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Document 31986L0216

    Richtlinie 86/216/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur aufgrund des Beitritts Portugals erforderlichen Änderung der Richtlinie 83/416/EWG über die Zulassung des interregionalen Linienflugverkehrs zur Beförderung von Personen, Post und Fracht zwischen den Mitgliedstaaten

    ABl. L 152 vom 6.6.1986, p. 47–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/11/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/216/oj

    31986L0216

    Richtlinie 86/216/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur aufgrund des Beitritts Portugals erforderlichen Änderung der Richtlinie 83/416/EWG über die Zulassung des interregionalen Linienflugverkehrs zur Beförderung von Personen, Post und Fracht zwischen den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. L 152 vom 06/06/1986 S. 0047 - 0047


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 26. Mai 1986

    zur aufgrund des Beitritts Portugals erforderlichen Änderung der Richtlinie 83/416/EWG über die Zulassung des interregionalen Linienflugverkehrs zur Beförderung von Personen, Post und Fracht zwischen den Mitgliedstaaten

    (86/216/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals muß die Richtlinie 83/416/EWG (1) angepasst werden, um die Klassifizierung der dem internationalen Linienflugverkehr zugänglichen portugiesischen Flughäfen aufzunehmen.

    Die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen den atlantischen Inseln welche die autonome Region Azoren bilden, ist derzeit unzureichend. Aus diesem Grunde sollten die Flughäfen dieser Insel für eine gewisse Zeit von der Anwendung der Richtlinie 83/416/EWG ausgenommen werden.

    Die Infrastruktur des Flughafens Porto wird noch ausgebaut, um eine Zunahme des Linienverkehrs auffangen zu können. Demzufolge ist dieser Flughafen zeitweilig von der Anwendung der Richtlinie 83/416/EWG auszunehmen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 83/416/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 15 erhalten die Absätze 1 und 3 folgende Fassung:

    »(1) Die Flughäfen auf den griechischen Inseln und auf den atlantischen Inseln, welche die autonome Region Azoren bilden, sind bis zum 1. Juli 1993 von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommen.

    (3) Die Kommission legt zum 31. Dezember 1991 einen Bericht über das Luftverkehrssystem auf den griechischen Inseln und auf den atlantischen Inseln, welche die autonome Region Azoren bilden, vor; einen weiteren Bericht unterbreitet sie zum 31. Dezember 1996."

    2. Folgender Artikel wird eingefügt:

    »Artikel 15a

    (1) Abweichend von der Klassifizierung der Flughäfen in Anhang A wird der Flughafen Porto bis zum 1. Januar 1993 von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommen.

    (2) Sobald die Portugiesische Republik der Auffassung ist, daß sich die wirtschaftlichen Bedingungen dieses Flughafens verbessert haben, wird die Ausnahme gemäß Absatz 1 aufgehoben. Hierzu unterrichtet sie die Kommission, welche die erforderliche Entscheidung trifft."

    3. In Anhang A der Richtlinie 83/416/EWG wird folgender Text nach der Eintragung für die Niederlande eingefügt:

    1.2.3 // »PORTUGAL // Lisboa // 1 // // Faro // 1 // // Funchal // 2 // // Porto // 2".

    Artikel 2

    (1) Nach Konsultierung der Kommission treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1986 nachzukommen.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1986.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BRAKS

    (1) ABl. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 19.

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