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Document 31988L0183

Richtlinie 88/183/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 76/116/EWG hinsichtlich flüssiger Düngemittel

ABl. L 83 vom 29.3.1988, p. 33–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/183/oj

31988L0183

Richtlinie 88/183/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 76/116/EWG hinsichtlich flüssiger Düngemittel

Amtsblatt Nr. L 083 vom 29/03/1988 S. 0033 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0038
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0038


RICHTLINIE DES RATES vom 22 . März 1988 zur Änderung der Richtlinie 76/116/EWG hinsichtlich fluessiger Düngemittel ( 88/183/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

In der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel ( 4 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, sind Vorschriften für die Vermarktung fester Düngemittel festgelegt . Es hat sich erwiesen, daß der Geltungsbereich der genannten Richtlinie auf fluessige Düngemittel erstreckt werden muß .

Die Richtlinie 76/116/EWG sollte sowohl für feste als auch für fluessige Düngemittel gelten; insbesondere sollte auch die Bezeichnung EWG-Düngemittel" für Düngemittel gelten, die der Abgrenzung und der Zusammensetzung der Ein - und Mehrnährstoffdünger nach dieser Richtlinie entsprechen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1 Die Richtlinie 76/116/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 2 erhält folgende Fassung :

Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Bezeichnung ´EWG-Düngemittel' nur für Düngemittel verwendet wird, die zu einem der in Anhang I genannten Typen von Düngemitteln gehören und den in dieser Richtlinie und ihren Anhängen I bis III festgelegten Anforderungen entsprechen ." 2 . In Artikel 4 wird nachstehender Absatz angefügt :

( 3 ) Flüssigdünger dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit geeigneten Hinweisen gekennzeichnet sind . Diese Hinweise beziehen sich insbesondere auf die Lagerungstemperatur und die Verhütung von Unfällen während der Lagerung ." 3 . In Anhang I wird Teil C . Flüssigdünger" entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie angefügt .

4 . In Anhang II Nummer 1 Buchstabe c ) werden nach dem zweiten Absatz folgende Absätze eingefügt :

Für die Flüssigdünger ist eine zusätzliche, in Näherungswerten angegebene Kennzeichnung der Nährstoffe in Gewicht zu Volumen zulässig ( kg pro Hektoliter oder g pro Liter ).

Die Menge des Flüssigdüngers wird in Gewicht angegeben . Die Angabe der Flüssigdüngermenge pro Volumen ist fakultativ ." 5 . In Anhang III werden unter A . I die nachstehenden Produkte und Toleranzen hinzugefügt :

Stickstoffdünger-Lösung 0,6 %, Ammoniumnitrat-Harnstoff -Lösung 0,6 %." Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntgabe ( 1 ) nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 22 . März 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident M . BANGEMANN ( 1 ) ABl . Nr . C 12 vom 16 . 1 . 1987, S . 3 .

( 2 ) ABl . Nr . C 125 vom 11 . 5 . 1987, S . 163 .

( 3 ) ABl . Nr . C 232 vom 31 . 8 . 1987, S . 6 .

( 4 ) ABl . Nr . L 24 vom 30 . 1 . 1976, S . 21 .

( 5 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 25 . März 1988 bekanntgegeben .

ANHANG C . FLÜSSIGDÜNGER 1 . EINNÄHRSTOFFDÜNGER Nr . Typenbezeichnung Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile Nährstoffmindestgehalt ( in Gewichtsprozenten ) Angaben zur Nährstoffbewertung Weitere Erfordernisse Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind Nährstofformen und -löslichkeiten Weitere Kriterien ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) 1 Stickstoffdüngerlösung Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 15 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder bei nur einer Form als Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Carbamidstickstoff Hoechstgehalt an Biuret :

Carbamidstickstoff × 0,026 Gesamtstickstoff und für jede Form, die mindestens 1 % N erreicht, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff und/oder Carabamidstickstoff Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis biuretarm" hinzugefügt werden 2 Ammoniumnitrat-Harnstoff - Lösung Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Produkt, das Ammoniumnitrat und Harnstoff enthält 26 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, wobei der Anteil an Carabamidstickstoff etwa 50 % des enthaltenen Stickstoffs beträgt Hoechstgehalt an Biuret : 0,5 % Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, Carabamidstickstoff Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis biuretarm" hinzugefügt werden 2 . MEHRNÄHRSTOFFDÜNGER Typen - bezeichnung Hinweise auf die Art der Herstellung Nährstoffmindestgehalt ( in Gewichtsprozenten ) Weitere Erfordernisse Nährstofformen, -löslichkeiten und -gehalte,

die nach den Spalten 8, 9 und 10 zuzusichern sind Angaben zur Düngemittelkennzeichnung Weitere Anforderungen gesamt für jeden einzelnen Nährstoff N P2O5 K2O N P2O5 K2O ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 ) ( 9 ) ( 10 ) NPK-Düngerlösung Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 15 % N ( N + P2O5 + K2O ) 2 % N 3 % P2O5 3 % K2O ( 1 ) Gesamt - stickstoff ( 2 ) Nitrat - stickstoff ( 3 ) Ammoni - umstick - stoff ( 4 ) Carba - midstick - stoff Wasserlösliches P2O5 Wasserlösliches K2O ( 1 ) Gesamtstickstoff ( 2 ) Erreicht eine der Stickstofformen 2 bis 4 mindestens 1 Gewichtsprozent, so muß diese zugesichert werden . Liegt der Biuretgehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis biuretarm" hinzugefügt werden Wasserlösliches P2O5 ( 1 ) Wasserlösliches Kaliumoxid ( 2 ) Die Angabe chlorarm" darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % Cl nicht überschreitet ( 3 ) Der Chlorgehalt kann angegeben werden NPK-Düngersuspension Produkt in fluessiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension in Wasser als auch als Lösung vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 20 % ( N + P2O5 + K2O ) 3 % N 4 % P2O5 4 % K2O ( 1 ) Gesamt - stickstoff ( 2 ) Nitrat - stickstoff (3 ) Ammoni - umstick - stoff ( 4 ) Carba - midstick - stoff ( 1 ) Wasser - lösliches P2O5 ( 2 ) Neutral - ammon - citratlös - liches P2O5 ( 3 ) Neutral - ammon - citratlös - liches und wasser - lösliches P2O5 Wasserlösliches K2O ( 1 ) Gesamtstickstoff ( 2 ) Erreicht eine der Stickstofformen 2 bis 4 mindestens 1 Gewichtsprozent, so muß diese zugesichert werden . Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis biuretarm" hinzugefügt werden Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminiumcalciumphosphat,

Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten ( 1 ) Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit ( 2 ) anzugeben ( 2 ) Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit ( 3 ) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben ( 1 ) Wasserlösliches Kaliumoxid ( 2 ) Die Angabe chlorarm" darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % Cl nicht überschreitet ( 3 ) Der Chlorgehalt kann angegeben werden Hoechstgehalt an Biurut :

Carbamidstickstoff × 0,026 Hoechstgehalt an Biuret :

Carbamid-Stickstoff × 0,026 Typen - bezeichnung Hinweise auf die Art der Herstellung Nährstoffmindestgehalt ( in Gewichtsprozenten ) Weitere Erfordernisse Nährstofformen, -löslichkeiten und -gehalte,

die nach den Spalten 8, 9 und 10 zuzusichern sind Angaben zur Düngemittelkennzeichnung Weitere Anforderungen gesamt für jeden einzelnen Nährstoff N P2O5 K2O N P2O5 K2O ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 ) ( 9 ) ( 10 ) NP-Dünger - lösung Auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 18 % ( N + P2O5) 3 % N 5 % P2O5 ( 1 ) Gesamt - stickstoff ( 2 ) Nitrat - stickstoff ( 3 ) Ammoni - umstick - stoff ( 4 ) Carba - midstick - stoff Wasserlös - liches P2O5 ( 1 ) Gesamtstickstoff ( 2 ) Erreicht eine der Stickstofformen 2 bis 4 mindestens 1 Gewichtsprozent, so muß diese zugesichert werden . Liegt der Biuretgehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis biuretarm" hinzugefügt werden Wasserlösliches P2O5 NP-Dünger - suspension Produkt in fluessiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension in Wasser, als auch als Lösung vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 18 % ( N + P2O5 ) 3 % N 5 % P2O5 ( 1 ) Gesamt - stickstoff ( 2 ) Nitrat - stickstoff ( 3 ) Ammoni - umstick - stoff ( 4 ) Carba - midstick- stoff ( 1 ) Wasser - lösliches P2O5 ( 2 ) Neutral - ammon - citratlös - liches P2O5 ( 3 ) Neutral - ammon - citratlös - liches und wasser - lösliches P2O5 ( 1 ) Gesamtstickstoff ( 2 ) Erreicht eine der Stickstofformen 2 bis 4 mindestens 1 Gewichtsprozent, so muß diese zugesichert werden . Liegt der Biuretgehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis biuretarm" hinzugefügt werden (1 ) Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit 2 anzugeben ( 2 ) Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit 3 und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt 1 anzugeben Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminiumcalciumphosphat,

Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten Biuret-Hoechstgehalt : Car - bamidstickstoff × 0,026 Biuret-Hoechstgehalt : Car - bamidstickstoff × 0,026 Typen - bezeichnung Hinweise auf die Art der Herstellung Nährstoffmindestgehalt ( in Gewichtsprozenten ) Weitere Erfordernisse Nährstofformen, -löslichkeiten und -gehalte,

die nach den Spalten 8, 9 und 10 zuzusichern sind Angaben zur Düngemittelkennzeichnung Weitere Anforderungen gesamt für jeden einzelnen Nährstoff N P2O5 K2O N P2O5 K2O ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 ) ( 9 ) ( 10 ) NK-Düngerlösung Auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 15 % ( N + K2O ) 3 % N 5 % K2O ( 1 ) Gesamt - stickstoff ( 2 ) Nitrat - stickstoff ( 3 ) Ammoni - umstick - stoff ( 4 ) Carba - midstick - stoff Wasserlösliches K2O ( 1 ) Gesamtstickstoff ( 2 ) Erreicht eine der Stickstofformen 2 bis 4 mindestens 1 Gewichtsprozent, so muß diese zugesichert werden . Liegt der Biuretgehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis biuretarm" hinzugefügt werden ( 1 ) Wasserlösliches Kaliumoxid ( 2 ) Die Angabe chlorarm" darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % Cl nicht überschreitet ( 3 ) Der Chlorgehalt kann angegeben werden NK-Düngersuspension Produkt in fluessiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension in Wasser als auch als Lösung vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 18 % ( N + K2O ) 3 % N 5 % K2O ( 1 ) Gesamt - stickstoff ( 2 ) Nitrat - stickstoff ( 3 ) Ammoni - umstick - stoff ( 4 ) Carba - midstick - stoff Wasserlösliches K2O ( 1 ) Gesamtstickstoff ( 2 ) Erreicht eine der Stickstofformen 2 bis 4 mindestens 1 Gewichtsprozent, so muß diese zugesichert werden . Liegt der Biuretgehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis biuretarm" hinzugefügt werden ( 1 ) Wasserlösliches Kaliumoxid ( 2 ) Die Angabe chlorarm" darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % Cl nicht überschreitet ( 3 ) Der Chlorgehalt kann angegeben werden PK-Düngerlösung Auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 18 % (P2O5 + K2O ) 5 % P2O5 5 % K2O Wasserlösliches P2O5 Wasserlösliches K2O Wasserlösliches P2O5 ( 1 ) Wasserlösliches Kaliumoxid ( 2 ) Die Angabe chlorarm" darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % Cl nicht überschreitet ( 3 ) Der Chlorgehalt kann angegeben werden Biuret-Hoechstgehalt : Car - bamidstickstoff × 0,026 Biuret-Hoechstgehalt : Car - bamidstickstoff × 0,026 Typen - bezeichnung Hinweise auf die Art der Herstellung Nährstoffmindestgehalt ( in Gewichtsprozenten ) Weitere Erfordernisse Nährstofformen, -löslichkeiten und -gehalte,

die nach den Spalten 8, 9 und 10 zuzusichern sind Angaben zur Düngemittelkennzeichnung Weitere Anforderungen gesamt für jeden einzelnen Nährstoff N P2O5 K2O N P2O5 K2O ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 ) ( 9 ) ( 10 ) PK-Dünger - suspension Produkt in fluessiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension in Wasser, als auch als Lösung vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 18 % ( P2O5 + K2O ) 5 % P2O5 5 % K2O ( 1 ) Wasser - lösliches P2O5 ( 2 ) Neutral - ammon - citrat - lösliches P2O5 ( 3 ) Neutral - ammon- citrat - lösliches und wasser - lösliches P2O5 Wasserlös - liches K2O ( 1 ) Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit 2 anzugeben ( 2 ) Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit 3 und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt 1 anzugeben Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium - calciumphosphat,

Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten ( 1 ) Wasserlösliches Kaliumoxid ( 2 ) Die Angabe chlorarm" darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % Cl nicht überschreitet ( 3 ) Der Chlorgehalt kann angegeben werden

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