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Document 31983L0131
Commission Directive 83/131/EEC of 14 March 1983 amending the Annex to Council Directive 79/117/EEC prohibiting the placing on the market and use of plant protection products containing certain active substances
Richtlinie 83/131/EWG der Kommission vom 14. März 1983 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten.
Richtlinie 83/131/EWG der Kommission vom 14. März 1983 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten.
ABl. L 91 vom 9.4.1983, p. 35–35
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31979L0117 | Vervollständigung | Anhang | 15/03/1983 |
Richtlinie 83/131/EWG der Kommission vom 14. März 1983 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten.
Amtsblatt Nr. L 091 vom 09/04/1983 S. 0035 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0071
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0129
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0071
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0129
***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 14. März 1983 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten. (83/131/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (1), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Infolge der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sind bestimmte Änderungen des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG erforderlich. Im Anhang sind eine Reihe von in der Richtlinie zugelassenen zeitweiligen Ausnahmen vom Verbot aufzuheben, da nunmehr weniger schädliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, daß sie nicht oder nicht mehr die Absicht haben, diese Ausnahmen anzuwenden. Es erscheint angezeigt, die beständige organische Chlorverbindung Camphechlor in die Liste der verbotenen Wirkstoffe aufzunehmen, da seine Anwendung sich auf die Gesundheit von Mensch und Tier schädlich auswirken kann und ausserdem abträglich für die Umwelt ist. Die Kommission hat den Wissenschaftlichen Ausschuß für Schädlingsbekämpfungsmittel hinsichtlich dieser Verbindung zu Rate gezogen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Richtlinie 79/117/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Teil A »Quecksilberverbindungen" a) Ziffer 4 »Alkylquecksilberverbindungen" erhält Buchstabe a) folgende Fassung: »zur Tauchbehandlung von Pflanzkartoffeln", b) Ziffer 5 »Alkoxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen" aa) wird Buchstabe a) gestrichen, bb) werden die Buchstaben b), c) und d) zu den Buchstaben a), b) bzw. c). 2. In Teil B »Beständige organische Chlorverbindungen" a) Ziffer 1 »Aldrin" erhält Buchstabe a) folgende Fassung: »Zur Bodenbehandlung gegen Otiorrhynchus in Gärtnereien und in der Zierpflanzenzucht", b) Ziffer 4 »DDT" werden die Buchstaben a), b), c) und e) gestrichen, c) Ziffer 7 »Heptachlor" wird der Text der zweiten Spalte gestrichen, d) wird in der ersten Spalte nach Ziffer 8 folgende Ziffer eingefügt: »9. Camphechlor (Toxaphen)". Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Oktober 1984 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. März 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36.