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Document 31985R3823

    Verordnung (EWG) Nr. 3823/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf den Beitritt Spaniens und Portugals

    ABl. L 370 vom 31.12.1985, p. 23–24 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3823/oj

    31985R3823

    Verordnung (EWG) Nr. 3823/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf den Beitritt Spaniens und Portugals

    Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1985 S. 0023 - 0024
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0069
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 5 S. 0021
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0069
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 5 S. 0021


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3823/85 DES RATES

    vom 20. Dezember 1985

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf den Beitritt Spaniens und Portugals

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 396,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 (1) sind Grönland, Griechenland, die französischen überseeischen Departements, Irland, der Mezzogiorno und Nordirland als Gebiete genannt, in denen ein besonders schwerwiegendes und anhaltendes Beschäftigungsungleichgewicht besteht und auf die der erhöhte Beteiligungssatz von 55 v. H. des Beitrags der öffentlichen Hand angewandt wird. Ausserdem ist dort die beschleunigte Abschreibung der in diesen Gebieten geschaffenen Einrichtungen der beruflichen Bildung vorgesehen. Die Nennung Grönlands ist wegen des Austritts Grönlands aus der Gemeinschaft hinfällig geworden.

    Was Portugal betrifft, so ist dieses Land nach Anhang I Kapitel VIII Nummer 5 der Beitrittsakte bereits in die Liste der Gebiete des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 einbezogen; die Bedingungen für die Anwendung der beschleunigten Abschreibung nach Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung sind bereits in Anhang XXXII Kapitel VI Nummer 1 der Beitrittsakte festgelegt.

    Was Spanien betrifft, so ist Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung gemäß den Leitlinien des Anhangs II Kapitel V Nummer 5 der Beitrittsakte anzupassen und sind die Gebiete dieses Landes zu bestimmen, in denen ein besonders schwerwiegendes und anhaltendes Beschäftigungsungleichgewicht besteht und denen der erhöhte Beteiligungssatz und die beschleunigte Abschreibung zugute kommen.

    Damit Spanien und Portugal schon 1986 an den Zuschüssen des Fonds teilhaben können, muß vorübergehend eine besondere Frist für die Einreichung der Anträge dieser Staaten festgelegt werden.

    Der Zeitpunkt, vor dem die Kommission über die Anträge aller Mitgliedstaaten für 1986 entscheidet, ist auf den 30. April 1986 festzusetzen.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals können die in Artikel 396 der Beitrittsakte genannten Maßnahmen vor dem Beitritt erlassen werden; sie treten vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrages zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens in Kraft -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 3

    (1) Für Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in Griechenland, in den autonomen Regionen Andalucía, Canarias, Castilla-León, Castilla-La Mancha, Extremadura, Galicia, Murcia, in den ciudades Ceuta und Melilla, in den französischen überseeischen Departements, in Irland, im Mezzogiorno, in Portugal und in Nordirland wird der in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG vorgesehene erhöhte Beteiligungssatz angewandt.

    (2) In Anwendung von Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich kann die Abschreibung von Einrichtungen der beruflichen Bildung in den Gebieten nach Absatz 1 für sechs Jahre berechnet werden, soweit dies mit den in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Methoden der Abschreibung vereinbar ist. In diesem Fall gilt die Einrichtung nach Ablauf des sechsten Jahres nach ihrer Fertigstellung als endgültig abgeschrieben.

    (3) Auf die zum Zeitpunkt des Beitritts in Portugal bestehenden Einrichtungen der beruflichen Bildung sind bis zum 31. Dezember 1991 die Vorschriften des Absatzes 2 anzuwenden. Die Berechnung der Abschreibung erfolgt auf der Grundlage des Restwertes der Ausbildungseinrichtungen am 1. Januar 1986. Diese Einrichtungen gelten mit Ablauf des sechsten Jahres nach dem Beitritt als endgültig abgeschrieben."

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 müssen die Anträge für im Jahr 1986 durchzuführende Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in Spanien und in Portugal vor dem 1. Februar 1986 gestellt werden.

    Artikel 3

    Der in Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 vorgesehene Zeitpunkt wird für das Jahr 1986 auf den 30. April 1986 festgesetzt.

    Artikel 4

    Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals tritt diese Verordnung am 1. Januar 1986 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. KRIEPS

    (1) ABl. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 1.

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