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Document 31986R3810
Council Regulation (EEC) No 3810/86 of 11 December 1986 opening, allocating and providing for the administration of a Community tariff quota for boysenberries, preserved by freezing, not containing added sugar, intended for any form of processing except for the manufacture of jam entirely from boysenberries, falling within subheading ex 08.10 D of the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 3810/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Boysenbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, für jegliche Verarbeitung, ausgenommen zum Herstellen von vollständig aus Boysenbeeren bestehender Konfitüre, der Tarifstelle ex 08.10 D des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung (EWG) Nr. 3810/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Boysenbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, für jegliche Verarbeitung, ausgenommen zum Herstellen von vollständig aus Boysenbeeren bestehender Konfitüre, der Tarifstelle ex 08.10 D des Gemeinsamen Zolltarifs
ABl. L 355 vom 16.12.1986, p. 3–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Partial suspension | 31986R3618 | Teilweise Aussetzung | DD 1/1/87-31/12/87 |
Verordnung (EWG) Nr. 3810/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Boysenbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, für jegliche Verarbeitung, ausgenommen zum Herstellen von vollständig aus Boysenbeeren bestehender Konfitüre, der Tarifstelle ex 08.10 D des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 355 vom 16/12/1986 S. 0003
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3810/86 DES RATES vom 11. Dezember 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Boysenbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, für jegliche Verarbeitung, ausgenommen zum Herstellen von vollständig aus Boysenbeeren bestehender Konfitüre, der Tarifstelle ex 08.10 D des Gemeinsamen Zolltarifs DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Versorgung der Gemeinschaft mit Boysenbeeren hängt gegenwärtig von der Einfuhr aus Drittländern ab. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffende Ware im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von angemessener Höhe teilweise auszusetzen. Um die Entwicklungsaussichten der Früchteerzeugung in der Gemeinschaft nicht zu gefährden, zugleich aber eine ausreichende Versorgung der Verbraucherindustrie zu gewährleisten, ist das Zollkontingent auf 1 500 Tonnen zu begrenzen und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 zu eröffnen sowie der Kontingentszoll auf 15 v.H. festzusetzen. Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentzollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Im vorliegenden Fall sollte keine Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen werden, unbeschadet der Möglichkeit, unter den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren Mengen aus dem Kontingent zu ziehen, die dem Bedarf des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß. Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr der nachstehenden Waren im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents auf folgende Höhe ausgesetzt: 1.2.3.4.5 // // // // // // Laufende Nummer // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Kontingents- menge // Kontingents- zollsatz // // // // // // 09.1929 // ex 08.10 D // Boysenbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, für jegliche Verarbeitung, ausgenommen zum Herstellen von vollständig aus Boysenbeeren bestehender Konfitüre // 1 500 Tonnen // 15 % // // // // // In den Grenzen dieses Zollkontingents wenden Spanien und Portugal Zollsätze an, die entsprechend den diesbezueglichen Vorschriften der Beitrittsakte berechnet werden. (2) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der betreffenden Ware in einen Mitgliedstaat ankündigt und dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt, zieht dieser Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest des Kontingents ausreicht. (3) Die in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Ziehungen gelten bis zum Ende des Kontingentszeitraums. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können. (2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware freien Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht. (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an. (4) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt. Artikel 3 Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent angerechnet worden sind. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1986. Im Namen des Rates Der Präsident K. CLARKE