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Document 31986S2514

    Entscheidung Nr. 2514/86/EGKS der Kommission vom 31. Juli 1986 zur Änderung der Entscheidung Nr. 31/53 betreffend die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen

    ABl. L 221 vom 7.8.1986, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/02/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/2514/oj

    31986S2514

    Entscheidung Nr. 2514/86/EGKS der Kommission vom 31. Juli 1986 zur Änderung der Entscheidung Nr. 31/53 betreffend die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen

    Amtsblatt Nr. L 221 vom 07/08/1986 S. 0012 - 0013
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0232
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0232


    *****

    ENTSCHEIDUNG Nr. 2514/86/EGKS DER KOMMISSION

    vom 31. Juli 1986

    zur Änderung der Entscheidung Nr. 31/53 betreffend die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 60,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Entscheidung Nr. 31/53 (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 72/441/EGKS (2), hat die Kommission die Veröffentlichung der in Artikel 60 § 2 Buchstabe a) des Vertrages genannten Preislisten und Verkaufsbedingungen für die Stahlunternehmen und ihre Verkaufsorganisationen geregelt.

    Ohne gegen das Diskriminierungsverbot im Sinne von Artikel 60 § 1 des Vertrages zu verstossen, dürfen die Stahlunternehmen ihre Preise nach Verbrauchergruppen differenzieren, sofern diese Gruppen nicht in Wettbewerb miteinander stehen. Artikel 5 der Entscheidung Nr. 31/53 gestattet es den Unternehmen, von einer Veröffentlichung der von ihnen für einzelne Verbrauchergruppen praktizierten Abweichungen in ihren Preislisten abzusehen.

    Angesichts der Lage des Stahlmarkts und um eine Benachteiligung der Stahllagerhändler bei der Belieferung derjenigen Verbraucher, für die es Verbrauchergruppenrabatte gibt, zu vermeiden, erscheint es erforderlich, Artikel 5 der Entscheidung Nr. 31/53 in der Weise neu zu fassen, daß er auf diese Händler angewendet werden kann.

    Es ist notwendig, die in der vorliegenden Entscheidung genannten Typen von Abweichungen zu begrenzen, um zu verhindern, daß die nicht der Veröffentlichungspflicht in den Preislisten der Stahlindustrie unterliegenden Preisabweichungen bestimmte in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 31/53 genannte Elemente der Preisliste enthalten, die Teil der veröffentlichten Preislisten sein müssen.

    Um die Markttransparenz zu erhalten, sind die Stahlunternehmen zu verpflichten, diese Abweichungen auf Wunsch jedem, der ein begründetes Interesse daran geltend macht, mitzuteilen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Artikel 4 und 5 der Entscheidung Nr. 31/53 erhalten folgende Fassung:

    »Artikel 4

    (1) a) Die Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie die in Artikel 5 genannten Abweichungen sind frühestens zwei Arbeitstage nach ihrer Mitteilung an die Kommission anwendbar.

    b) Die Preislisten und Verkaufsbedingungen werden von den Stahlunternehmen auf Wunsch jedem Interessenten mitgeteilt. Die in Artikel 5 genannten Abweichungen werden auf Wunsch allen Stahllagerhändlern bekanntgegeben. Die Verbraucher müssen auf Wunsch über die Abweichungen der Kategorien, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen, informiert werden.

    c) Die Kommission kann bestimmen, daß die Veröffentlichung der Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie der in Artikel 5 genannten Abweichungen durch ein eigens zu diesem Zweck herausgegebenes Blatt erfolgt.

    (2) Absatz 1 gilt auch für Änderungen der Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie praktizierten Abweichungen.

    Artikel 5

    (1) Die Stahlunternehmen können gegenüber bestimmten Verbrauchergruppen und Stahllagerhändlern die in Absatz 3 genannten Abweichungen praktizieren. Diese brauchen nicht in ihren Preislisten veröffentlicht zu werden. Die Unternehmen dürfen die Abweichungen gegenüber Verbrauchern, die miteinander in Wettbewerb stehen, nicht differenzieren.

    (2) Bei Anwendung derartiger Abweichungen sind die Unternehmen jedoch gehalten, sie der Kommission bekanntzugeben. Die Abweichungen sind auf die geltenden Preislisten anzuwenden.

    (3) Kraft Absatz 1 sind nur folgende Abweichungen anwendbar:

    - Abweichungen für bestimmte Abnehmergruppen mit genauer Angabe der Kategorie, für die sie praktiziert werden;

    - Rabatte für die Stahllagerhändler;

    - Rabatte entsprechend den Mengen, die ein Verbraucher oder Lagerhändler insgesamt im Laufe eines Jahres von Stahlunternehmen der Gemeinschaft, die den Vorschriften von Artikel 60 des Vertrages unterliegen, bezogen hat;

    - zusätzliche Rabatte, die zeitweilig einer Gruppe von Abnehmern oder den Stahllagerhändlern eingeräumt werden.

    (4) Der Kommission vor Inkrafttreten dieser Entscheidung mitgeteilte Abweichungen dürfen nur angewandt werden, wenn sie den Vorschriften von Absatz 3 entsprechen.

    (5) Stellt die Kommission fest, daß die Zahl oder der Umfang der Abweichungen eine Veröffentlichung erforderlich macht, so kann sie die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie verpflichten, alle oder einzelne Abweichungen, die angewandt werden, in der Preisliste zu veröffentlichen."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Juli 1986

    Für die Kommission

    Karl-Heinz NARJES

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. 6 vom 4. 5. 1953, S. 111.

    (2) ABl. Nr. L 297 vom 30. 12. 1972, S. 42.

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