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Document 31989R3923
Commission Regulation (EEC) No 3923/89 of 21 December 1989 on the supply of various lots of skimmed-milk powder as food aid
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3923/89 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3923/89 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 375 vom 23.12.1989, p. 56–59
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1990
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3923/89 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 375 vom 23/12/1989 S. 0056 - 0059
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3923/89 DER KOMMISSION vom 21 . Dezember 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1750/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ), in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt . Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe dem Sudan 1 000 Tonnen Magermilchpulver zugeteilt. Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Milcherzeugnisse bereitgestellt zur Lieferung an die in den Anhängen aufgeführten Begünstigten gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 21 . Dezember 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 172 vom 21 . 6 . 1989, S . 1. ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 . ANHANG I PARTIEN A und B 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 859/89 und 860/89 - Beschluß der Kommission vom 22 . 6 . 1989 2 . Programm : 1989 3 . Begünstigter : Soudan Food Aid National Administration ( FANA ), Ministry of Finance & Economic Planning, PO Box 735, Khartoum, Telex 324, telegraphische Adresse : MAONAT 4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ): Ambassade de la république du Soudan, avenü F . Roosevelt 124, B-1050 Bruxelles, Tel .: 647 94 94; Telex 24370 SUDANI B 5 . Bestimmungsort oder -land : Sudan 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Partie A : Magermilchpulver; Partie B : Magermilchpulver angereichert mit Vitaminen 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 2 ) ( 6 ) (7 ): siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, unter I 1 A 1 und I 1 A 2 für die Partie A und S . 4 unter I 1 B 1 bis I 1 B 3 für die Partie B 8 . Gesamtmenge : 1 000 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 2 ( A : 600 Tonnen; B : 400 Tonnen ) 10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 25 kg und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, unter I 1 A 3 und I 1 A 4 für die Partie A und S . 4 und 6 unter I 1 B 4 und I 1 B 4 3 für die Partie B Ergänzende Aufschrift auf der Verpackung : siehe Anhang II und siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, unter I 1 A 4 für die Partie A und S . 6 unter I 1 B 5 für die Partie B 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw . zugesetzt werden 12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : Port Sudan 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 1 . 2 . - 15 . 2 . 1990 18 . Lieferfrist : 15 . 3 . 1990 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 8 . 1 . 1990, 12 Uhr 21 . Im Fall einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 22 . 1 . 1990, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 10 . - 20 . 2 . 1990 c ) Lieferfrist : 31 . 3 . 1990 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in ECU 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe : Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B oder 25670 B ) 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 17 . 11 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3449/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 333 vom 17 . 11 . 1989, S . 8 ) festgesetzte Erstattung . Vermerke : ( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben . ( 2 ) Auf Antrag des Begünstigten übergibt ihm der Zuschlagsempfänger eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind . ( 3 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Delegation of the Commission of the European Communities in Sudan, AAAID Bldg ., Osman Digna Avenü, Khartoum ( Telex 23096 DELSU SD ). ( 4 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Kreditinstitute gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen : - entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel : - 235 01 32, - 236 10 97, - 235 01 30, - 236 20 05 . ( 5 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2226/89 ( ABl . Nr . L 214 vom 25 . 7 . 1989, S . 10 ), ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist . ( 6 ) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Gesundheitszeugnis . ( 7 ) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Ursprungszeugnis . ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - PARARTIMA II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II Designación de la partida Cantidad total de la partida ( en toneladas ) Cantidades parciales ( en toneladas ) Beneficiario País destinatario Inscripción en el embalaje Parti Totalmängde ( i tons ) Delmängde ( i tons ) Modtager Modtagerland Emballagens paategning Bezeichnung der Partie Gesamtmenge der Partie ( in Tonnen ) Teilmengen ( in Tonnen ) Empfänger Bestimmungsland Aufschrift auf der Verpackung Charaktirismos tis partidas Synoliki posotita tis partidas (se tonoys ) Merikes posotites ( se tonoys ) Dikaioychos Chora proorismoy Endeixi epi tis syskevasias Lot Total quantity ( in tonnes ) Partial quantities ( in tonnes ) Beneficiary Recipient country Markings on the packaging Désignation de la partie Quantité totale de la partie ( en tonnes ) Quantités partielles ( en tonnes ) Bénéficiaire Pays destinataire Inscription sur l'emballage Designazione della partita Quantità totale della partita ( in tonnellate ) Quantitativi parziali ( in tonnellate ) Beneficiario Päse destinatario Iscrizione sull'imballaggio Aanduiding van de partij Totale höveelheid van de partij ( in ton ) Deelhöveelheden ( in ton ) Begunstigde Bestemmingsland Aanduiding op de verpakking Designaçao da parte Quantidade total ( em toneladas ) Quantidades parciais ( em toneladas ) Beneficiário País destinatário Inscriçao na embalagem ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) A 600 Sudan Sudan Action No 859/89 / Skimmed milk powder / Gift of the European Economic Community to Sudan B 400 Sudan Sudan Action No 860/89 / Skimmed milk powder / Gift of the European Economic Community to Sudan / For free distribution