EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31982L0806
Council Directive 82/806/EEC of 22 November 1982 amending, for the second time (benzene), Directive 76/769/EEC on the approximation of the laws, regulations and administrative provisions of the Member States relating to restrictions on the marketing and use of certain dangerous substances and preparationsH
Richtlinie 82/806/EWG des Rates vom 22. November 1982 zur zweiten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Benzol)t
Richtlinie 82/806/EWG des Rates vom 22. November 1982 zur zweiten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Benzol)t
ABl. L 339 vom 1.12.1982, p. 55–56
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31976L0769 | Vervollständigung | Anhang | 25/11/1982 |
Richtlinie 82/806/EWG des Rates vom 22. November 1982 zur zweiten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Benzol)t
Amtsblatt Nr. L 339 vom 01/12/1982 S. 0055 - 0056
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0285
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0285
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0139
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0139
***** RICHTLINIE DES RATES vom 22. November 1982 zur zweiten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Benzol) (82/806/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Benzol ist ein hochgiftig bekannter Stoff, der das Zentrale Nervensystem und die Blutbildung schädigen sowie Krebserkrankungen, insbesondere Leukämie, hervorrufen kann. Benzol wird unter anderem zur Herstellung von Spielsachen verwendet, die die Einatmung, die orale oder die perkutane Aufnahme von Benzol möglich machen, wodurch die Kinder den vorstehend genannten Gefahren ausgesetzt sind. Durch Festlegung eines Grenzwertes für die Konzentration an frei verfügbarem Benzol können diese Gefahren ausgeschlossen werden. In einigen Mitgliedstaaten bestehen Regelungen für Benzol, die hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung Unterschiede aufweisen. Diese Unterschiede stellen ein Handelshemmnis dar und wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus. Zur Beseitigung dieser Unterschiede ist der Anhang der Richtlinie 76/769/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/663/EWG (5), zu ergänzen. Der Beratende wissenschaftliche Ausschuß für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen hat zu dieser Frage Stellung genommen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt ergänzt: 1.2 // »5. Benzol CAS-Nr. 71-43-2 (Chemical Abstract Service Number) // Nicht zugelassen in Spielwaren oder Teilen von Spielwaren, die in den Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration an frei verfügbarem Benzol höher als 5 mg/kg des Gewichts der Spielwaren bzw. Teile von Spielwaren ist." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. November 1982. Im Namen des Rates Der Präsident U. ELLEMANN-JENSEN (1) ABl. Nr. C 285 vom 4. 11. 1981, S. 2. (2) ABl. Nr. C 346 vom 31. 12. 1980, S. 95. (3) ABl. Nr. C 353 vom 31. 12. 1980, S. 31. (4) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. (5) ABl. Nr. L 197 vom 3. 8. 1979, S. 37.