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Dokument 31987R3556

    Verordnung (EWG) Nr. 3556/87 der Kommission vom 26. November 1987 über ergänzende Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte Erzeugnisse des Getreidesektors, die in Form von Teigwaren der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeführt werden

    ABl. L 337 vom 27.11.1987, str. 57—58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
    Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 03 Band 007 S. 310 - 311

    Weitere Sonderausgabe(n) (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, SK, SL, BG, RO, HR)

    Status prawny dokumentu Już nie obowiązuje, Data zakończenia ważności: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3556/oj

    31987R3556

    Verordnung (EWG) Nr. 3556/87 der Kommission vom 26. November 1987 über ergänzende Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte Erzeugnisse des Getreidesektors, die in Form von Teigwaren der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeführt werden

    Amtsblatt Nr. L 337 vom 27/11/1987 S. 0057 - 0058
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0198
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0198


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3556/87 DER KOMMISSION

    vom 26. November 1987

    über ergänzende Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte Erzeugnisse des Getreidesektors, die in Form von Teigwaren der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeführt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1900/87 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2223/86 (4), bestimmt, daß eine Regelung der vorherigen Festsetzung des Erstattungssatzes bei der Ausfuhr insbesondere für Erzeugnisse des Getreidesektors angewandt wird, die bei der Herstellung der unter die genannte Verordnung fallenden Waren verwendet werden.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1760/83 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 349/86 (6), enthält besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen. Aufgrund von Artikel 3 Buchstabe a) dieser Verordnung besteht die Möglichkeit, die Bezeichnung mehrerer Waren in Feld 12 der Vorausfestsetzungsbescheinigung einzutragen.

    Im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik ist vorgesehen worden, daß die Gemeinschaftsausfuhren von Teigwaren der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs nach den Vereinigten Staaten von Amerika zum Teil im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs und zum Teil mittels einer Ausfuhrerstattung getätigt werden. Zu diesem Zweck ist es notwendig, daß in der Vorausfestsetzungsbescheinigung als auszuführende Ware allein Teigwaren angegeben werden.

    Die Kommission muß möglichst rasch über alle erforderlichen Informationen verfügen, um die voraussichtliche Entwicklung der Gemeinschaftsausfuhren der genannten Teigwaren nach den Vereinigten Staaten abschätzen zu können. Diese Informationen sollen als Grundlage für bestimmte Beschlüsse dienen, um eine unangemessene Steigerung der Mengen an Grunderzeugnissen des Getreidesektors zu vermeiden, für die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für die Ausfuhr von Teigwaren nach den Vereinigten Staaten von Amerika erteilt werden. Es ist daher eine Frist für die Erteilung dieser Bescheinigungen vorzusehen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bei Anwendung der Regelung der Vorausfestsetzung der Erstattung für ein Grunderzeugnis des Getreidesektors, das in Form von Teigwaren der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeführt wird,

    a) dürfen der Antrag auf Erteilung der Vorausfestsetzungsbescheinigung und die Bescheinigung in Feld 12 nur die Angabe der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs enthalten;

    b) tragen der Antrag auf Erteilung der Vorausfestsetzungsbescheinigung und die Bescheinigung in Feld 13 den Vermerk »Vereinigte Staaten von Amerika" oder den Vermerk »andere als die Vereinigten Staaten von Amerika". Die Bescheinigung verpflichtet dazu, nach der so angegebenen Bestimmung auszuführen.

    Artikel 2

    Die Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die für Grunderzeugnisse des Getreidesektors beantragt werden, welche nach den Vereinigten Staaten von Amerika in Form von Teigwaren der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeführt werden, werden erst am fünften Arbeitstag nach dem Tag des Antragseingangs tatsächlich erteilt, sofern während dieser Frist keine Sondermaßnahmen getroffen worden sind.

    Artikel 3

    (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission an jedem Arbeitstag folgende statistische Angaben:

    - die Mengen an Grunderzeugnissen des Getreidesektors, für die am vorhergehenden Arbeitstag Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Ausfuhren nach den Vereinigten Staaten von Amerika in Form von Teigwaren der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs beantragt worden sind;

    - die Mengen an Teigwaren der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs, für die der Satz der Ausfuhrerstattung, die am vorhergehenden Arbeitstag für das darin verarbeitete Getreide gewährt worden ist, im voraus festgesetzt worden war, sowie das Datum, an dem die Anmeldung der genannten Teigwaren zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von den zuständigen Zollbehörden angenommen worden ist.

    (2) Die in Absatz 1 genannten statistischen Angaben werden der Kommission für jede Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs, unter die die genannten Teigwaren fallen, an folgende Anschrift übermittelt:

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    GD III/B/2

    Rü de la Loi, 200

    B-1049 Brüssel.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für die vom 1. Dezember 1987 bis 30. April 1988 beantragten Bescheinigungen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. November 1987

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 40.

    (3) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.

    (4) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 1983, S. 20.

    (6) ABl. Nr. L 42 vom 19. 2. 1986, S. 5.

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