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Document 31986R1797
Council Regulation (EEC) No 1797/86 of 9 June 1986 abolishing certain postal fees for customs presentation
Verordnung (EWG) Nr. 1797/86 des Rates vom 9. Juni 1986 über die Abschaffung der Gestellungsgebühr für bestimmte Warensendungen
Verordnung (EWG) Nr. 1797/86 des Rates vom 9. Juni 1986 über die Abschaffung der Gestellungsgebühr für bestimmte Warensendungen
ABl. L 157 vom 12.6.1986, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Verordnung (EWG) Nr. 1797/86 des Rates vom 9. Juni 1986 über die Abschaffung der Gestellungsgebühr für bestimmte Warensendungen
Amtsblatt Nr. L 157 vom 12/06/1986 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0120
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0120
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1797/86 DES RATES vom 9. Juni 1986 über die Abschaffung der Gestellungsgebühr für bestimmte Warensendungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch den Beschluß 79/8/EWG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 18. Dezember 1978 über die Abschaffung der Gestellungsgebühr für bestimmte Warensendungen (4) ist für Warensendungen aus einem Mitgliedstaat, die von den bei der Einfuhr zu erhebenden Umsatz- und Verbrauchsteuern befreit sind, die Erhebung von Gestellungsgebühren abgeschafft worden. Die Behörden bestimmter Mitgliedstaaten erheben weiterhin derartige Gebühren für andere Gemeinschaftswaren, die aus einem anderen Mitgliedstaat versandt werden. Es ist von Bedeutung, den Binnenmarkt der Gemeinschaft dadurch zu stärken, daß die Förmlichkeiten und Kosten im Handel mit Gemeinschaftswaren zwischen den Mitgliedstaaten verringert und ihm Rahmen des Möglichen abgeschafft werden. Die endgültige Abschaffung der postalischen Gestellungsgebühr im innergemeinschaftlichen Handel würde weitgehend zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen und diesen Handel sichtbar und unverzueglich zum Vorteil der Bürger Europas beeinflussen. Im Vertrag - ausser in Artikel 235 - sind die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für Warensendungen aus einem Mitgliedstaat, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages erfuellen, wird keine Gestellungsgebühr mehr erhoben. Artikel 2 Abweichend von Artikel 1 können die Bestimmungen, die in Spanien und Portugal für die Gestellungsgebühr im Handel mit Drittländern gelten, unter den gleichen Bedingungen auf den Handel innerhalb der Gemeinschaft angewandt werden, solange noch Zölle im Rahmen dieses Handels erhoben werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. M. V. van AARDENNE (1) ABl. Nr. C 202 vom 10. 8. 1985, S. 8. (2) ABl. Nr. C 352 vom 31. 12. 1985, S. 289. (3) ABl. Nr. C 344 vom 31. 12. 1985, S. 6. (4) ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1979, S. 26.