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Document 31987R3988

    Verordnung (EWG) Nr. 3988/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung von Rechtsakten betreffend die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur

    ABl. L 376 vom 31.12.1987, p. 31–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3988/oj

    31987R3988

    Verordnung (EWG) Nr. 3988/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung von Rechtsakten betreffend die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1987 S. 0031 - 0046
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0175
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0175


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3988/87 DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 1987

    zur Änderung von Rechtsakten betreffend die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3985/87 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3905/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 obliegen technische Anpassungen der Gemeinschaftsvorschriften, welche die Kombinierte Nomenklatur übernehmen, der Kommission. Sachliche Änderungen werden, in Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3905/87, nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates (4) durchgeführt.

    Zahlreiche Rechtsakte des Rindfleischsektors bedürfen einer technischen und sachlichen Anpassung, um der Verwendung der neuen Kombinierten Nomenklatur Rechnung zu tragen, welche auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren beruht und das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren ablösen soll.

    Aufgrund der Zahl und des Inhalts der Rechtsakte, welche einer solchen Anpassung bedürfen, ist die Gesamtheit der Änderungen der anzupassenden Verordnungen in einer Änderungsverordnung zusammenzufassen.

    Bestimmte Berechnungsbestandteile, die in diesen Rechtsakten noch in Rechnungseinheiten ausgedrückt sind, sollten unter Anwendung des in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (6), genannten Koeffizienten 1,208953 in Ecu ausgedrückt werden.

    Die in dieser Verordnung in Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3905/87 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 586/77 der Kommission vom 18. März 1977 über Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfungen auf dem Sektor Rindfleisch und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3114/83 (8), wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 6

    Für gefrorenes Rindfleisch der Unterpositionen 0202 10 und 0202 20 10 der Kombinierten Nomenklatur in Abschnitt b) des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 beträgt der

    a)

    in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Verordnung erwähnte Koeffizient 1,69;

    b)

    in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung erwähnte Pauschalbetrag 6,65 ECU je 100 kg."

    2.

    In Artikel 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    (1) Für die Anwendung der Abschöpfung gelten als:

    a)

    ,ganze Tierkörper von Rindern' im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 der Kombinierten Nomenklatur die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füssen und ohne oder mit den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muß letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füsse gestellt, so müssen die Vorderfüsse zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüsse zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als ganze ,Tierkörper' gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippenpaaren;

    b)

    ,halbe Tierkörper von Rindern' im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 der Kombinierten Nomenklatur die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als ,halber Tierkörper' gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;

    c)

    ,quartiers compensés' im Sinne der Unterpositionen 0201 20 11, 0201 20 19 und 0202 20 10 der Kombinierten Nomenklatur Warensendungen, die bestehen aus:

    - den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen, oder

    - den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.

    Die die ,quartiers compensés' bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gewichts des schweren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel);

    d)

    ,Vorderviertel, zusammen' im Sinne der Unterpositionen 0201 20 31, 0201 20 39 und 0202 20 30 der Kombinierten Nomenklatur der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können) auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

    e)

    ,Vorderviertel, getrennt' im Sinne der Unterpositionen 0201 20 31, 0201 20 39 und ex 0202 20 30 der Kombinierten Nomenklatur der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

    f)

    ,Hinterviertel, zusammen' im Sinne der Unterpositionen 0201 20 51, 0201 20 59 und 0202 20 50 der Kombinierten Nomenklatur der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

    g)

    ,Hinterviertel, getrennt' im Sinne der Unterpositionen 0201 20 51, 0201 20 59 und 0202 20 50 der Kombinierten Nomenklatur der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise

    abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

    h)

    ,crops' und ,chucks and blades' bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 0202 30 50 der Kombinierten Nomenklatur das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt;

    i)

    ,briskets' bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 0202 30 50 der Kombinierten Nomenklatur der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe;

    j)

    ,andere Zubereitungen und Konserven von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen, Rindfleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, nicht gegart' im Sinne der Unterpositionen 1602 50 10 und 1602 90 61 der Kombinierten Nomenklatur Erzeugnisse, die keine Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden."

    3.

    Artikel 14 wird gestrichen.

    4.

    Die Anhänge I und II werden durch die Anhänge I und II dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 der Kommission vom 30. September 1977 über Durchführungsbestimmungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1809/87 (2), erhält folgende Fassung:

    "b) sonstige Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 der genannten Verordnung oder Erzeugnisse der Unterposition 0210 20 90 der Kombinierten Nomenklatur".

    Artikel 3

    In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 der Kommission vom 25. September 1978 über die Durchführungsbestimmungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1896/73 und (EWG) Nr. 2630/75 (3), zuletzt

    geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3350/87 (1) erhält Ziffer 1 folgende Fassung:

    "1. Fleisch von ausgewachsenen Rindern, frisch oder gekühlt (Position 0201 der Kombinierten Nomenklatur), angeboten als Tierkörper, Tierkörperhälften, Vorderviertel und Hinterviertel und von Tieren stammend, die vor höchstens sechs Tagen geschlachtet worden sind."

    Artikel 4

    In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1136/79 der Kommission vom 8. Juni 1979 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmten gefrorenem Rindfleisch sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 572/78 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1121/87 (3), erhält Absatz 5 folgende Fassung:

    "(5) Konserven im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 sind die Erzeugnisse der Unterposition 1602 50 90 der Kombinierten Nomenklatur, die 20 Gewichtshundertteile oder mehr Rindfleisch - ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett - enthalten und deren Gesamtnettogewicht zu mindestens 85 % auf Rindfleisch und Gelee entfällt.

    Erzeugnisse, die in Einzelhandelsgeschäften oder in Gaststätten verarbeitet an den Endverbraucher verkauft werden, gelten jedoch nicht als Konserven."

    Artikel 5

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1544/79 der Kommission vom 24. Juli 1979 über die Anwendung von Ausfuhrerstattungen für reinrassige Zuchtrinder (4) wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Zur Gewährung der Ausfuhrerstattungen gelten Rinder als reinrassige Zuchtrinder der Unterposition 0102 10 00 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie der Definition von Artikel 1 der Richtlinie 77/504/EWG des Rates entsprechen."

    2. In Artikel 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    "(2) Bei der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten muß für die unter die Unterposition 0102 10 00 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Rinder der vorgelegte Abstammungsnachweis oder das gleichwertige Dokument Name und Anschrift des Zuechters enthalten.

    Falls der Zuechter seine Niederlassung in der Gemeinschaft hat, muß ausserdem nachgewiesen werden, daß keine

    Erstattung gewährt oder der gewährte Betrag zurückgezahlt wurde. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so gelten die Tiere als in den Genuß einer Ausfuhrerstattung gekommen, die der am Tag der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft von Rindern

    der Unterpositionen 0102 90 31, 0102 90 33 und 0102 90 35 der Kombinierten Nomenklatur anwendbaren höchsten in Betracht kommenden Einfuhrabschöpfung entspricht."

    Artikel 6

    In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 988/80 der Kommission vom 23. April 1980 über die Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse (5) erhält der erste Teil des Satzes folgende Fassung:

    "Die Nichtfestsetzung einer Erstattung für die Erzeugnisse, die unter die Position 0201 und die Unterposition 0206 10 95 der Kombinierten Nomenklatur fallen und nach den Vereinigten Staaten ausgeführt werden, wird nicht berücksichtigt:"

    Artikel 7

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 über die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3893/87 (7), wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    (1) Für jede Einfuhr in die Gemeinschaft und jede Ausfuhr aus der Gemeinschaft der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Erzeugnisse sowie der Erzeugnisse der Unterpositionen 1602 50 90 und 1602 90 69 der Kombinierten Nomenklatur muß eine Lizenz vorgelegt werden.

    (2) Für jede Ausfuhr aus der Gemeinschaft der Erzeugnisse der Unterposition 0102 10 00 der Kombinierten Nomenklatur muß eine Lizenz vorgelegt werden."

    2. In Artikel 4 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

    "a) Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung gelten ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80:

    iii) 30 Tage für Erzeugnisse der Position 0201 und der Unterposition 0206 10 95 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Argentinien oder Uruguay und Herkunft daraus,

    iii) 60 Tage für Erzeugnisse der Position 0202 und der Unterposition 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Argentinien oder Australien oder Neuseeland oder Uruguay und Herkunft daraus,

    iii) 45 Tage für Erzeugnisse der Position 0202 und der Unterposition 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Rumänien und Herkunft daraus."

    3. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 8

    (1) Die Ausfuhrlizenzen werden für die Erzeugnisse beantragt, welche unter

    - eine der Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur oder

    - eine der Gruppen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur,

    in der gleichen Zeile von Anhang III aufgeführt sind.

    Die im Antrag aufgeführten Angaben werden in die Ausfuhrlizenz übernommen.

    (2) Unbeschadet anderer Sonderbedingungen werden die Einfuhrlizenzen für die Erzeugnisse beantragt, welche unter

    - eine der Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur oder

    - eine der Gruppen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

    in der gleichen Zeile von Anhang IV aufgeführt sind.

    Die im Antrag aufgeführten Angaben werden in die Einfuhrlizenz übernommen.

    (3) Ist jedoch die Möglichkeit der Vorausfestsetzung der Erstattung für alle oder gewisse Bestimmungsländer auf Erzeugnisse beschränkt, welche unter eine der in Absatz 1 genannten Unterpositionen oder Gruppen von Unterpositionen fallen, so sind in dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz und in der Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung in Feld 12 die Bezeichnung der Erzeugnisse, welche in den Genuß der Vorausfestsetzung der Erstattung kommen, und in Feld 8 die Unterposition oder die Unterpositionen der für die Erstattung verwendeten Nomenklatur einzutragen. Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse."

    4. In Artikel 8a erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

    "(1) Für die Erzeugnisse, welche unter die Positionen 0201 und 0202 sowie unter die Unterpositionen 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur fallen, wird in dem Antrag auf Ausfuhrlizenz und in der Lizenz in Feld 13 das Bestimmungsland des Erzeugnisses eingetragen.

    (2) Für die Erzeugnisse, welche unter die Positionen 0201 und 0202 sowie unter die Unterpositionen 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomen-

    klatur fallen, wird die in Artikel 3 Buchstabe a) genannte Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung ausgestellt, sofern innerhalb dieses Zeitraums keine Sondermaßnahmen getroffen worden sind."

    5. In Artikel 16 Absatz 1 wird der Satzteil "der Tarifstelle 02.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs" ersetzt durch "der Positionen 0201 und 0202 und der Unterpositionen 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur".

    6. In Anhang I Teil I erhalten die Ziffern 1, 2 und 3 die Fassung gemäß Anhang III dieser Verordnung.

    7. Teil II von Anhang I erhält die Fassung von Anhang IV dieser Verordnung.

    8. Der Anhang III in der Fassung des Anhangs V dieser Verordnung wird angefügt.

    9. Der Anhang IV in der Fassung des Anhangs VI dieser Verordnung wird angefügt.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EWG) Nr. 139/81 der Kommission vom 16. Januar 1981 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung bestimmten gefrorenen Rindfleisches zur Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 22 des Gemeinsamen Zolltarifs (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1652/87 (2), wird wie folgt geändert.

    1. Im Titel wird der Text "Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 22 des Gemeinsamen Zolltarifs" ersetzt durch "Unterposition 0202 30 50 der Kombinierten Nomenklatur".

    2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Die Zulassung von gefrorenem Rindfleisch (als ,crops', ,chucks and blades' und ,briskets' bezeichnete Teilstücke) aus dritten Ländern zur Unterposition 0202 30 50 der Kombinierten Nomenklatur ist an die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung geknüpft, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen muß."

    Artikel 9

    In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 74/84 der Kommission vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von nicht entbeintem Rindfleisch (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 (4), erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

    "Für die nicht entbeinten Teilstücke der Unterposition 0201 20 90 der Kombinierten Nomenklatur, die aus der Zerlegung von frischen oder gekühlten Tierkörpern, halben Tierkörpern, sogenannten ,quartiers compensés', Vordervierteln und Hintervierteln ausgewachsener männlicher Rinder stammen, können nach Maßgabe dieser Verordnung Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden."

    Artikel 10

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission vom 14. August 1984 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3425/86 (2), wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Bei Herstellung nach der Regelung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 kommen Konserven der Unterposition 1602 50 90 der Kombinierten Nomenklatur, die den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen und in Drittländer ausgeführt werden, für eine besondere Erstattung in Betracht."

    2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3

    Werden den Bedingungen von Artikel 2 entsprechende Konserven der Unterposition 1602 50 90 der Kombinierten Nomenklatur in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt und für den freien Verkehr angemeldet, ohne daß die Verordnung (EWG) Nr. 754/76 zur Anwendung kommt, so erlauben die zuständigen Behörden die Überführung dieser Konserven in den freien Verkehr nur dann, wenn unabhängig von der Bezahlung der darauf anzuwendenden Einfuhrabgaben der Nachweis erbracht ist, daß der durch die Ausfuhr tatsächlich gewährte Erstattungsbetrag zurückgezahlt worden ist. Für den Fall, daß dieser Betrag nicht in einer für die genannten zuständigen Behörden zufriedenstellenden Weise bestimmt werden kann, wird angenommen, daß er dem höchsten Erstattungsbetrag entspricht, der zum Zeitpunkt des Empfangs der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr auf die betreffenden Erzeugnisse anwendbar war."

    Artikel 11

    Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 588/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 zur Berechnung der im Handel mit Rindfleisch anwendbaren Sonderabschöpfungen betreffend Portugal (3) wird durch den Anhang VII dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 12

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1695/86 der Kommission vom 30. Mai 1986 mit den Durchführungsbestimmungen für die Schlachtprämie für ausgewachsene Schlachtrinder im Vereinigten Königreich (4) wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 10 Absatz 2 erhält Buchstabe c) folgende Fassung:

    "c) spätestens 15 Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von zehn Tagen die Erzeugnismengen der Unterpositionen 1602 50 90 und 1602 90 69 der Kombinierten Nomenklatur mit, die nach Drittländern ausgeführt oder nach anderen Mitgliedstaaten versandt worden sind, aufgeschlüsselt nach Bestimmungsländern."

    2. Der Anhang wird durch den Anhang VIII dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 13

    In Artikel 1 der Entscheidung 82/530/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Insel Man zu gestatten, bei Schaf- und Rindfleisch eine besondere Einfuhrlizenzregelung anzuwenden (5), geändert durch die Entscheidung 84/363/EWG (6), erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    "(1) Das Vereinigte Königreich kann der Insel Man im Hinblick auf eine Begrenzung der Einfuhren gestatten, eine Regelung besonderer Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Schaf- und Rindfleischsektors der Positionen und Unterpositionen 0102 10, 0102 90 10, 0102 90 31, 0102 90 33, 0102 90 35, 0102 90 37, 0104, 0201, 0202, 0204, 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur anzuwenden."

    Artikel 14

    Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/85 der Kommission vom 23. September 1985 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2405/87 (8), erhält folgende Fassung:

    "(1) Das Fleisch muß nach einem der Bestimmungsorte ausgeführt werden, für welche für Erzeugnisse der Unterposition 0202 30 90 der Kombinierten Nomenklatur eine Erstattung festgesetzt wurde."

    Artikel 15

    In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1055/87 der Kommission vom 14. April 1987 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1416/87 (2), erhält der erste Satz folgende Fassung:

    "(1) Das Fleisch muß nach einem der Bestimmungsorte ausgeführt werden, für welche für Erzeugnisse der Unterposition 0202 30 90 der Kombinierten Nomenklatur eine Erstattung festgesetzt wurde."

    Artikel 16

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    POR:L376UMBA12.94

    FF: 4UAL; SETUP: 01; Höhe: 2904 mm; 532 Zeilen; 23702 Zeichen;

    Bediener: FJJ0 Pr.: C;

    Kunde: ................................

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

    (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1987, S. 7.

    (4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (5) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 75 vom 23. 3. 1977, S. 10.

    (8) ABl. Nr. L 303 vom 5. 11. 1983, S. 16.

    (1) ABl. Nr. L 251 vom 1. 10. 1977, S. 60.

    (2) ABl. Nr. L 170 vom 30. 6. 1987, S. 23.

    (3) ABl. Nr. L 261 vom 26. 9. 1978, S. 5.

    (1) ABl. Nr. L 317 vom 7. 11. 1987, S. 33.

    (2) ABl. Nr. L 141 vom 9. 6. 1979, S. 10.

    (3) ABl. Nr. L 109 vom 24. 4. 1987, S. 12.

    (4) ABl. Nr. L 187 vom 25. 7. 1979, S. 8.

    (5) ABl. Nr. L 106 vom 24. 4. 1980, S. 27.

    (6) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

    (7) ABl. Nr. L 365 vom 24. 12. 1987, S. 48.

    (1) ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1981, S. 4.

    (2) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 33.

    (3) ABl. Nr. L 10 vom 13. 1. 1984, S. 32.

    (4) ABl. Nr. L 301 vom 24. 10. 1987, S. 21.

    (1) ABl. Nr. L 221 vom 18. 8. 1984, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 316 vom 11. 11. 1986, S. 9.

    (3) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 45.

    (4) ABl. Nr. L 146 vom 31. 5. 1986, S. 56.

    (5) ABl. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 7.

    (6) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 30.

    (7) ABl. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 8.

    (8) ABl. Nr. L 219 vom 8. 8. 1987, S. 12.

    (1) ABl. Nr. L 103 vom 15. 4. 1987, S. 10.

    (2) ABl. Nr. L 135 vom 23. 5. 1987, S. 18.

    ANHANG I

    "ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    "ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    "1. Lizenzen für die AKP/ÜLG-Erzeugnisse

    (Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 486/85)

    > PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    "2. Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung

    (Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68) (1)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    "3. Sonstige Lizenzen

    (Aufgeteilt in:

    a) GATT-Kontingent für gefrorenes Rindfleisch;

    b)

    zur Mast bestimmte Jungrinder gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68;

    c)

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68, d. h. zur Konservenherstellung bestimmte Rindfleischeinfuhren;

    d)

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68, d. h. zur Herstellung anderer Erzeugnisse bestimmte Rindfleischeinfuhren;

    e)

    Rindfleisch aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buschstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 263/81;

    f)

    sonstige nicht unter die Ziffern 1 und 2 oder vorstehenden Buchstaben a) bis e) fallende Lizenzen) (1).

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Nicht für die Mitteilungen verwenden.

    ANHANG IV

    "TEIL II: AUSFUHRLIZENZEN

    Mitgliedstaat: .

    Anwendung von Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

    Erzeugnismengen, für die von: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . an: .

    Ausfuhrlizenzen ausgestellt worden sind.

    1.

    Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung

    (gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 mit Ausnahme der Lizenzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79) (1)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.

    Ausfuhrlizenzen in die Vereinigten Staaten von Amerika

    (Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79) (1)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.

    Sonstige Lizenzen

    (Nicht unter vorstehende Ziffern 1 und 2 fallend) (1)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Nicht für die Mitteilungen verwenden.

    ANHANG V

    "ANHANG III

    Liste gemäß Artikel 8 Absatz 1

    - 0102 10 00

    - 0102 90 10, 0102 90 31, 0102 90 33, 0102 90 35, 0102 90 37

    - 0201 10 10, 0201 10 90

    - 0201 20 11, 0201 20 19, 0201 20 31, 0201 20 39, 0201 20 51, 0201 20 59

    - 0201 20 90

    - 0201 30, 0206 10 95

    - 0202 10

    - 0202 20 10, 0202 20 30, 0202 20 50

    - 0202 20 90

    - 0202 30 10

    - 0202 30 90, 0206 29 91

    - 0210 20 10

    - 0210 20 90, 0210 90 41

    - 0210 90 90

    - 1602 50 10, 1602 90 61

    - 1602 50 90, 1602 90 69"

    ANHANG VI

    "ANHANG IV

    Liste gemäß Artikel 8 Absatz 2

    - 0102 90 10, 0102 90 31, 0102 90 33, 0102 90 35, 0102 90 37

    - 0201 10 10, 0201 10 90, 0201 20 11, 0201 20 19

    - 0201 20 31, 0201 20 39

    - 0201 20 51, 0201 20 59

    - 0201 20 90

    - 0201 30, 0206 10 95

    - 0202 10, 0202 20 10

    - 0202 20 30

    - 0202 20 50

    - 0202 20 90

    - 0202 30 10

    - 0202 30 50

    - 0202 30 90, 0206 29 91

    - 0210 20 10

    - 0210 20 90, 0210 90 41

    - 0210 90 90

    - 1602 50 10, 1602 90 61

    - 1602 50 90, 1602 90 69"

    POR:L376UMBA17.96

    FF: 4UAL; SETUP: 01; Höhe: 253 mm; 43 Zeilen; 976 Zeichen;

    Bediener: HELM Pr.: B;

    Kunde: 40772 L 376 deut. 17

    ANHANG VII

    "ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VIII

    "ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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