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Document 31987L0404

Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter

ABl. L 220 vom 8.8.1987, p. 48–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/10/2009; Aufgehoben durch 32009L0105

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/404/oj

31987L0404

Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter

Amtsblatt Nr. L 220 vom 08/08/1987 S. 0048 - 0059
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0200
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0200


RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (87/404/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es obliegt den Mitgliedstaaten, auf ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern vor der Gefährdung durch Leckage oder Bersten zu gewährleisten, die bei einfachen Druckbehältern auftreten können.

In den Mitgliedstaaten bestehen zwingende Vorschriften, die über eine Regelung der Konstruktions- und Funktionsmerkmale, der Aufstell- und Benutzungsbedingungen sowie der Verfahren zur Überwachung vor und nach dem Inverkehrbringen insbesondere den Sicherheitsgrad festlegen, den einfache Druckbehälter aufweisen müssen. Diese Mußvorschriften führen zwar nicht notwendigerweise zu einem von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Sicherheitsniveau, behindern aber gleichwohl aufgrund ihrer verschiedenartigen Ausgestaltung den innergemeinschaftlichen Handel.

Es ist erforderlich, die einzelstaatlichen Sicherheitsvorschriften zu harmonisieren, um den freien Handelsverkehr mit einfachen Druckbehältern zu gewährleisten, ohne daß dadurch der in den Mitgliedstaaten jeweils bestehende und gerechtfertigte Schutzumfang vermindert wird.

Nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht müssen in Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innergemeinschaftliche Handelshemmnisse, die sich aus der Unterschiedlichkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Vermarktung der Erzeugnisse ergeben, hingenommen werden, soweit diese Vorschriften zur Einhaltung zwingender Erfordernisse als unerläßlich angesehen werden können. Im vorliegenden Fall muß die Harmonisierung der Rechtsvorschriften daher auf die für einfache Druckbehälter zwingend vorgeschriebenen Sicherheitserfordernisse beschränkt bleiben; da letztere wesentlich sind, müssen die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften durch entsprechende Gemeinschaftsbestimmungen ersetzt werden.

Demnach enthält diese Richtlinie lediglich die zwingend vorgeschriebenen und wesentlichen Anforderungen. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen wesentlichen Anforderungen leichter erbringen zu können, müssen auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere über den Bau, die Funktion und die Aufstellung der einfachen Druckbehälter verfügbar sein, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer Basis harmonisierte Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrische Normung (CENELEC) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der hamonisierten Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen zuständig sind. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer der beiden oder von beiden vorgenannten Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(4) und den obengenannten allgemeinen Leitlinien festgelegt wurde.

Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschützt werden sollen, ist eine Überwachung der Einhaltung der betreffenden technischen Vorschriften unerläßlich. Die bestehenden Überwachungsverfahren sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden; zur Vermeidung wiederholter Kontrollen, die ebenfalls den freien Handelsverkehr mit Druckbehältern hemmen, ist daher eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen. Um diese gegenseitige Anerkennung zu erleichtern, sind insbesondere harmonisierte Gemeinschaftsverfahren vorzusehen und die Kriterien zur Benennung der mit der Durchführung der Prüfungen, der Überwachung und der Nachprüfung beauftragten Stellen zu harmonisieren.

Das auf einem einfachen Druckbehälter angebrachte EG-Zeichen liefert die Vermutung dafür, daß eine Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gegeben ist, und macht somit eine Wiederholung bereits durchgeführter Kontrollen bei der Einfuhr und Inbetriebnahme überfluessig. Da gleichwohl nicht auszuschließen ist, daß einfache Druckbehälter die Sicherheit gefährden, empfiehlt es sich, ein Verfahren vorzusehen, durch das diese Gefahr beseitigt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Verkehr

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf serienmässig hergestellte einfache Druckbehälter.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist unter einem einfachen Druckbehälter jeder geschweisste Behälter zu verstehen, der einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt ist, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt wird.

Ausserdem

-sind die drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt;

-wird der Behälter

=entweder durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach aussen gewölbte und/oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht,

=oder durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet;

-liegt der maximale Betriebsdruck des Behälters bei

30 bar oder darunter und beträgt das Produkt aus diesem Druck und dem Fasungsvermögens des Behälters (PS 7V) höchstens 10 000 bar 7l;

-liegt die niedrigste Betriebstemperatur nicht unter

minus 50 °C und die maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 °C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 °C.

(3) Es fallen nicht unter diese Richtlinie:

-Behälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;

-Behälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;

-Feuerlöscher.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 aufgeführten Behälter (im folgenden "Behälter" genannt) nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern bei angemessener Anbringung und Wartung und bestimmungsgemässem Betrieb nicht gefährden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Bedingungen vorzuschreiben, die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung der Behälter für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen der Behälter in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

Artikel 3

(1) Behälter, deren Produkt PS 7V mehr als 50 bar 7l beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfuellen.

(2) Behälter, deren Produkt PS 7V nicht mehr als 50 bar 7l beträgt, müssen nach den in einem Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein und mit den in Anhang II Nummer 1 vorgesehenen Angaben - mit Ausnahme des EG-Zeichens nach Artikel 16 - versehen sein.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Behältern, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der wesentlichen Sciherheitsbestimmungen nach Artikel 3 bei Behältern aus, die mit dem EG-Zeichen versehen sind, in dem ihre Übereinstimmung mit den entsprechenden einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, bestätigt wird. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen.

(2) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Behälter, bei denen der Hersteller keine oder nur Teile der in Ab-

satz 1 genannten Normen angewandt hat oder bei denen keine Normen bestehen, den wesentlichen Anfoderungen nach Artikel 3 entsprechen, wenn nach Erwerb einer EG-Baumusterbescheinigung ihre Übereinstimmung mit dem geprüften Modell durch Anbringung des EG-Zeichens bescheinigt wird.

Artikel 6

Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 5 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 nicht völlig erfuellen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den mit der Richlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt). Der Ausschuß nimmt unverzueglich Stellung.

Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Veröffentlichungen gestrichen werden müssen.

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß mit dem EG-Zeichen versehene und ihrer Bestimmung gemäß verwendete Behälter die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen, ihr Inverkehrbringen oder ihren freien Verkehr zu verbieten oder einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich über diese Maßnahme und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist:

a)Nichteinhaltung der wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3, wenn der Behälter nicht den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht;

b)mangelhafte Anwendung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1;

c)einen Mangel der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen selbst.

(2) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie aufgrund der Konsultation fest, daß die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzueglich den Mitgliedstaat, der die Initiative ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel der Normen begründet, so befasst die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuß innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren gemäß Artikel 6 ein.

(3) Trägt der den Vorschriften nicht entsprechende Behälter das EG-Zeichen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht hat, die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission sowie den obrigen Mitgliedstaaten mit.

(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.

KAPITEL II

Bescheinigungsverfahren

Artikel 8

(1) Vor dem Bau von Behältern, deren Produkt PS 7V mehr als 50 bar 7l beträgt,

a)gemäß den Normen nach Artikel 5 Absatz 1, muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter wahlweise

-eine nach Artikel 9 zugelassene Prüfstelle darüber unterrichten; die Prüfstelle bescheinigt anhand der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 deren Angemessenheit;

-ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen lassen;

b)unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1 muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen lassen.

(2) Die gemäß den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder übereinstimmend mit dem zugelassenen Baumuster hergestellten Behälter sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:

a)wenn das Produkt PS 7V mehr als 3 000 bar 7l beträgt, der EG-Prüfung nach Artikel 11;

b)wenn das Produkt PS 7V nicht mehr als 3 000 bar 7l, jedoch mehr als 50 bar 7l beträgt, nach Wahl des Herstellers

-der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 12,

-der EG-Prüfung nach Artikel 11.

(3) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im Sinne der Absätze 1 und 2 werden in der oder einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Prüfstelle zugelassen ist, oder in einer von der Prüfstelle akzeptierten Sprache abgefasst.

Artikel 9

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche zugelassenen Stellen die Bescheinigungsverfahren nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 durchführen sollen. Zur Unterrichtung veröffentlicht die Kommission die Liste dieser Stellen mit der Kennummer, die sie ihnen zugeteilt hat, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und sorgt für ihre Fortschreibung.

(2) Anhang III enthält die Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten für die Zulassung dieser Stellen berücksichtigen müssen.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle zugelassen hat, muß diese Zulassung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Stelle den in Anhang III genannten Kriterien nicht mehr entspricht. Er unterrichtet hierüber unverzueglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

EG-Baumusterprüfung

Artikel 10

(1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß die Bauart eines Behälters den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von seinen Bevollmächtigten für ein Behältermodell oder ein für eine Behälterbaureihe repräsentatives Behältermodell bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle gestellt. Der Bevollmächtigte muß in der Gemeinschaft niedergelassen sein.

Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

-Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie Ort der Herstellung der Behälter,

-die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Num-

mer 3.

Mit dem Antrag ist ein für die geplante Produktion repräsentativer Behälter vorzuführen.

(3) Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung im einzelnen wie folgt durch:

Sie prüft die technischen Bauunterlagen und stellt fest, ob diese angemessen sind, und sie prüft den vorgeführten Behälter.

Bei der Prüfung des Behälters

a)achtet die Stelle darauf, ob der Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann;

b)führt sie Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen, ob die Behälter den wesentlichen Anforderungen entsprechen.

(4) Entspricht die Bauart den einschlägigen Bestimmungen, so stellt die Prüfstelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller mitgeteilt wird. Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfungen, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen.

Die Kommission, die übrigen zugelassenen Prüfstellen und die übrigen Mitgliedstaaten können ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.

(5) Die Prüfstelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung verweigert, teilt dies den übrigen zugelassenen Prüfstellen mit. Die Prüfstelle, die eine EG-Baumusterbescheinigung zurückzieht, teilt dies dem Mitgliedstaat mit, der die Zulassung erteilt hat. Dieser unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung.

EG-Prüfung

Artikel 11

(1) Mit der EG-Prüfung wird die Übereinstimmung eines seriengefertigten Behälters mit den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen oder mit dem zugelassenen Baumuster überprüft und bescheinigt. Die Prüfung wird von einer zugelassenen Prüfstelle gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt. Diese Stelle erteilt die EG-Prüfbescheinigung und bringt das in Artikel 16 vorgesehene Konformitätszeichen an.

(2) Die Prüfung wird an den Behälterlosen durchgeführt, die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Beauftragten vorgeführt werden. Diesen Losen sind die EG-Baumusterbescheinigung nach Artikel 10 oder, wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind, die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 beizufügen. Im letzteren Fall prüft die zugelassene Prüfstelle vor Durchführung der EG-Prüfung die Unterlagen und bescheinigt ihre Angemessenheit.

(3) Bei der Prüfung eines Loses prüft die Prüfstelle, ob die Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt und geprüft worden sind, und unterzieht jeden einzelnen Behälter des Loses einer Wasserdruckprüfung oder einer bezueglich der Wirksamkeit gleichwertigen Luftdruckprüfung mit einem Druck Ph, der dem 1,5-fachen des Berechnungsdrucks entspricht, um ihre Unversehrtheit zu überprüfen. Die Durchführung von Luftdruckprüfungen setzt voraus, daß der Mitgliedstaat, in dem der Versuch stattfindet, die Sicherheitsverfahren für den Versuch genehmigt hat. Zur Qualitätsprüfung der Schweißnähte nimmt die zugelassene Prüfstelle ferner Prüfungen an Proben vor, die nach Wahl des Herstellers einem Test-Produktionsabschnitt oder einem Behälter entnommen werden können. Die Versuche werden an Längsschweißnähten durchgeführt. Werden für Längs- und Rundnähte unterschiedliche Schweißverfahren angewandt, so sind diese Versuche auch an den Rundnähten durchzuführen.

Bei den Behältern gemäß Anhang I Nummer 2.1.2 werden diese Prüfungen an Proben zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang I Nummer 2.1.2 durch eine Wasserdruckprüfung an fünf Behältern ersetzt, die nach dem Zufallsprinzip aus jedem Los entnommen werden.

EG-Konformitätserklärung

Artikel 12

(1) Der Hersteller, der die Auflagen nach Artikel 13 erfuellt, bringt das EG-Zeichen nach Artikel 16 an den Behältern an, die er für übereinstimmend mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster erklärt. Im Rahmen dieses Verfahrens der EG-Konformitätserklärung unterliegt der Hersteller der EG-Überwachung, wenn das Produkt PS 7V mehr als 200 bar 7l beträgt.

(2) Zweck der EG-Überwachung ist es, gemäß Artikel 14 Absatz 2 darauf zu achten, daß der Hersteller seinen Auflagen nach Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemäß nachkommt. Sie wird von der zugelassenen Stelle wahrgenommen, die die EG-Baumusterbescheinigung nach Artikel 10 ausgestellt hat, falls die Behälter in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind, oder andernfalls von der zugelassenen Stelle, der die technischen Bauunterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich eingereicht worden sind.

Artikel 13

(1) Wendet der Hersteller das Verfahren nach Artikel 12 an, so muß er vor Beginn der Produktion der zugelassenen Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, ein Dokument vorlegen, in dem die Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten festgelegt sind, die ins Werk gesetzt werden, um die Übereinstimmung der Behälter mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewährleisten.

Dieses Dokument enthält insbesondere

a)eine Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeigneten Produktions- und Prüfungsmittel;

b)Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozeß durchzuführenden Prüfungen und Versuche, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung;

c)die Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den unter Buchstabe b) genannten Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung des Mitgliedstaates eine Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5-fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behälter durchzuführen.

Diese Prüfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Diensten in hinreichender Weise unabhängig sind; über die Prüfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen;

d)Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns.

(2) Wenn das Produkt PS 7V mehr als 200 bar 7l beträgt, muß der Hersteller den mit der EG-Überwachung beauftragten Stellen zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behältern gestatten sowie ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere

-die technischen Bauunterlagen,

-die Kontrollunterlagen,

-gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung

-einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche.

Artikel 14

(1) Die zugelassene Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, muß vor Beginn der Produktion die Unterlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 prüfen und deren Angemessenheit bescheinigen, wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden.

(2) Wenn das Produkt PS 7V mehr als 200 bar 7l beträgt, muß die Stelle ausserdem im Laufe der Herstellung

-sich vergewissern, daß der Hersteller die in Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c) überprüft;

-an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behälter zu Kontrollzwecken entnehmen.

Die Überwachungsstelle überlässt dem Mitgliedstaat, der sie zugelassen hat, sowie auf Antrag den übrigen zugelassenen Stellen, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts.

KAPITEL III

EG-Zeichen

Artikel 15

Wird festgestellt, daß das EG-Zeichen zu Unrecht an Behältern angebracht ist, weil

-sie nicht mit dem zugelassenen Baumuster übereinstimmen,

-sie mit einem zugelassenen Baumuster übereinstimmen, das nicht den wesentlichen Anforderungen nach Arti-

kel 3 entspricht,

-sie - soweit es sich um Behälter nach Artikel 8 Ab-

satz 1 Buchstabe a) handelt - nicht mit den einschlägigen Normen nach Artikel 5 Absatz 1 übereinstimmen,

-der Hersteller die Auflagen nach Artikel 13 nicht erfuellt,

so muß die mit der EG-Überwachung beauftragte Stelle dem zuständigen Mitgliedstaat Bericht erstatten und gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung zurückziehen.

Artikel 16

(1) Das EG-Zeichen sowie die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben sind sichtbar, lesbar und unauslöschbar auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild anzubringen, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann.

Das EG-Zeichen besteht aus den Kurzzeichen CE, den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem das Zeichen angebracht wurde, und der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Prüfstelle.

(2) Es ist untersagt, auf den Behältern Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die zu einer Verwechslung mit dem EG-Zeichen führen können.

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 17

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme eines Behälters zur Folge hat, ist genau zu begründen. Sie wird den Betroffenen unverzueglich unter Angabe der Rechtsmittel, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1990 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 1990 an.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Bestimmungen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1987

Im Namen des RatesDer PräsidentH. DE CROO

(1)ABl. Nr. C 89 vom 15. 4. 1986, S. 2.

(2)Stellungnahme vom 19. Juni 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)ABl. Nr. C 328 vom 22. 12. 1986, S. 20.

(4)ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

ANHANG I

Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckbehälter sind nachstehend aufgeführt.

1.WERKSTOFFE

Die Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehälter und nach den Nummern 1.1 bis 1.4 ausgewählt werden.

1.1.Drucktragende Teile

Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behälter verwendeten Werkstoffe nach Artikel 1 müssen

-schweißgeeignet sein;

-verformungsfähig und zäh sein, damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sprödbruch führt;

-alterungsunempfindlich sein.

Bei Stahlbehältern müssen die Werkstoffe zusätzlich den Bestimmungen nach Nummer 1.1.1 und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusätzlich den Bestimmungen nach Nummer 1.1.2 entsprechen.

Die Werkstoffe müssen von einem durch den Hersteller ausgestellten Werkszeugnis, wie es in Anhang II beschrieben ist, begleitet sein.

1.1.1.Stahlbehälter

Die unlegierten Qualitätsstähle müssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen:

a)Sie dürfen nicht unberuhigt sein und müssen im normalgeglühten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden.

b)Die Gehalte nach der Stückanalyse müssen bei Kohlenstoff unter 0,25 % und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 0,05 % liegen.

c)Sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen:

-Der Hoechstwert der Zugfestigkeit Rm, max muß unter 580 N/mm2 liegen;

-die Bruchdehnung muß folgende Werte aufweisen:

-Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird,

bei einer Dicke von 73 mm, A80 mm 722 %

bei einer Dicke von

ANHANG II

1.EG-ZEICHEN UND ANGABEN

Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muß das EG-Zeichen nach Artikel 16 sowie mindestens folgende Angaben enthalten:

-maximaler BetriebsdruckPS in bar

-maximale BetriebstemperaturTmax in °C

-minimale BetriebstemperaturTmin in °C

-Fassungsvermögen des BehältersV in l

-Name oder Markenzeichen des Herstellers

-Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters.

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muß es so beschaffen sein, daß es nicht wiederverwendbar ist; ferner muß auf dem Kennzeichnungsschild Platz für weitere Informationen gelassen werden.

2.BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein:

-die Angaben gemäß Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behälters;

-der vorgesehene Verwendungsbereich;

die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit der Behälter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedingungen.

Sie ist in der bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst.

3.TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technische Bauunterlage muß eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Tätigkeiten umfassen, die zur Erfuellung der wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 oder der Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden, insbesondere

a)einen ausführlichen Konstruktionsplan des Behältertyps;

b)die Bedienungsanleitung;

c)eine Beschreibung, in der im einzelnen aufgeführt sind:

-die gewählten Werkstoffe

-die gewählten Schweißverfahren

-die gewählten Kontrollen

-alle einschlägigen Informationen betreffend die Auslegung der Behälter.

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren müssen diese Unterlagen ferner umfassen:

iii)die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweisser oder des Bedienungspersonals;

iii)das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der Drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters verwendeten Werkstoffe;

iii)einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen.

4.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

4.1.Begriffsbestimmungen

a)Der Berechnungsdruck "P" ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile verwendet wird.

b)Der maximale Betriebsdruck "PS" ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen ausgeuebt werden kann.

c)Die minimale Betriebstemperatur "T min" ist die niedrigste stabilisierte Temperatur am Beschickungsgut unter normalen Betriebsbedingungen.

d)Die maximale Betriebstemperatur "T max" ist die höchste stabilisierte Temperatur am Beschickungsgut unter normalen Betriebsbedingungen.

e)Die Streckgrenze "RET" ist bei der maximalen Betriebstemperatur "T max" der Wert

-der oberen Streckgrenze ReH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder

-der Dehngrenze Rp 0,2 oder

-der Dehngrenze Rp 1,0 bei unlegiertem Aluminium.

f)Behälterbaureihe:

Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 eingehalten werden, in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser und/oder durch die Länge ihres zylindrischen Teils unterscheiden, wobei folgendes gilt:

-Wenn die Bauart ausser den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuß haben.

-Wenn die Bauart nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten keinen Mantelschuß haben.

Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen an den Öffnungen und/oder Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben.

g)Ein Behälterlos besteht aus höchstens 3 000 Behältern desselben Typs.

h)Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in Fließfertigung nach einer gemeinsamen Auslegung mit den gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.

i)Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen - insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften - aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen Fertigungsprozeß wie die Lieferung, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, daß die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen.

4.2.Symbole

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER PRÜFSTELLEN

1.Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Druckbehälter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehälter beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

2.Die Prüfstelle und das mit der Prüfung Beauftragte Personal müssen die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und grösster technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

3.Die Prüfstelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfuellung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß ausserdem Zugang zu den für ausserordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4.Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß foglendes besitzen:

-eine gute technische und berufliche Ausbildung;

-eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende parktische Erfahrung auf diesem Gebiet;

-die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

5.Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.

6.Die Prüfstelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.

7.Das Personal der Prüfstelle ist (ausser gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

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