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Document 31987R4022

    Verordnung (EWG) Nr. 4022/87 der Kommission vom 23. Dezember 1987 zur Eröffnung der Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 1987/88

    ABl. L 378 vom 31.12.1987, p. 45–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/4022/oj

    31987R4022

    Verordnung (EWG) Nr. 4022/87 der Kommission vom 23. Dezember 1987 zur Eröffnung der Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 1987/88

    Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1987 S. 0045 - 0047


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 4022/87 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 1987

    zur Eröffnung der Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 1987/88

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 90,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3146/87 (2), insbesondere auf Artikel 39 Absätze 9, 10 und 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach den der Kommission derzeit vorliegenden Angaben, insbesondere denen der vorläufigen Bilanz für das Weinwirtschaftsjahr 1987/88, ist in dem genannten Wirtschaftsjahr für die Lage auf dem Markt für Tafelwein und Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, ein schwerwiegendes Ungleichgewicht kennzeichnend. Die Bedingungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sind also erfuellt, um eine obligatorische Destillation zu beschließen.

    Angesichts der Preise und angesichts der Mengen, die am Ende des Wirtschaftsjahres vorhanden sein sollen, müssen in der Gemeinschaft 34 142 000 Hektoliter Tafelwein destilliert werden.

    Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 regelt, wie die zu destillierende Gesamtmenge auf die Erzeugerregionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 854/86 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1410/87 (4), entsprechend den von ihnen im Wirtschaftsjahr erzeugten Tafelweinmengen und auf der Grundlage einer Referenzmenge aufzuteilen sind. Die Referenzmenge wurde in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung festgesetzt. Für das Wirtschaftsjahr 1987/88 liegt die Tafelweinerzeugung der Erzeugerregionen 1 und 2 unter dem Referenzvolumen, und folglich ist in diesen Regionen kein Tafelwein zu destillieren. Die Anwendung der obigen Regel sowie die Berücksichtigung der besonderen Lage der Bestände zu Beginn dieses zweiten Wirtschaftsjahres der Anwendung der neuen Regelung führt dazu, daß von der insgesamt zu destillierenden Menge 25,61 % auf die Region 3, 43,09 % auf die Region 4, 0,21 % auf die Region 5 und 31,09 % auf die Region 6 entfallen.

    Angesichts der Abweichung nach Artikel 39 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 muß präzisiert werden, daß die obligatorisch in Griechenland zu destillierende Menge um die Menge vermindert wird, für die eine vorbeugende Destillation vorgesehen ist.

    Die Marktlage macht eine rasche Entnahme der Überschüsse erforderlich. Der Zweck der obligatorischen Destillation droht nicht erfuellt zu werden, wenn diese Rücknahme erst nach dem 15. Februar, d. h. dem Zeitpunkt erfolgt, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Angaben zu übermitteln haben, anhand derer die jedem Erzeuger aufzuerlegende Verpflichtung berechnet werden kann.

    Wenn den Erzeugern die zu destillierende Gesamtmenge sowie die in jedem Weinbaugebiet zu destillierenden Mengen bekannt sind, können sie insbesondere unter Berücksichtigung der von ihnen im vorherigen Wirtschaftsjahr eingehaltenen diesbezueglichen Verpflichtungen die Mengen genau schätzen, die im Wirtschaftsjahr 1987/88 zu liefern sind. Den Erzeugern sollte deshalb die Möglichkeit gegeben werden, vorzeitig zu liefern. Ausserdem sollte vorgesehen werden, daß die von einem Erzeuger vorzeitig gelieferten Mengen bei der Berechnung seiner Pflichtmenge unter Zugrundelegung der von der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 854/86 festzulegenden Daten abgezogen werden. Überdies ist klarzustellen, daß die über die Pflichtmenge hinausgehenden Mengen von der Gewährung der Beihilfe nach Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ausgeschlossen sind und die daraus gewonnenen Destillationserzeugnisse nicht interventionsfähig sind.

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Erfuellung der Verpflichtung eines Erzeugers durch Lieferung eines Weins aus einem anderen als seinem Erzeugungsgebiet in einigen Regionen zu dem herrschenden Marktungleichgewicht beigetragen hat. Die Verpflichtung sollte deshalb nur als erfuellt gelten, wenn der gelieferte Wein und der Wein, der Gegenstand der Verpflichtung ist, aus demselben Gebiet stammen.

    In Anwendung der Regel gemäß Artikel 39 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 wird der Ankaufspreis für den zur Destillation zu liefernden Tafelwein auf 43,68 % des Orientierungspreises für die betreffenden Tafelweinarten festgesetzt. Gemäß Artikel 122 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte ist der Ankaufspreis in Spanien auf 47,47 % des spanischen Orientierungspreises festzusetzen.

    Die Brennereien können gemäß Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 entweder eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis in Anspruch nehmen oder

    das Destillationserzeugnis an die Interventionsstelle liefern. Die Höhe der Beihilfe ist auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2687/84 (2), festzusetzen. Um die Herstellung von Branntwein minderer Qualität zu vermeiden, ist es in Ermangelung von Gemeinschaftsbestimmungen auf diesem Gebiet notwendig, daß der Branntwein gemäß den einschlägigen nationalen Bestimmungen hergestellt wird.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Es wird beschlossen, die in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/82 vorgesehene Destillation für das Wirtschaftsjahr 1987/88 durchzuführen.

    (2) Die zu destillierende Gesamtmenge Tafelwein beläuft sich auf 34 142 000 Hektoliter.

    (3) In den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 854/86 vorgesehenen Regionen sind folgende Mengen zu destillieren:

    - Region 1: 0 Hektoliter,

    - Region 2: 0 Hektoliter,

    - Region 3: 8 744 000 Hektoliter,

    - Region 4: 14 712 000 Hekoliter,

    - Region 5: 71 000 Hektoliter,

    - Region 6: 10 615 000 Hektoliter.

    In der Region 5 wird die obige Menge um die Menge verringert, die in dieser Region im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2757/87 der Kommission (3) vorbeugend destilliert wird.

    (4) Die in Absatz 3 genannte Region 6 wird in zwei Teile mit folgenden Gebieten aufgeteilt:

    - Teil A:

    Die Regionen Asturien, Balearen, Kantabrien, Galizien sowie die Provinzen Guipúzcoa und Vizcaya,

    - Teil B:

    das nicht zu Teil A gehörende Gebiet der Region 6.

    In den vorstehenden Teilen der Region 6 sind folgende Mengen zu destillieren:

    - Teil A: 0 Hektoliter,

    - Teil B: 10 615 000 Hektoliter.

    Artikel 2

    Die Erzeuger können ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung Tafelwein zur Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 liefern. Die gelieferten Mengen werden von ihrer Pflichtmenge abgezogen. Für die über ihre Verpflichtung hinaus zur Destillation gelieferten Tafelweinmengen wird die Beihilfe gemäß Artikel 4 nicht gewährt. Die aus der Destillation der betreffenden Mengen gewonnenen Erzeugnisse sind nicht interventionsfähig.

    Artikel 3

    Unbeschadet der Anwendung von Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 wird der Ankaufspreis für Tafelweine, die zur obligatorischen Destillation zu liefern sind, festgesetzt auf:

    - 1,36 ECU je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter für weisse Tafelweine der Art A I,

    - 1,47 ECU je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter für rote Tafelweine der Arten R I und R II.

    Dieser Preis beträgt 1,00 bzw. 1,08 ECU je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter für die aus in Spanien erzeugten Trauben gewonnenen Weine.

    Artikel 4

    Der Beihilfebetrag, den die Brennerei in Anspruch nehmen kann, wird im Vergleich zu den in Artikel 3 genannten Preisen wie folgt festgesetzt:

    a) Entspricht das aus der Destillation gewonnene Erzeugnis der Definition von neutralem Alkohol gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83:

    - auf 0,85 und 0,49 ECU je Volumenprozent Alkohol und Hektoliter, wenn es aus weissen Tafelweinen der Art A I gewonnen wurde,

    - auf 0,96 und 0,57 ECU je Volumenprozent Alkohol und Hektoliter, wenn es aus roten Tafelweinen der Arten R I und R II gewonnen wurde;

    b) ist das aus der Destillation gewonnene Erzeugnis ein Branntwein, der den Qualitätsmerkmalen der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entspricht:

    - auf 0,74 und 0,38 ECU je Volumenprozent Alkohol und Hektoliter, wenn es aus weissen Tafelweinen der Art A I gewonnen wurde,

    - auf 0,85 und 0,46 ECU je Volumenprozent Alkohol und Hektoliter, wenn es aus roten Tafelweinen der Arten R I und R II gewonnen wurde;

    c) ist das aus der Destillation gewonnene Erzeugnis ein Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 Volumenprozent:

    - auf 0,74 und 0,38 ECU je Volumenprozent Alkohol und Hektoliter, wenn es aus weissen Tafelweinen der Art A I gewonnen wurde,

    - auf 0,85 und 0,46 ECU je Volumenprozent Alkohol und Hektoliter, wenn es aus roten Tafelweinen der Arten R I und R II gewonnen wurde.

    Artikel 5

    (1) Der Preis, der der Brennerei von der Interventionsstelle für das gemäß Artikel 39 Absatz 7 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gelieferte Erzeugnis zu zahlen ist, wird im Verhältnis zu den in Artikel 3 genannten Preisen wie folgt festgesetzt:

    - auf 1,81 und 1,45 ECU je Volumenprozent Alkohol und Hektoliter, wenn es aus weissen Tafelweinen der Art A I gewonnen wurde,

    - auf 1,92 und 1,53 ECU je Volumenprozent Alkohol und Hektoliter, wenn es aus roten Tafelweinen der Arten R I und R II gewonnen wurde.

    Diese Preise gelten für neutralen Alkohol, der der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 entspricht.

    (2) Für die anderen als die in Absatz 1 genannten Alkohole werden die Preise nach Absatz 1 um 0,11 ECU je Volumenprozent Alkohol und Hektoliter gesenkt.

    Artikel 6

    Die Beihilfe, die der Hersteller von Brennwein in Anspruch nehmen kann, wird im Verhältnis zu den in Artikel 3 genannten Preisen wie folgt festgesetzt:

    - auf 0,72 und 0,36 ECU je Volumenprozent Alkohol und Hektoliter, wenn es aus weissen Tafelweinen der Art A I gewonnen wurde,

    - auf 0,83 und 0,44 ECU je Volumenprozent Alkohol und Hektoliter, wenn es aus roten Tafelweinen der Arten R I und R II gewonnen wurde.

    Artikel 7

    Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 854/86 zahlt die Brennerei dem Erzeuger den Ankaufspreis bei vorzeitiger Lieferung im Sinne des Artikels 2 spätestens am 30. April 1988.

    Artikel 8

    In Anwendung von Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 854/86 gilt die Verpflichtung nur als erfuellt, wenn der gelieferte Wein aus dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Erzeugers stammt.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 300 vom 23. 10. 1987, S. 4.

    (3) ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1986, S. 14.

    (4) ABl. Nr. L 135 vom 23. 5. 1987, S. 11.

    (1) ABl. Nr. L 212 vom 3. 8. 1983, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 255 vom 25. 9. 1984, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1987, S. 10.

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