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Document 31983L0189

Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

ABl. L 109 vom 26.4.1983, p. 8–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/08/1998; Aufgehoben und ersetzt durch 31998L0034

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1983/189/oj

31983L0189

Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

Amtsblatt Nr. L 109 vom 26/04/1983 S. 0008 - 0012
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0034
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0154


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RICHTLINIE DES RATES

vom 28 . März 1983

über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

( 83/189/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 100 und 213 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Verbot mengenmässiger Beschränkungen im Warenaustausch sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche mengenmässigen Beschränkungen ist eine der Grundlagen der Gemeinschaft .

Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse sind nur zulässig , wenn sie notwendig sind , um zwingenden Erfordernissen zu genügen , und wenn sie einem Ziel allgemeinen Interesses dienen , für das sie eine wesentliche Garantie darstellen .

Es ist unerläßlich , daß die Kommission schon vor dem Erlaß technischer Vorschriften über die erforderlichen Informationen verfügt . Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 5 des Vertrages gehalten , der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern ; sie sind deshalb verpflichtet , ihr von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften Mitteilung zu machen .

Desgleichen müssen alle Mitgliedstaaten über die von einem von ihnen geplanten technischen Vorschriften unterrichtet sein .

Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen ausserdem über die erforderliche Frist verfügen , um Änderungen der geplanten Maßnahme vorschlagen zu können , mit denen etwaige aus dieser entstehende Handelshemmnisse beseitigt oder abgeschwächt werden .

Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben , eine Gemeinschaftsrichtlinie auf dem von der geplanten einzelstaatlichen Maßnahme betroffenen Gebiet vorzuschlagen oder zu erlassen .

In beiden Fällen ist der betreffende Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 5 des Vertrages verpflichtet , das Inkraftsetzen der geplanten Maßnahme während eines genügend langen Zeitraums auszusetzen , um die Möglichkeit dafür zu schaffen , daß Änderungsvorschläge gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag einer Richtlinie des Rates oder eine Richtlinie der Kommission ausgearbeitet wird . Die in der Vereinbarung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28 . Mai 1969 über die Stillhalteregelung und die Unterrichtung der Kommission ( 4 ) , in der Fassung der Vereinbarung vom 5 . März 1973 ( 5 ) , vorgesehenen Fristen haben sich in solchen Fällen als unzureichend erwiesen ; es ist deshalb erforderlich , längere Fristen vorzusehen .

Das in der Vereinbarung vom 28 . Mai 1969 vorgesehene Verfahren einer Stillhalteregelung und der Unterrichtung der Kommission gilt für die davon erfassten Erzeugnisse , die nicht unter diese Richtlinie fallen , weiter .

Innerstaatliche technische Normen können in der Praxis die gleichen Wirkungen auf den freien Warenaustausch wie technische Vorschriften ausüben .

Es ist deshalb erforderlich , die Unterrichtung der Kommission über Entwürfe von Normen unter den gleichen Bedingungen , wie sie für technische Vorschriften gelten , sicherzustellen . Gemäß Artikel 213 des Vertrages kann die Kommission zur Erfuellung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen ; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages geregelt .

Es ist darüber hinaus erforderlich , daß die Mitgliedstaaten und die Normungsgremien über die von den Normungsgremien der anderen Mitgliedstaaten geplanten Normen unterrichtet werden .

Es empfiehlt sich , einen Ständigen Ausschuß einzusetzen , dessen Mitglieder von den Mitgliedstaaten ernannt werden und dessen Auftrag darin besteht , die Kommission bei der Prüfung innerstaatlicher Normenentwürfe und bei ihren Bemühungen um Verminderung möglicher Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs zu unterstützen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen :

1 . Technische Spezifikation : Spezifikation , die in einem Schriftstück enthalten ist , das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt , wie Qualitätsstufen , Gebrauchstauglichkeit , Sicherheit oder Abmessungen , einschließlich der Festlegungen über Terminologie , Bildzeichen , Prüfung und Prüfverfahren , Verpackung , Kennzeichnung oder Beschriftung .

2 . Norm : Technische Spezifikation , die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde , deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist .

3 . Normungsprogramm : Schriftstück , das eine Aufstellung derjenigen Gegenstände enthält , für welche die Absicht zur Erstellung oder Änderung einer Norm besteht .

4 . Normentwurf : Schriftstück , das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen Verabschiedung nach dem innerstaatlichen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist , in der es als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur öffentlichen Enquete ( Stellungnahme ) veröffentlicht wird .

5 . Technische Vorschrift : Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften , deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist , ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen .

6 . Entwurf einer technischen Vorschrift : Text einer technischen Spezifikation , einschließlich Verwaltungsvorschriften , der in der Absicht ausgearbeitet worden ist , diese Spezifikation letztlich als technische Vorschrift festzulegen oder festlegen zu lassen , und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet , in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind .

7 . Erzeugnis : Erzeugnisse , die gewerblich hergestellt werden , mit Ausnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 des Vertrages , aller Nahrungs - und Futtermittel , von Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG ( 6 ) und kosmetischer Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG ( 7 ) .

Artikel 2

( 1 ) Die Kommission und die in Liste 1 des Anhangs aufgeführten Normungsgremien werden jährlich bis spätestens 31 . Januar über die Normungsprogramme unterrichtet , die von den in Liste 2 des Anhangs genannten nationalen Normungsgremien erstellt worden sind . Diese Informationen werden vierteljährlich auf den neuesten Stand gebracht . Die Kommission kann auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Listen 1 und 2 des Anhangs ändern oder ergänzen .

( 2 ) In den Normungsprogrammen wird insbesondere angegeben , ob es sich bei der betreffenden Norm handelt um

- die vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm ,

- die Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm mit bestimmten nationalen Varianten oder Abweichungen ,

- eine neue nationale Norm oder

- die Änderung einer nationalen Norm .

Die Kommission kann nach Anhörung des in Artikel 5 vorgesehenen Ausschusses Regeln für die kodifizierte Vorlage dieser Informationen sowie ein Schema und Kriterien aufstellen , nach denen die Normungsprogramme abzufassen sind , um ihren Vergleich zu erleichtern .

( 3 ) Die Informationen stehen den Mitgliedstaaten bei der Kommission in einer Form zur Verfügung , die einen Vergleich der verschiedenen Normungsprogramme gestattet .

Artikel 3

Die Kommission und die Normungsgremien werden von dem Wunsch eines oder mehrerer Normungsgremien unterrichtet .

- passiv oder aktiv ( durch einen Beobachter ) an den von einem anderen Normungsgremium geplanten Arbeiten beteiligt zu werden ;

- daß eine europäische Norm oder auf andere Weise erstellte einheitliche technische Spezifikationen ausgearbeitet werden .

Artikel 4

Die in Liste 1 genannten Normungsgremien und die Kommission erhalten mindestens alle vier Monate sämtliche neuen Normentwürfe ; ausgenommen sind Fälle , in denen es sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt .

Bei der Übermittlung der Normentwürfe ist mitzuteilen , ob es sich handelt um

- die Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm mit bestimmten nationalen Varianten oder Abweichungen ,

- eine neue nationale Norm oder

- die Änderung einer nationalen Norm .

Artikel 5

Es wird ein Ständiger Ausschuß aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt ; diese können sich durch Sachverständige oder Berater unterstützen lassen ; den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission .

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 6

( 1 ) Der Ausschuß hält mindestens zweimal im Jahr mit den Vertretern der in Liste 1 genannten Normungsgremien Sitzungen ab .

( 2 ) Die Kommission legt dem Ausschuß einen Bericht über die Einführung und Anwendung der obengenannten Verfahren vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder vorauszusehenden Handelshemmnisse .

( 3 ) Der Ausschuß nimmt zu den Mitteilungen und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung , wobei er gegenüber der Kommission insbesondere anregen kann .

- die europäischen Normungsgremien zu ersuchen , innerhalb einer bestimmten Frist eine europäische Norm zu erarbeiten ;

- darauf hinzuwirken , daß die betroffenen Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Handelshemmnissen gegebenenfalls zunächst untereinander geeignete Schritte beschließen ;

- alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen .

4 . Der Ausschuß ist von der Kommission anzuhören

a ) vor jeder Änderung der Listen des Anhangs ( Artikel 2 Absatz 1 ) ;

b ) bei der Aufstellung der Regeln für die kodifizierte Vorlage der Angaben sowie des Schemas und der Kriterien , nach denen die Normungsprogramme abzufassen sind ( Artikel 2 Absatz 2 ) ;

c ) bei der Wahl des praktischen Systems für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch sowie bei etwaigen Änderungen desselben ;

d ) bei der Überprüfung der Arbeitsweise des aufgrund dieser Richtlinie geschaffenen Systems ( Artikel 11 ) .

( 5 ) Der Ausschuß kann von der Kommission zu jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden .

( 6 ) Der Ausschuß kann sich auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen .

( 7 ) Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich .

Der Ausschuß und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen , die auch dem Privatsektor angehören können , als Sachverständige anhören .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen , damit ihre Normungsgremien während der Erarbeitung einer europäischen Norm nach Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich keine Normen in dem betreffenden Bereich festlegen oder einführen . Diese Verpflichtung erlischt , wenn sechs Monate nach Ablauf der gemäß dem genannten Gedankenstrich festgesetzten Frist keine europäische Norm verabschiedet worden ist .

( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten der Normungsgremien , die diese auf Antrag der Behörden durchführen , um im Falle bestimmter Erzeugnisse technische Spezifikationen oder eine Norm zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse festzulegen .

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 jeden unter Unterabsatz 1 fallenden Antrag als Entwurf einer technischen Vorschrift mit und legen die Gründe dar , die die Festlegung einer solchen Vorschrift rechtfertigen .

Artikel 8

( 1 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzueglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift , es sei denn , es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm , wobei es dann ausreicht mitzuteilen , um welche Norm es sich handelt ; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe , die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen , es sei denn , die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor .

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzueglich von dem Entwurf ; sie kann ihn auch dem Ausschuß zur Stellungnahme vorlegen .

( 2 ) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat , der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat , Bemerkungen vorbringen , die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt .

( 3 ) Auf ausdrückliche Bitte eines Mitgliedstaates oder der Kommission teilen die Mitgliedstaaten unverzueglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit .

( 4 ) Die aufgrund dieses Artikels gelieferten Informationen sind vertraulich .

Der Ausschuß und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen , die auch dem Privatsektor angehören können , als Sachverständige anhören .

Artikel 9

( 1 ) Unbeschadet des Absatzes 2 nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift erst sechs Monate nach der Übermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 1 an , wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt eine ausführliche Stellungnahme abgibt , aus der hervorgeht , daß die geplante Maßnahme geändert werden sollte , um etwaige Handelshemmnisse , die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben könnten , zu verhindern oder zu begrenzen .

( 2 ) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt zwölf Monate , wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ihre Absicht mitteilt , eine Richtlinie für den betreffenden Bereich vorzuschlagen oder zu erlassen .

( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht , wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit gezwungen ist , ohne Möglichkeit vorheriger Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten , um sie unverzueglich zu erlassen und durchzuführen . In diesem Falle gibt der Mitgliedstaat in der in Artikel 8 genannten Mitteilung die Gründe für die Dringlichkeit dieser Maßnahmen an .

Artikel 10

Die Artikel 8 und 9 gelten nicht , wenn die Mitgliedstaaten Verpflichtungen aufgrund von Gemeinschaftsrichtlinien erfuellen ; dies gilt auch für Engagements aus einer internationalen Übereinkunft , aufgrund derer einheitliche technische Spezifikationen in der Gemeinschaft zu erlassen sind .

Artikel 11

Spätestens vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie überprüft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem in Artikel 5 genannten Ausschuß die Arbeitsweise der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und schlägt gegebenenfalls zweckmässige Änderungen vor .

Artikel 12

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen ; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 28 . März 1983 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . ERTL

( 1 ) ABl . Nr . C 253 vom 1 . 10 . 1980 , S . 2 .

( 2 ) ABl . Nr . C 144 vom 15 . 6 . 1981 , S . 122 .

( 3 ) ABl . Nr . C 159 vom 29 . 6 . 1981 , S . 23 .

( 4 ) ABl . Nr . C 76 vom 17 . 6 . 1969 , S . 9 .

( 5 ) ABl . Nr . C 9 vom 15 . 3 . 1973 , S . 3 .

( 6 ) ABl . Nr . 22 vom 9 . 2 . 1965 , S . 369/65 .

( 7 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 169 .

ANHANG

LISTE 1

Normungsgremien

AFNOR ( Frankreich )

Association française de normalisation

Tour Europe - Cedex 7

F-92080 Paris La Défense

UTE ( Frankreich )

Union technique de l'électricité ( UTE )

12 , Place des Etats-Unis

F-75703 Paris Cedex 16

BSI ( Vereinigtes Königreich )

Britisch Standards Institution

2 , Park Street

GB-London W1A 2BS

BEC ( Vereinigtes Königreich )

British Electrotechnical Committee

British Standards Institution

2 , Park Street

GB-London W1A 2BS

DS ( Dänemark )

Dansk Standardiseringsraad

Aurehöjvej 12

Postboks 77

DK-2900 Hellerup

DEK ( Dänemark )

Dansk Elektroteknisk Komité ( DEK )

Strandgade , 36 st .

DK-1401 Köbenhavn K

DIN ( Deutschland )

DIN Deutsches Institut für Normung e . V .

Burggrafenstrasse 4 - 10

Postfach 11 07

D-1000 Berlin 30

DKE ( Deutschland )

Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE ( DKE )

Stresemannallee 15

D-6000 Frankfurt am Main 70

ELOT ( Griechenland )

Hellenic Organization for Standardization ( ELOT )

Didotou 15

GR-Athens 144

IBN ( Belgien )

Institut belge de normalisation/Belgisch Instituut voor Normalisatie

29 , avenü de la Brabançonne(laan )

B-1040 Bruxelles/Brussel

CEB ( Belgien )

Comité électrotechnique ( CEB ) /Belgisch Elektrotechnisch Comité ( BEC )

3 , Galerie Ravenstein , bte 11

B-1000 Bruxelles/Brussel

IIRS ( Irland )

Institute for Industrial Research and Standards

Ballymun Road

IRL-Dublin 9

ETCI ( Irland )

Electro-Technical Council of Ireland ( ETCI )

Institute for Industrial Research and Standards

Ballymun Road

IRL-Dublin 9

( Luxemburg )

Inspection du travail et des Mines

2 , rü des Girondins

L-Luxembourg

NNI ( Niederlande )

Nederlands Normalisatie Instituut

Postbus 5059

NL-2600 GB Delft

NEC ( Niederlande )

Nederlands Elektrotechnisch Comité ( NEC )

Kalfjeslaan 2

NL-2623 AA Delft

UNI ( Italien )

Ente nazionale italiano di Unificazione

Piazza Armando Diaz 2

I-20123 Milano

CEI ( Italien )

Comitato elettrotecnico Italiano ( CEI )

Viale Monza 259

I-20126 Milano

CEN

Comité européen de normalisation

Rü de Brederode - Bruxelles

CENELEC

Comité européen de normalisation Electrotechnique

Rü de Brederode - Bruxelles

LISTE 2

Nationale Normungsgremien in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

( Dieselben Gremien wie in Liste 1 mit Ausnahme von CEN und ( ENELEC )

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