Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31988R2275

Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission vom 25. Juli 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 200 vom 26.7.1988, p. 10–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2275/oj

31988R2275

Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission vom 25. Juli 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 200 vom 26/07/1988 S. 0010 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0167
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0167


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2275/88 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 1988

über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1858/88 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Ramen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 1988

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 166 vom 1. 7. 1988, S. 10.

ANHANG

1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Tarifierung (KN-Code) // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // // // // 1. Körner von Zizania aquatica (»Wildreis"), nicht geschält, tannennadelähnlich, von dunkelbrauner Farbe // 1008 90 90 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften Ziffern 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Position 1008 und der Unterposition 1008 90 90. Von den Samenkörnern ist die äussere grüne Hülse entfernt; das dunkelbraun gefärbte Perikarp blieb jedoch erhalten. Das Erzeugnis kann deshalb nicht als geschälte Getreidekörner der Unterposition 1104 29 10 zugewiesen werden // 2. Pulver einzelliger Algen, nicht lebend (Spirulina oder Chlorella), auch in Form von Tabletten oder Kapseln, für die menschliche Ernährung // 2102 20 90 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften Ziffern 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Position 2102 und der Unterpositionen 2102 20 und 2102 20 90. Siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2102 Buchstabe B. Die Form der Erzeugnisse ist für die Einreihung ohne Bedeutung // 3. Milcherzeugnis, bestehend aus Magermilchpulver, das 50 bis 100 Millionen lebende Milchsäurebakterien (Lactobacillus bulgaricus und Streptococcus thermophilus) je Gramm enthält. Das Erzeugnis hat einen Milchfettgehalt von weniger als 3 GHT // 0403 10 11 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften Ziffer 1 sowie nach dem Wortlaut der Position 0403 und der Unterpositionen 0403 10 und 0403 10 11. Das Erzeugnis ist im wesentlichen ein Milcherzeugnis der Position 0403. Es sind keine Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002 // 4. Erzeugnis, gewonnen durch Trockenfraktionierung von Weizenmehl mittels Turboseparation mit folgenden analytischen Werten (bezogen auf den Trockenstoff): - Stärkegehalt: 83 GHT, bestimmt nach dem modifizierten polarimerischen EWERS-Verfahren; - Aschegehalt: 0,4 GHT; - Proteingehalt: etwa 4,5 GHT // 1101 00 00 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften Ziffern 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Unterpostion 1101 00 00 und der Anmerkung 2 zu Kapitel 11. Das Erzeugnis weist die Beschaffenheitsmerkmale von Weizenmehl auf. Obwohl es wegen des verminderten Proteingehalts einen höheren Stärkegehalt hat, entspricht es nicht den Beschaffenheitsmerkmalen von Stärke von Weizen der Unterposition 1108 11 00. // 5. Famotidin (INN) // 2934 10 00 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften Ziffern 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Position 2934 und der Unterposition 2934 10 00. Die Verbindung ist kein Sulfonamid der Position 2935, weil das Schwefelatom der Sulfonamid-Gruppe (So2NH2-Gruppe) nicht unmittelbar an ein Kohlenstoffatom gebunden ist; ihre Struktur enthält einen nicht kondensierten Thiazolring // 6. Zubereitung zur Verwendung als Grundstoff für kosmetische Produkte mit folgender Zusammensetzung: - Extrakt aus tierischer Plazenta: etwa 10 GHT; - Maiskeimöl: etwa 90 GHT // 3823 90 99 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften Ziffern 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Position 3823 und der Unterposition 3823 90 99. Das Erzeugnis kann nicht als ein Eiweißstoff der Position 3504 angesehen werden. Es ist eine Zubereitung, die durch den zweiten Teil des Wortlauts der Position 3823 erfasst wird. Es handelt sich um ein Zwischenerzeugnis, das noch nicht die charakteristischen Merkmale einer Zubereitung zu kosmetischen Zwecken aufweist // // // // Warenbeschreibung // Tarifierung (KN-Code) // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // // 7. Zubereitung zur Verwendung als Grundstoff für kosmetische Erzeugnisse mit folgender Zusammensetzung: - Kollagen: etwa 3 GHT; - Glycerol: etwa 44 GHT; - Wasser: etwa 53 GHT // 3823 90 99 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften Ziffern 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Position 3823 und Unterposition 3823 90 99. Das Erzeugnis kann nicht als ein Eiweißstoff der Position 3504 angesehen werden. Es ist eine Zubereitung, die durch den zweiten Teil des Wortlauts der Position 3823 erfasst wird. Es handelt sich um ein Zwischenerzeugnis, das noch nicht die charakteristischen Merkmale einer Zubereitung zu kosmetischen Zwecken aufweist // 8. Zubereitung zur Verwendung als Grundstoff für kosmetische Erzeugnisse mit folgender Zusammensetzung: - Elastin: etwa 5 GHT; - Propylenglykol: etwa 45 GHT; - Wasser: etwa 50 GHT // 3823 90 99 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften Ziffern 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Position 3823 und Unterposition 3823 90 99. Das Erzeugnis kann nicht als ein Eiweißstoff der Position 3504 angesehen werden. Es ist eine Zubereitung, die durch den zweiten Teil des Wortlauts der Position 3823 erfasst wird. Es handelt sich um ein Zwischenerzeugnis, das noch nicht die charakteristischen Merkmale einer Zubereitung zu kosmetischen Zwecken aufweist // 9. Mechaniken für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe der Position 8521, ausgestattet mit Aufnahme- und Wiedergabeköpfen (»Mecadecks") // 8521 10 39 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften Ziffern 1, 2 Buchstabe a) und 6 sowie nach dem Wortlaut der Position 8521 und der Unterpositionen 8521 10 und 8521 10 39. Diese Mechaniken weisen die charakterbestimmenden Merkmale von Videogeräten zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe auf // 10. Flaches Erzeugnis aus nichtlegiertem Stahl, stranggegossen, mit den Abmessungen 1 700 mm × 6 000 × 70 mm, mit gewalzten Kanten // 7208 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften Ziffer 1 sowie nach dem Wortlaut der Position 7208. Die Abmessungen dieses Erzeugnisses ergeben sich nicht durch einfaches Vorwalzen. Diese Ware ist daher als ein flachgewalztes Erzeugnis (Blech) der Position 7208 und nicht als ein Halbzeug (Bramme) der Position 7207 anzusehen // 11. Flaches Erzeugnis aus nichtlegiertem Stahl, stranggegossen, mit den Abmessungen 2 520 mm × 4 400 × 90 mm, mit geschnittenen Kanten // 7208 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften Ziffer 1 sowie nach dem Wortlaut der Position 7208. Die Abmessungen dieses Erzeugnisses ergeben sich nicht durch einfaches Vorwalzen. Diese Ware ist daher als ein flachgewalztes Erzeugnis (Blech) der Position 7208 und nicht als ein Halbzeug (Bramme) der Position 7207 anzusehen // // //

Top