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Document 31984R1591

    Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 des Rates vom 4. Juni 1984 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela andererseits

    ABl. L 153 vom 8.6.1984, p. 1–1 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1591/oj

    Related international agreement

    31984R1591

    Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 des Rates vom 4. Juni 1984 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela andererseits

    Amtsblatt Nr. L 153 vom 08/06/1984 S. 0001 - 0001
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0083
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0083


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1591/84 DES RATES vom 4. Juni 1984 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es ist angebracht, daß die Gemeinschaft zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen das Kooperationsabkommen mit dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern genehmigt. Bestimmte Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit nach dem Abkommen überschreiten die im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Handlungsbefugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (3).

    Artikel 3

    In dem durch Artikel 5 des Kooperationsabkommens geschaffenen Gemischten Kooperationsausschuß wird die Gemeinschaft durch die Kommission vertreten, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. DELORS (1) ABl. Nr. C 325 vom 30.11.1983, S. 3. (2) ABl. Nr. C 127 vom 14.5.1984, S. 204. (3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

    KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

    einerseits,

    DIE KOMMISSION DES VERTRAGES VON CARTAGENA UND DIE REGIERUNGEN VON BOLIVIEN, KOLUMBIEN, ECUADOR, PERU UND VENEZUELA

    andererseits,

    EINGEDENK der Gemeinsamen Erklärung der Aussenminister der Mitgliedsländer des Vertrages von Cartagena und der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Mai 1980,

    IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die traditionellen Freundschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedsländern des Vertrages von Cartagena und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft es verdienen, gefestigt und vertieft zu werden,

    IN BEKRÄFTIGUNG ihres gemeinsamen Willens, die Bemühungen des Vertrages von Cartagena und der Gemeinschaft zur Errichtung und Stärkung regionaler Organisationen, die sich wirtschaftlichem Wachstum, sozialem Fortschritt und kultureller Entwicklung verschreiben und zugleich einen Faktor des Gleichgewichtes in die internationalen Beziehungen einbringen wollen, gegenseitig zu unterstützen,

    IN ANERKENNUNG dessen, daß der Vertrag von Cartagena eine Organisation des subregionalen Zusammenschlusses von Entwicklungsländern ist, der der Zugehörigkeit von verhältnismässig weniger entwickelten Ländern und Binnenländern Rechnung trägt,

    IN DEM WUNSCH, im Rahmen ihrer jeweiligen menschlichen, geistigen und materiellen Möglichkeiten zur Einleitung einer neuen Phase der internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage von Gleichheit, Gerechtigkeit und Fortschritt beizutragen,

    ENTSCHLOSSEN, ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen sowie ihre Beziehungen im Bereich der Entwicklung zu vertiefen, zu erweitern und vielseitiger zu gestalten,

    IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Erreichung der Ziele eine möglichst umfassende Zusammenarbeit voraussetzt, in die unter Berücksichtigung des wechselseitigen Nutzens die gesamte Wirtschafts- und Handelstätigkeit wie auch die Entwicklung einbezogen wird,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß diese Zusammenarbeit nach Maßgabe der Entwicklung ihrer Politiken in evolutionärer und pragmatischer Weise betrieben werden sollte,

    IN DER ERWAEGUNG, daß diese Zusammenarbeit weltweit und regional zu einer harmonischeren und ausgewogeneren Entwicklung des Handels sowie zu einer gerechteren Verteilung und einer angemesseneren Nutzung der Ressourcen und des Entwicklungspotentials beitragen kann,

    IN DEM BEWUSSTSEIN, daß diese Zusammenarbeit auf nichtpräferentieller Grundlage zwischen gleichen Partnern zustande kommt, jedoch dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der Länder des Vertrages von Cartagena und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Rechnung trägt,

    HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben hierfür als Bevollmächtigte ernannt:

    FÜR DEN RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

    Yannis CHARALAMBOPOULOS

    Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Minister für auswärtige Angelegenheiten der Regierung der Republik Griechenland,

    Wilhelm HAFERKAMP

    Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    FÜR DIE KOMMISSION DES VERTRAGES VON CARTAGENA:

    Iván RIVERA

    Präsident der Kommission des Vertrages von Cartagena, Minister für Industrie, Tourismus und Integration der Republik Peru

    FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK BOLIVIEN:

    José ORTIZ MERCADO

    Minister für Auswärtiges und Kulturangelegenheiten

    FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KOLUMBIEN:

    Rodrigo LLOREDA CAICEDO

    Minister für auswärtige Angelegenheiten

    FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ECUADOR:

    Luis VALENCIA RODRIGÜZ

    Minister für auswärtige Angelegenheiten

    FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PERU:

    Fernando SCHWALB LOPEZ ALDANA

    Präsident des Ministerrates, Minister für auswärtige Angelegenheiten

    FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VENEZUELA:

    José Alberto ZAMBRANO VELASCO

    Minister für auswärtige Angelegenheiten

    DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

    WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Wirtschaftspolitische Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich in den Grenzen ihrer Befugnisse, unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen und in Übereinstimmung mit den langfristigen Zielen ihrer Volkswirtschaften eine möglichst weitgehende wirtschaftspolitische Zusammenarbeit zu begründen, aus der a priori kein Bereich ausgeklammert ist und die ihrem unterschiedlichen Entwicklungsstand Rechnung trägt.

    Ziel dieser Zusammenarbeit ist ganz allgemein ein Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaft und Hebung des Lebensstandards, insbesondere durch: a) die Förderung der Entwicklung von Landwirtschaft und Tierzucht sowie der industriellen, agroindustriellen und energiewirtschaftlichen Entwicklung;

    b) die Förderung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts;

    c) die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten;

    d) die Stärkung der regionalen Entwicklung;

    e) den Schutz und die Verbesserung der Umwelt;

    f) die Förderung der ländlichen Entwicklung;

    g) die Erschließung neuer Versorgungsquellen und neuer Märkte.

    (2) Zur Erreichung dieser Ziele fördern und erleichtern die Vertragsparteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften in geeigneter Weise insbesondere: a) einen Informationsaustausch über die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie die Entwicklung von Kontakten und absatzfördernden Maßnahmen zwischen Unternehmen und Organisationen beider Regionen;

    b) engere Beziehungen zwischen beiden Seiten in der Wirtschaft, in der Industrie, in Landwirtschaft und Tierzucht sowie im Bergbau;

    c) die Zusammenarbeit auf den Gebieten Wissenschaft und Technik, industrielle und agroindustrielle Entwicklung, Landwirtschaft und Tierzucht, Bergbau, Fischerei, Infrastruktur, Verkehr und Fernmeldewesen, Umwelt, Energie und Fremdenverkehr;

    d) Beziehungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Unternehmen beider Seiten, unter anderem in Form von Joint ventures;

    e) geeignete Bedingungen für die Ausweitung der Investitionen auf einer für jede der beteiligten Parteien günstigen Grundlage;

    f) die Zusammenarbeit mit und in Drittländern.

    (3) Um die Erreichung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu erleichtern, setzen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach ihren jeweiligen Verfahren die geeigneten Mittel einschließlich finanzieller Mittel ein.

    Artikel 2

    Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen

    (1) Die Gemeinschaft erkennt an, daß die Andengruppe eine Entwicklungsregion ist und der Vertrag von Cartagena der Zugehörigkeit von weniger entwickelten Ländern und Binnenländern Rechnung trägt.

    (2) Sie ist zu einer finanziellen und technischen Zusammenarbeit bereit, um den Beitrag der Gemeinschaft zur Entwicklung der Andensubregion im Rahmen der Programme für die Entwicklungsländer unter Berücksichtigung der Entwicklungspolitiken der Andensubregion zu erhöhen.

    (3) Die Gemeinschaft wird sich bemühen, ihre Maßnahmen der Entwicklungskooperation in der Andensubregion mit denen ihrer Mitgliedstaaten zu koordinieren, insbesondere bei Integrationsvorhaben der Subregion. Die Vertragsparteien werden sich ferner dafür einsetzen, in geeigneter Weise die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen der beiden Regionen zu erleichtern und zu fördern.

    Artikel 3

    Handelspolitische Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch geeignete Maßnahmen eine ausgewogene Entwicklung, eine Diversifizierung und eine qualitative Verbesserung ihres Handelsverkehrs zu fördern, mit dem Ziel, unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der beiden Vertragsparteien eine Entwicklung des Handels zum höchstmöglichen Stand zu erreichen.

    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, Mittel und Wege zur Erleichterung des Warenverkehrs und zur Beseitigung der Handelshemmnisse, namentlich der nichttariflichen und zollähnlichen Hemmnisse zu prüfen, wobei unter anderem die Arbeiten der internationalen Organisationen zu berücksichtigen sind.

    (3) Im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften sind die Vertragsparteien bei der Gestaltung ihrer Politiken bestrebt: a) nach Modalitäten für eine bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zu suchen, um Handelsprobleme von gemeinsamem Interesse einschließlich der Fragen betreffend Grundstoffe, Halbfertigwaren und Fertigwaren zu lösen;

    b) einander weitestgehende Handelserleichterungen einzuräumen;

    c) den beiderseitigen Interessen und Bedürfnissen in Fragen des Zugangs zu den Märkten für Grundstoffe, Halbfertigwaren und Fertigwaren und der Stabilisierung der internationalen Rohstoffmärkte im Einklang mit den in den zuständigen multilateralen Gremien vereinbarten Zielen voll Rechnung zu tragen;

    d) Absatzförderungsmaßnahmen zu prüfen und zu empfehlen, die eine Steigerung der Ein- und Ausfuhren begünstigen;

    e) eine Annäherung zwischen den Wirtschaftsbeteiligten beider Regionen mit dem Ziel einer Diversifizierung und Verstärkung der Handelsströme herbeizuführen.

    (4) Im Rahmen dieser handelspolitischen Zusammenarbeit wird die Gemeinschaft sich bemühen, nach Maßgabe ihrer eigenen Vorschriften, der Bestimmungen dieses Abkommens und ihrer internationalen Verpflichtungen den Handelsströmen aus den im Vertrag von Cartagena als weniger entwickelt eingestuften Ländern besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, um so einen gerechten Ausgleich der Vorteile des Handels zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft zu begünstigen.

    Artikel 4

    Meistbegünstigungsklausel

    (1) Die Vertragsparteien räumen einander für ihre Wareneinfuhren und -ausfuhren die Meistbegünstigung in allen nachstehenden Bereichen ein: - Anwendung von Zöllen und Abgaben jeder Art, einschließlich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle und Abgaben;

    - Regelungen für die Zollabfertigung, den Transit, die Lagerung und die Umladung;

    - direkte und indirekte Steuern und sonstige inländische Abgaben;

    - Regelungen für die Zahlung, einschließlich der Zuteilung von Devisen und der Überweisung dieser Zahlungen;

    - Regelungen für Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Verwendung der Waren auf dem Binnenmarkt.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich handelt um a) Vorteile, die Nachbarländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden;

    b) Vorteile, die im Hinblick auf die Schaffung einer Zollunion oder einer Freihandelszone gewährt werden oder sich aus der Schaffung einer solchen Union oder Zone ergeben, einschließlich der Vorteile, die im Rahmen einer Zone regionaler Wirtschaftsintegration in Lateinamerika eingeräumt werden;

    c) Vorteile, die bestimmten Ländern in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen gewährt werden;

    d) Vorteile, die von den Mitgliedsländern des Vertrages von Cartagena bestimmten Ländern in Übereinstimmung mit dem Protokoll über die Handelsverhandlungen zwischen Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gewährt werden.

    (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der bestehenden Rechte und Verpflichtungen aufgrund des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

    Artikel 5

    Gemischter Kooperationsausschuß

    (1) Es wird ein Gemischter Kooperationsausschuß aus Vertretern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages von Cartagena eingesetzt.

    (2) Aufgabe des Gemischten Ausschusses ist es, die erforderlichen Maßnahmen zu prüfen und zu fördern und deren Ergebnisse zu evaluieren, um die mit diesem Abkommen eingeleitete Kooperation konkret zu verwirklichen. Der Gemischte Ausschuß spricht diesbezuegliche Empfehlungen aus. Er hat ferner die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien in Fragen der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens Lösungen zu empfehlen.

    (3) Der Gemischte Ausschuß wird auf geeigneter Ebene gebildet, damit die Anwendung dieses Abkommens erleichtert und die Erreichung seiner Ziele begünstigt wird.

    (4) Der Gemischte Ausschuß kann gegebenenfalls Fachausschüsse bilden, die mit der Ausführung der von diesem Ausschuß gestellten Aufgaben betraut werden.

    (5) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sein Arbeitsprogramm fest.

    (6) Der Gemischte Ausschuß tagt normalerweise einmal im Jahr. Auf gemeinsamen Beschluß hin können weitere Tagungen einberufen werden.

    Artikel 6

    Andere Abkommen

    (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden durch dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens erlassenen Bestimmungen die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedsländern des Vertrages von Cartagena bilateral tätig zu werden und gegebenenfalls neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu schließen, nicht berührt.

    (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrages von Cartagena werden durch dieses Abkommen und die aufgrund des Abkommens erlassenen Bestimmungen die Befugnisse der Mitgliedsländer des Vertrages von Cartagena, im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften bilateral tätig zu werden, und gegebenenfalls neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten zu schließen, nicht berührt.

    (3) Vorbehaltlich der vorstehenden Absätze ersetzen die Bestimmungen dieses Abkommens die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela geschlossenen Abkommen, die mit ihnen unvereinbar oder identisch sind.

    Artikel 7

    Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

    Zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern andererseits wird ein getrenntes Protokoll geschlossen.

    Artikel 8

    Geographischer Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete, in denen der Vertrag von Cartagena angewendet wird, andererseits.

    Artikel 9

    Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 10

    Geltungsdauer

    (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (2) Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und sodann automatisch jeweils um zwei Jahre verlängert, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf eines Zeitraums von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt worden ist.

    (3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

    Artikel 11

    Verbindliche Sprachen

    Dieses Abkommen ist in sieben Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

    Til bekräftelse heraf har undertegnede, som er behörigt befuldmägtigede hertil, underskrevet denne aftale.

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

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    In witneß whereof, the undersigned, being duly authorized thereto, have signed this Agreement.

    En foi de quoi, les soussignés, dûment habilités à cette fin, ont signé le présent accord.

    In fede di che, i sottoscritti, debitamente abilitati a tale fine, hanno firmato il presente accordo.

    Ten blijke waarvan de ondergetekenden, naar behoren daartö gemachtigd, deze Overeenkomst hebben ondertekend.

    En fe de lo cual, los abajo firmantes, debidamente habilitados para este fin, han firmado el presente acuerdo.

    Udfärdiget i Cartagena, den syttende december nitten hundrede og treogfirs.

    Geschehen zu Cartagena am siebzehnten Dezember neunzehnhundertdreiundachtzig.

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    Done at Carthagena on the seventeenth day of December in the year one thousand nine hundred and eighty-three.

    Fait à Carthagène, le dix-sept décembre mil neuf cent quatre-vingt-trois.

    Fatto a Cartagena, addì diciassette dicembre millenovecentoottantatré.

    Gedaan te Cartagena, de zeventiende december negentienhonderd drieëntachtig.

    Hecho en Cartagena, el diecisiete de diciembre de mil novecientos ochenta y tres.

    For Raadet for De europäiske Fälleßkaber

    Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

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    For the Council of the European Communities

    Pour le Conseil des Communautés européennes

    Per il Consiglio delle Comunità europee

    Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

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    ANHANG I ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ZUM ALLGEMEINEN PRÄFERENZSYSTEM

    Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bekräftigt die Bedeutung des von ihr gemäß der Resolution Nr. 21(II) der zweiten UNCTAD-Konferenz eingeführten allgemeinen Präferenzsystems für die Entwicklung des Handels der Mitgliedstaaten des Vertrages von Cartagena.

    In dem Bestreben, den Mitgliedsländern des Vertrages von Cartagena die optimale und möglichst umfassende Ausnutzung des allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu erleichtern, erklärt diese sich bereit, im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit späterer Verbesserungen dieses Systems nach Modalitäten zu erörtern, die eine Berücksichtigung der Interessen und der Wirtschaftslage dieser Länder ermöglichen.

    Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nimmt diesbezueglich zur Kenntnis, daß der Vertrag von Cartagena und seine Mitgliedsländer zu einem ihnen geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Erzeugnisse benennen werden, die für ihre Volkswirtschaften von Belang sind.

    ANHANG II ERKLÄRUNG ZUR HANDELSPOLITISCHEN ZUSAMMENARBEIT

    Im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen handelspolitischen Zusammenarbeit erklären sich die Vertragsparteien bereit, im Gemischten Ausschuß und im Zuge ihrer beiderseitigen Wirtschaftspolitiken etwaige besondere Probleme zu prüfen, die sich im Bereich des Handels ergeben könnten.

    ANHANG III BRIEFWECHSEL ÜBER DEN SEETRANSPORT

    Sehr geehrter Herr Präsident!

    Ich beehre mich, Ihnen folgendes zu bestätigen:

    In der Frage etwaiger Handelshemmnisse, die sich - für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie für den Vertrag von Cartagena und seine Mitgliedsländer - aus der Abwicklung des Seefrachtverkehrs ergeben können, ist vereinbart worden, daß beiderseits zufriedenstellende Lösungen gegebenenfalls im Rahmen einer Zusammenarbeit erarbeitet werden, die - nach den jeweiligen Befugnissen - im Bereich des Seefrachtverkehrs schrittweise verwirklicht wird und auf die Förderung der Entwicklung des Handels gerichtet ist.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

    Sehr geehrter Herr Präsident!

    Ich beehre mich, Ihnen folgendes zu bestätigen:

    In der Frage etwaiger Handelshemmnisse, die sich - für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie für den Vertrag von Cartagena und seine Mitgliedsländer - aus der Abwicklung des Seefrachtverkehrs ergeben können, ist vereinbart worden, daß beiderseits zufriedenstellende Lösungen gegebenenfalls im Rahmen einer Zusammenarbeit erarbeitet werden, die - nach den jeweiligen Befugnissen - im Bereich des Seefrachtverkehrs schrittweise verwirklicht wird und auf die Förderung der Entwicklung des Handels gerichtet ist.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Vertrages von Cartagena und seiner Mitgliedsländer

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