

Die Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1985 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. August 1990.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58.

(2) ABl. Nr. L 76 vom 22. 3. 1990, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 50 vom 21. 2. 1984, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 49.

(5) Nicht veröffentlicht.

(6) Nicht veröffentlicht.

(7) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

(8) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 21.

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