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Document 31982L0606

    Richtlinie 82/606/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über von den Mitgliedstaaten durchzuführende Erhebungen über die Verdienste der ständig beschäftigten Arbeiter und der Saisonarbeiter in der Landwirtschaft

    ABl. L 247 vom 23.8.1982, p. 22–24 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/10/1997; Aufgehoben durch 31997D0664

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/606/oj

    31982L0606

    Richtlinie 82/606/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über von den Mitgliedstaaten durchzuführende Erhebungen über die Verdienste der ständig beschäftigten Arbeiter und der Saisonarbeiter in der Landwirtschaft

    Amtsblatt Nr. L 247 vom 23/08/1982 S. 0022 - 0024
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0141
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0036
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0141
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0036


    RICHTLINIE DES RATES vom 28. Juli 1982 über von den Mitgliedstaaten durchzuführende Erhebungen über die Verdienste der ständig beschäftigten Arbeiter und der Saisonarbeiter in der Landwirtschaft (82/606/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

    nach Kenntnisnahme von dem Richtlinienentwurf der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission muß zur Erfuellung der ihr nach dem Vertrag, insbesondere nach den Artikeln 2, 39, 117, 118, 119 und 122 obliegenden Aufgaben über die Lohnsituation und -entwicklung in den Mitgliedstaaten unterrichtet sein.

    Die in den Mitgliedstaaten verfügbaren statistischen Unterlagen über die Löhne der Landarbeiter gestatten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine zuverlässigen Vergleiche ; eine spezifische Gemeinschaftserhebung nach einheitlichen Definitionen und Merkmalen erscheint deshalb unumgänglich.

    Die Kommission muß in regelmässigen Zeitabständen über möglichst vollständige Informationen über die Löhne verfügen, und es ist deshalb wichtig, sämtliche Kategorien männlicher und weiblicher Landarbeiter in die Erhebungen einzubeziehen.

    Da jedoch in mehreren Mitgliedstaaten die Anzahl der Landarbeiter bestimmter Kategorien nicht sehr signifikant ist, sollte ihre Erfassung selektiv erfolgen.

    Für die Bundesrepublik Deutschland sollte in bezug auf Landarbeiter, die Naturalleistungen erhalten, wegen der für die Zwecke dieser Richtlinie nicht signifikanten Anzahl derartiger Landarbeiter in diesem Land eine Ausnahme vorgesehen werden.

    Es ist möglich und auch wirtschaftlicher, die Erhebungen im Stichprobenverfahren durchzuführen ; um dabei einen vergleichbaren Genauigkeitsgrad der Ergebnisse zu gewährleisten, ist eine sowohl konstante als auch möglichst niedrige Fehlergrenze anzustreben.

    Ferner sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten für die Zeit bis 1986 einen finanziellen Beitrag zu den Kosten der Erhebungen gewährt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten führen 1984 und danach alle zwei Jahre eine Erhebung über die Effektivverdienste der in der Landwirtschaft ständig vollzeitlich und/oder als Saisonarbeiter beschäftigten männlichen und weiblichen Arbeiter durch. Die Arbeiterkategorien, die bei dieser Erhebung in jedem Mitgliedstaat zu erfassen sind, sind in Anhang I festgelegt.

    (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Erhebung erstmals schon im Jahr 1982 durchführen.

    (3) Ferner können die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission in die Erhebung die ständig teilzeitlich beschäftigten Arbeiter - entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung - einbeziehen.

    (4) Die einzelnen Arbeiterkategorien im Sinne der Absätze 1 und 3 sind in Anhang II definiert.

    Artikel 2

    Die Erhebung wird hinsichtlich der ständig beschäftigten Arbeiter auf der Grundlage der statistischen Angaben für die Monate September, Oktober oder November und hinsichtlich der Saisonarbeiter für die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten festgelegten Monate durchgeführt.

    Artikel 3

    Die Erhebung erstreckt sich nach den in Artikel 1 vorgesehenen Bedingungen auf alle Betriebe, die ständig beschäftigte Arbeiter und/oder Saisonarbeiter verwenden und Tätigkeiten ausüben, die durch die Klasse 01 der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE) abgegrenzt und umschrieben sind ; ausgenommen hiervon sind die Betriebe, deren Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend in der Landschaftsgärtnerei, in der Jagd und in der Ausführung landwirtschaftlicher Nebentätigkeiten besteht.

    Artikel 4

    Die Erhebung wird im Stichprobenverfahren durchgeführt. Die Mitgliedstaaten treffen vor allem hinsichtlich der Stichprobengrundlage alle geeigneten Maßnahmen, um die Qualität der Erhebungsergebnisse zu erhalten oder erforderlichenfalls zu verbessern.

    Artikel 5

    Die Erhebung besteht darin, für jeden betroffenen Arbeiter alle Angaben über Bruttobarverdienst in dem/den in Artikel 2 genannten Monat(en), Art der ausgeuebten Tätigkeit, Lohnberechnungsgrundlage und Anzahl der entlohnten Stunden, Geschlecht, Alter und berufliche Qualifikation sowie - mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland - über das Bestehen von Naturalleistungen zu ermitteln.

    Artikel 6

    Die Kommission regelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die technischen Einzelheiten der Erhebung sowie die Modalitäten für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten erhalten für die Durchführung der bis einschließlich 1986 durchgeführten Erhebungen je befragter Betrieb einen Pauschalbetrag aus den im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für diese Zwecke bereitgestellten Mitteln.

    Artikel 8

    Der Rat überprüft diese Richtlinie erstmals vor Ende 1990 und danach alle sechs Jahre anhand eines Berichtes der Kommission, der eine Beurteilung der Erfahrungen enthält, die bei der Durchführung der vorgenommenen Erhebungen gemacht worden sind.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1984 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Artikel 10

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 1982.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    O. MÖLLER

    ANHANG I Arbeiterkategorien nach Artikel 1

    1. Für Belgien, Dänemark, Deutschland (mit Ausnahme der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland), Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Luxemburg und das Vereinigte Königreich : ständig vollzeitlich beschäftigte Arbeiter.

    2. Für Griechenland : ständig beschäftigte Arbeiter und Saisonarbeiter.

    ANHANG II Definition der Arbeiterkategorien nach Artikel 1

    1. "Ständig beschäftigter Arbeiter" ist eine nicht zur Familie des Betriebsinhabers gehörige Arbeitskraft, die eine manuelle Tätigkeit verrichtet und im Betrieb einer ständigen Beschäftigung nachgeht, d.h. einer Beschäftigung, die das ganze Jahr hindurch auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis kontinuierlich und regelmässig ausgeuebt werden kann.

    Es handelt sich um eine Lohnarbeitskraft im engeren Sinn, d.h. um eine regelmässig entlohnte Arbeitskraft, die aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrags "ganzjährig" arbeitet, wobei natürlich der jahreszeitlich bedingte Rhythmus in der Landarbeit zu berücksichtigen ist. a) "Ständig vollzeitlich beschäftigter Arbeiter" ist ein Arbeiter, der aufgrund seines Arbeitsvertrags für die Dauer des Jahres zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die mindestens gleich der tariflichen oder üblichen Arbeitszeit ist.

    b) "Ständig teilzeitlich beschäftigter Arbeiter" ist ein Arbeiter, der aufgrund seines Arbeitsvertrags für die Dauer des Jahres zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die unter der tariflichen oder üblichen Arbeitszeit liegt, jedoch mehr als 15 Wochenstunden umfasst. Unter Teilzeitarbeit ist nicht nur Halbzeitarbeit zu verstehen ; sie kann je nach den Erfordernissen des landwirtschaftlichen Betriebes im Tages-, Wochen oder Monatsrhythmus gestaltet werden.

    Zur Unterscheidung zwischen einem ständig vollzeitlich und einem ständig teilzeitlich beschäftigten Arbeiter wird auf das Arbeitsjahr und nicht nur auf den Erhebungsmonat Bezug genommen. So gilt etwa ein Arbeiter, der für die Dauer des Jahres durchschnittlich 40 Wochenstunden (tarifliche oder übliche Arbeitsdauer) arbeiten muß, im Erhebungsmonat aber nur 20 Stunden abgeleistet hat, als ständig vollzeitlich beschäftigter Arbeiter.

    2. "Saisonarbeiter" ist eine nicht zur Familie des Betriebsinhabers gehörige Arbeitskraft, die eine manuelle Tätigkeit verrichtet und im Betrieb einer nicht ständigen Beschäftigung nachgeht, d.h. einer Beschäftigung, die während eines auf einen Teil des Jahres befristeten Zeit ausgeuebt werden kann und mit der Ausführung ganz bestimmter Arbeiten verbunden ist.

    Es handelt sich um eine Lohnarbeitskraft im engeren Sinn, d.h. um eine Arbeitskraft, die aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrags beschäftigt wird.

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