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Document 31989R2313
Commission Regulation (EEC) No 2313/89 of 28 July 1989 closing an invitation to tender for the supply of refined rape seed oil as food aid
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2313/89 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1989 zur Einstellung einer Ausschreibung betreffend die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2313/89 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1989 zur Einstellung einer Ausschreibung betreffend die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 220 vom 29.7.1989, p. 33–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 29/07/1989
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31989R1978 | Änderung | Anhang 3 | 29/07/1989 |
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2313/89 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1989 zur Einstellung einer Ausschreibung betreffend die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 220 vom 29/07/1989 S. 0033 - 0033
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2313/89 DER KOMMISSION vom 28 . Juli 1989 zur Einstellung einer Ausschreibung betreffend die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1750/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ), in Erwägung nachstehender Gründe : Die Kommission hat mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1978/89 ( 3 ) eine Ausschreibung für die Lieferung von 2 000 Tonnen raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe eröffnet . Da die Bedingungen für diese Lieferung einer erneuten Prüfung unterzogen werden sollten, ist die betreffende Ausschreibung einzustellen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Für Anhang III der Verordnung ( EWG ) Nr . 1978/89 ist die Ausschreibung eingestellt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 28 . Juli 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 172 vom 21 . 6 . 1989, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 189 vom 4 . 7 . 1989, S . 16 .