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Dokument 31985R3715

    Verordnung (EWG) Nr. 3715/85 der Kommission vom 27. Dezember 1985 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter portugiesischer Flagge in den Gewässern der anderen Mitgliedstaaten außer Spanien

    ABl. L 360 vom 31.12.1985, s. 1–6 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Dokumentets juridiske status I kraft

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3715/oj

    31985R3715

    Verordnung (EWG) Nr. 3715/85 der Kommission vom 27. Dezember 1985 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter portugiesischer Flagge in den Gewässern der anderen Mitgliedstaaten außer Spanien

    Amtsblatt Nr. L 360 vom 31/12/1985 S. 0001 - 0006
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0071
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0096
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0071
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0096


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3715/85 DER KOMMISSION

    vom 27. Dezember 1985

    zur Festlegung bestimmter Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter portugiesischer Flagge in den Gewässern der anderen Mitgliedstaaten ausser Spanien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 349 Absatz 5 zweiter Unterabsatz und Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zur Bestimmung und Kontrolle der portugiesischen Schiffe, die zur gleichzeitigen Ausübung der Fangtätigkeit in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten als Spanien berechtigt sind, müssen die technischen Einzelheiten festgelegt werden.

    Die Beitrittsakte schreibt Regelungen über die Listen fangberechtigter Schiffe sowie über die Meldung der Schiffsbewegungen und der Fänge an die Kommission zusätzlich zu den Bedingungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), vor.

    Nach Artikel 349 Absatz 4 der Beitrittsakte müssen für Spezialfangtätigkeiten der in diesem Artikel genannten portugiesischen Schiffe ab 1. Januar 1986 insgesamt die gleichen Bestimmungen gelten wie für die in Artikel 160 der Beitrittsakte erwähnten Schiffe.

    Es ist deshalb notwendig, bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu erlassen, die unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3625/84 (4), gelten.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags können die Gemeinschaftsorgane vor dem Beitritt die in Artikel 349 der Akte genannten Maßnahmen erlassen. Diese treten vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages in Kraft.

    Der Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die nachstehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen gelten in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten, ausser Spanien und Portugal, und dem Regelungsbereich des Internationalen Rates für die Meeresforschung (ICES) unterliegenden Gewässern für Schiffe unter portugiesischer Flagge, die in Portugal registriert bzw. gemeldet sind.

    Artikel 2

    (1) Die portugiesischen Behörden übermitteln der Kommission jährlich spätestens einen Monat vor Beginn der jeweiligen Fangberechtigungsdauer die Listen der Schiffe mit voraussichtlichen Fangtätigkeiten gemäß Artikel 349 der Beitrittsakte. Dabei ist für jede Fangart, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 349 Absätze 2 und 3 der Beitrittsakte insbesondere für den Fang von blauem Wittling, Stöcker und Thunfisch beschließt, eine besondere Liste zu erstellen.

    Die Zahl der in die Listen aufgenommenen Schiffe darf die jährlich nach dem Verfahren von Artikel 349 Absätze 2 und 3 der Beitrittsakte festgesetzten Hoechstgrenzen nicht überschreiten.

    (2) Die Listen nach Absatz 1 können mit Wirkung zum ersten Tag eines jeden Monats geändert werden; jede Änderung wird der Kommission spätestens am 15. Tag des vorhergehenden Monats mitgeteilt.

    (3) Die Listen nach Absatz 1 enthalten für jedes Schiff folgende Angaben:

    - Name des Schiffes,

    - Registriernummer,

    - äussere Kennziffern und -buchstaben,

    - Registrierhafen,

    - Name(n) und Anschrift(en) des (der) Eigner(s) bzw. Schiffscharterer(s), bei juristischen Personen oder Vereinigungen auch Name(n) des (der) Vertreter(s),

    - Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles,

    - Motorleistung,

    - Rufzeichen und Wellenfrequenz.

    Artikel 3

    (1) Die portugiesischen Behörden übermitteln der Kommission mindestens 15 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten die Entwürfe der periodischen Listen der Schiffe, die gemäß Artikel 349 der Beitrittsakte zur gleichzeitigen Ausübung der Fangtätigkeit vorgesehen sind. Für jede in Artikel 2 aufgeführte Fangart ist eine getrennte Liste zu erstellen.

    Für den Fang von blauem Wittling und Stöcker gelten die Listen einen Kalendermonat; für Thunfischfänger mindestens zwei Kalendermonate.

    (2) Die monatliche Liste für Schiffe, die blauen Wittling und Stöcker fangen, nennt für jeden Tag die Schiffe, die zur gleichzeitigen Fangtätigkeit berechtigt sind; jedes Schiff muß für mindestens sechs aufeinanderfolgende Tage in die Liste aufgenommen sein.

    Die portugiesischen Behörden stellen durch den Erlaß geeigneter Verwaltungsvorschriften sicher, daß die nach Maßgabe des ersten Unterabsatzes in die periodische Liste aufgenommenen Fischereifahrzeuge den Hafen, von dem aus sie eingesetzt werden, nicht vor dem entsprechend der periodischen Liste für den Fischfang in dem vorgesehenen Gebiet festgelegten Zeitpunkt verlassen können. Hierbei ist den Reisetagen Rechnung zu tragen, die üblicherweise benötigt werden, um die dem genannten Gebiet nächstgelegene geographische Grenze zu erreichen. Die portugiesischen Behörden versichern sich ebenfalls, daß die Fischereifahrzeuge in den Hafen, von dem aus sie eingesetzt werden, zum entsprechenden Zeitpunkt zurückgekehrt sind. Ausserdem arbeiten sie mit den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzugehen, daß die ausgehenden Operationen dieser Schiffe gleichfalls unter Beachtung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fangerlaubnisse durchgeführt werden.

    (3) Jede dieser periodischen Listen enthält für die einzelnen Schiffe jeweils folgende Angaben:

    - Name und Registriernummer des Schiffes,

    - Rufzeichen,

    - gegebenenfalls Koeffizient gemäß Artikel 158 Absatz 2 der Beitrittsakte,

    - Name(n) und Anschrift(en) des (der) Eigner(s) bzw. Schiffscharterer(s), bei juristischen Personen oder Vereinigungen auch Name(n) des (der) Vertreter,

    - Zeitraum der beantragten Fangberechtigung,

    - vorgesehene Fangmethode,

    - vorgesehene Fangzone.

    (4) Nach Prüfung der in Absatz 1 genannten Entwürfe erlässt die Kommission die periodischen Listen und übermittelt diese den portugiesischen Behörden und den zuständigen Kontrollbehörden mindestens vier Werktage vor dem geplanten Inkrafttreten.

    (5) Die portugiesischen Behörden können bei der Kommission beantragen, ein in eine periodische Liste aufgenommenes Schiff, das aus Gründen höherer Gewalt seine Fangberechtigung im vorgesehenen Zeitraum oder Teilen davon nicht ausüben kann, durch ein anderes Schiff anzuwechseln.

    Die Ersatzschiffe müssen in den Listen gemäß des Artikels 2 aufgeführt sein.

    Die Kommission teilt den portugiesischen Behörden und den nach Absatz 4 zuständigen Kontrollbehörden umgehend jede Änderung der periodischen Listen mit.

    Ausgewechselte Schiffe dürfen erst nach dem in der Mitteilung der Kommission genannten Datum zur Fangtätigkeit zugelassen werden.

    Artikel 4

    Ein Schiff kann in mehreren Listen nach Artikel 2 aufgeführt sein. Ein Schiff darf nur in eine periodische Liste aufgenommen werden.

    Artikel 5

    Schiffe mit einer Fangberechtigung für Thunfisch dürfen neben Thunfischerzeugnissen keine Fische oder Fischereierzeugnisse an Bord führen, ausser Arten zur Verwendung als lebender Köder im Rahmen der zu diesem Zweck unerläßlichen Mengen.

    Artikel 6

    Die Kapitäne oder die Eigner von Schiffen mit Fangberechtigung müssen die besonderen Bestimmungen des Anhangs beachten. Auf Antrag des interessierten Mitgliedstaats ändert die Kommission die in Punkt 7 des Anhangs vorgesehene Bezeichnung der zuständigen Kontrollbehörden.

    Artikel 7

    Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 gelten für Schiffe unter portugiesischer Flagge folgende technische Maßnahmen:

    a) das Fischen mit Kiemennetzen ist untersagt,

    b) die Schiffe dürfen nur das für die zugelassene Fangtätigkeit benötigte Fanggerät an Bord mitführen, c) jeder Langleinenfänger darf pro Tag höchstens zwei Leinen mit einer Hoechstlänge von jeweils 20 Seemeilen und einem Hakenabstand von mindestens 2,70 m auswerfen.

    Artikel 8

    Die portugiesischen Behörden melden der Kommission vor dem 15. eines jeden Monats die Fangmengen der einzelnen Thunfischfänger und die von diesen im Vormonat in den verschiedenen Häfen angelandeten Mengen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals am 1. Januar 1986 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Dezember 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 7. 1983, S. 14.

    (3) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14.

    (4) ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 3.

    ANHANG

    BESONDERE BESTIMMUNGEN, DIE VON ALLEN PORTUGIESISCHEN SCHIFFEN, WELCHE IN DEN GEWÄSSERN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, AUSSER SPANIEN, FANGBERECHTIGT SIND, ZU ERFÜLLEN SIND

    1.2 // // A. Bestimmungen, die von allen Schiffen zu erfuellen sind // 1. // Ein Exemplar dieser besonderen Bestimmungen ist an Bord des Schiffes mitzuführen. // 2. // Die äusseren Kennziffern und -buchstaben des fangberechtigten Schiffes müssen deutlich auf beiden Seiten des Schiffbugs sowie auf beiden Seiten der Deckaufbauten angebracht sein, wo sie am besten sichtbar sind. // // Die Buchstaben und Ziffern sind in einer Farbe anzubringen, die sich vom Rumpf und von den Deckaufbauten abhebt, und dürfen weder entfernt, geändert, verdeckt noch sonst verborgen werden. // // B. Zusätzliche Bestimmungen, die von allen Schiffen zu erfuellen sind, welche auf blauem Wittling und auf Stöcker fischen // 3. // Jedes fangberechtigte Schiff meldet den zuständigen einzelstaatlichen Kontrollbehörden nach Ziffer 7: // // - Name des Schiffes und des Kapitäns, Funkkennzeichen, äussere Kennziffern und -buchstaben, // // - Datum, Uhrzeit, Position und ICES-Planquadrat: // 3.1.1. // bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Zonen vor den Küsten der anderen Mitgliedstaaten ausser Spanien, in denen die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt; // 3.1.2. // bei der Ausfahrt aus den 200-Seemeilen-Zonen vor den Küsten der anderen Mitgliedstaaten ausser Spanien, in denen die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt; // 3.1.3. // bei jedem Wechsel des ICES-Unterbereichs innerhalb der unter 3.1.1 und 3.1.2 genannten Zonen; // 3.1.4. // bei jeder Einfahrt in einen Hafen der Gemeinschaft; // 3.1.5. // bei jeder Ausfahrt aus einem Hafen der Gemeinschaft; // 3.1.6. // vor Beginn der Fangtätigkeit (Meldung »aktiv"); // 3.1.7. // nach Ende der Fangtätigkeit (Meldung »passiv"). // 4. // Alle Schiffe übermitteln bei jeder Einfahrt in und Ausfahrt aus den ICES-Unterbereichen, in welchen die Schiffe fangberechtigt sind, sowie jede Woche ab Beginn der Fangtätigkeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibanschrift 24189 FISEU-B) folgende Angaben in der genannten Reihenfolge: // // - Name des Schiffes, // // - Funkkennzeichen, // // - äussere Kennziffern und -buchstaben, // // - gegebenenfalls die Nummer(n) der Fanglizenz(en), // // - laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise, // // - Art der Meldung nach den einzelnen Punkten unter Ziffer 3, // // - Position und ICES-Planquadrat, // // - im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg) unter Verwendung des Kodes gemäß Ziffer 5.3, // // - seit der vorhergehenden Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg), // // - ICES-Planquadrat, in dem die Fänge getätigt wurden, // // - seit der vorhergehenden Meldung auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg), // // - Name, Rufzeichen und ggf. äusseres Kennzeichen des Schiffes, auf das umgeladen wurde, // // - Name des Kapitäns. // 5. // Die Meldungen nach den Ziffern 3 und 4 werden wie folgt übermittelt: // 5.1. // Jede Meldung ist über eine der nachstehenden Funkstationen durchzugeben: 1.2 // Name // Rufzeichen // North Foreland // GNF // Humber // GKZ // Cullercoats // GCC // Wick // GKR // Portpatrick // GPK // Anglesey // GLV // Ilfracombe // GIL // Niton // GNI // Stonehaven // GND // Hebriden // GHD // Portshead // GKA // // GKB // // GKC // Land's End // GLD // Valentia // EJK // Malin Head // EJM // Boulogne // FFB // Brest // FFU // St. Nazaire // FFO // Bordeaux-Arcachon // FFC // Lisboa // CUL // S. Migül // CUG // Madeira // CUB 1.2 // 5.2. // Kann das fangberechtigte Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht übermitteln, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen des erstgenannten durchgegeben werden. // 5.3. // Kode der nach Ziffer 4 genannten Mengenangaben (1): 1.2 // A: // Tiefseegarnele (Pandalus borealis) // B: // Seehecht (Merluccius merluccius) // C: // Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) // D: // Kabeljau (Gadus morhua) // E: // Schellfisch (Melanogrammus äglefinus) // F: // Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) // G: // Makrele (Scomber scombrus) // H: // Stöcker (Trachurus trachurus) // I: // Grenadierfisch (Coryphänoides rupestris) // J: // Seelachs (Pollachius virens) // K: // Wittling (Merlangus merlangus) // L: // Hering (Clupea harengus) // M: // Sandspierling (Ammodytes sp.) // N: // Sprotte (Clupea sprattus) // O: // Scholle (Pleuronectes platessa) // P: // Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) // Q: // Leng (Molva molva) // R: // andere // S: // Geisselgarnele (Pandalidä) // T: // Sardelle (Engraulis encrassicholus) // U: // Rotbarsch (Sebastes sp.) // V: // Rauhe Scharbe (Hypoglossoides platessoides) // W: // Kalmar (Illex) // X: // Kliesche (Limanda ferruginea) // Y: // Blauer Wittling (Gadus poutassou) // Z: // Thun (Thunfish thunnidä) // AA: // Blauleng (Molva dypterygia) // BB: // Lumb (Brosme Bord behalten oder angelandet werden dürfen.

    // CC: // Katzenhai (Scyliorhinus retifer) // DD: // Riesenhai (Cetorhinidä) // EE: // Heringshai (Lamma nasus) // FF: // Kalmar (Loligo vulgaris) // GG: // Brachsenmakrele (Brama brama) // HH: // Sardine (Sardina pilchardus) // II: // Garnele (crangon crangon) // JJ: // Scheefschnut (Lepidorhombus) // KK: // Seeteufel (Lophius spp) // LL: // Kaisergranat (Nephrops norvegicus) // MM: // Pollack (Pollachius pollachius) 1.2 // 6. // Unbeschadet der Anweisungen im Fischereilogbuch der Europäischen Gemeinschaften sind sämtliche nach den Ziffern 3 bis 5 übermittelten Funkmeldungen in das obengenannte Logbuch einzutragen. // 7. // Für die Entgegennahme der Meldungen nach Ziffer 3 zuständige einzelstaatliche Kontrollbehörden: 1.2 // FRANKREICH: // Croß A Château La Garenne F-56410 Etel Telex: CROSSAT 950519 // IRLAND: // Naval Supervisory Centre Haulbowline Cork Telex: Cork 24924 // VEREINIGTES KÖNIGREICH: // Department of Agriculture, Fisheries and Food Great Westminster House Horseferry Road London SW 1P 2Ä Telex: London 21274 FISHLN // // Department of Agriculture and Fisheries for Scotland Chesser House Gorgie Road Edinburgh EH11 3AW Telex: Edinburgh 727696 SODAFS brosme)

    (1) Diese Liste bedeutet nicht, daß alle genannten Arten an

    CROSS A CHATEAU LA GARENNE F-56410 ETEL TELEX : CROSSAT 950519

    IRLAND :

    NAVAL SUPERVISORY CENTRE HAULBOWLINE CORK TELEX : CORK 24924

    VEREINIGTES KÖNIGREICH :

    DEPARTMENT OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FOOD GREAT WESTMINSTER HOUSE HORSEFERRY ROAD LONDON SW 1P 2Ä TELEX : LONDON 21274 FISHLN //

    DEPARTMENT OF AGRICULTURE AND FISHERIES FOR SCOTLAND CHESSER HOUSE GORGIE ROAD EDINBURGH EH11 3AW TELEX : EDINBURGH 727696 SODAFS

    LUMB ( BROSME BROSME )

    ( 1 ) DIESE LISTE BEDEUTET NICHT, DASS ALLE GENANNTEN ARTEN AN

    Op