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Document 31982L0318

    Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982 zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

    ABl. L 139 vom 19.5.1982, p. 9–16 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/318/oj

    31982L0318

    Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982 zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

    Amtsblatt Nr. L 139 vom 19/05/1982 S. 0009 - 0016
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0017
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0162
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0017
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0162


    ++++

    RICHTLINIE DER KOMMISSION

    vom 2 . April 1982

    zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

    ( 82/318/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

    gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1267/EWG ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 11 ,

    gestützt auf die Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/575/EWG ( 4 ) , insbesondere auf Artikel 6 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Im Interesse der Verkehrssicherheit hat der Rat mit der Richtlinie 81/575/EWG die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 76/115/EWG , der bisher nur die Klasse M1 im Sinne der Begriffsbestimmungen von Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG umfasste , auf alle Klassen von Kraftfahrzeugen beschlossen . Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs ist durch den inzwischen erreichten technischen Fortschritt möglich geworden . Die Durchführung dieser Maßnahme setzt jedoch voraus , daß die Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG und die darin vorgesehenen Prüfungen dem erweiterten Geltungsbereich angepasst werden . Darüber hinaus haben die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen ergeben , daß bestimmte Vorschriften den tatsächlichen Prüfbedingungen besser angepasst werden müssen .

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien für die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN

    Artikel 1

    Die Anhänge I , II und III der Richtlinie 76/115/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert .

    Artikel 2

    ( 1 ) Vom 1 . Oktober 1982 ab dürfen die Mitgliedstaaten bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 aus Gründen , die sich auf die Verankerungen der Sicherheitsgurte beziehen ,

    - weder für einen Kraftfahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern ,

    - noch die Erstzulassung von Fahrzeugen ablehnen ,

    wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte dieses Fahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen .

    ( 2 ) Vom 1 . Oktober 1983 ab dürfen die Mitgliedstaaten bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1

    - die in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Bescheinigung nicht mehr für einen Kraftfahrzeugtyp ausstellen , dessen Verankerungen der Sicherheitsgurte nicht den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen ,

    - die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Kraftfahrzeugtypen verweigern , deren Verankerungen der Sicherheitsgurte nicht den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen .

    Für bestimmte Cabriolets oder Fahrzeuge mit abnehmbarem Dach , für die von Punkt 4.3.2 von Anhang I der Richtlinie 76/115/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung Gebrauch gemacht wurde , gilt anstelle des vorstehenden Datums der 1 . Oktober 1986 .

    ( 3 ) Vom 1 . Oktober 1984 ab dürfen die Mitgliedstaaten die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 ablehnen , deren Verankerungen der Sicherheitsgurte nicht den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen .

    Diese Bestimmung gilt nicht für bestimmte Cabriolets oder Fahrzeuge mit abnehmbarem Dach , für die von Punkt 4.3.2 von Anhang I der Richtlinie 76/115/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung Gebrauch gemacht wurde .

    Artikel 3

    ( 1 ) Vom 1 . Oktober 1982 ab dürfen die Mitgliedstaaten bei Kraftfahrzeugen der anderen Klassen als M1 aus Gründen , die sich auf die Verankerungen der Sicherheitsgurte beziehen ,

    - weder für einen Kraftfahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern ,

    - noch die Erstzulassung von Fahrzeugen ablehnen ,

    wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte dieses Fahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen .

    ( 2 ) In Abweichung von Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen , die sich auf die Verankerungen der Sicherheitsgurte beziehen ,

    - weder bis zum 30 . September 1986 für einen Fahrzeugtyp der Klassen N2 und N3 die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern ,

    - noch bis zum 30 . September 1987 die Erstzulassung von Fahrzeugen dieser Klasse ablehnen ,

    wenn dieser Fahrzeugtyp oder diese Fahrzeuge nicht sit Verankerungen für Sicherheitsgurte ausgerüstet sind .

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie bis zum 30 . September 1982 nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis .

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Brüssel , den 2 . April 1982

    Für die Kommission

    Karl-Heinz NARJES

    Mitglied der Kommission

    ( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 375 vom 31 . 12 . 1980 , S . 34 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 24 vom 30 . 1 . 1976 , S . 6 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 209 vom 29 . 7 . 1981 , S . 30 .

    ANHANG

    Änderungen der Anhänge der Richtlinie 76/115/EWG

    ANHANG I : BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , VORSCHRIFTEN , PRÜFUNGEN , ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION , BETRIEBSANLEITUNG

    1.9 . In der englischen Fassung ist der Ausdruck " ( tip-up ) " zu streichen .

    2.2.1 erhält folgenden Wortlaut :

    " 2.2.1 . Zusammenstellungszeichnungen des Fahrzeugaufbaus in geeignetem Maßstab mit Angabe der Anordnung der Verankerungen , der effektiven Verankerungen ( soweit zutreffend ) sowie Einzelteilzeichnungen der Verankerungen und der Aufbauteile , an denen diese angebracht sind . "

    4.1.1 erhält folgenden Wortlaut :

    " 4.1.1 . Der H-Punkt ist ein Bezugspunkt gemäß der Begriffsbestimmung 1.1 des Anhangs III der Richtlinie 77/649/EWG , der nach dem in dieser Richtlinie angeführten Verfahren zu bestimmen ist .

    4.1.1.1 . Der H'-Punkt ist der Bezugspunkt , der dem H-Punkt gemäß 4.1.1 entspricht und für alle normalen Benutzungsstellungen des Sitzes ermittelt wird .

    4.1.1.2 . Der R-Punkt ist der in 1.2 des Anhangs III der Richtlinie 77/649/EWG definierte Bezugspunkt eines Sitzes . "

    4.1.2 . Der erste Satz muß lauten :

    " Die Bezugslinie ist eine Gerade gemäß 3.4 des Anhangs III der Richtlinie 77/649/EWG . "

    4.1.4 erhält folgenden Wortlaut :

    " 4.1.4 . Punkt C ist der Punkt , der 450 mm senkrecht über dem R-Punkt liegt . Ist jedoch das in 4.1.6 definierte Maß S gleich oder grösser als 280 mm und wählt der Hersteller die Alternativformel nach 4.4.4.3 ( BR = 260 mm + 0,8S ) , so beträgt der senkrechte Abstand zwischen C und R 500 mm . "

    4.1.5 . Der Ausdruck " H-Punkt " wird durch den Ausdruck " H'-Punkt " ersetzt .

    4.1.6.2.1 erhält folgenden Wortlaut :

    " 4.1.6.2.1 . für den Fahrersitz eine senkrechte , parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufende Ebene durch den in der Ebene des Lenkradkranzes liegenden Mittelpunkt des Lenkrades , wobei dieses , sofern es verstellbar ist , sich in der Mittelstellung befindet . "

    4.1.6.2.3 . Die letzte Zeile muß lauten :

    " A * 300 mm , wenn die Sitzbank für mehr als zwei Benutzer vorgesehen ist . "

    4.3.4 . Es wird folgender Satz angefügt :

    " Es genügen in solchen Fällen zwei untere Verankerungen . "

    4.4.2.3 . wird gestrichen .

    4.4.3 . In der niederländischen Fassung wird der Ausdruck " effectief " hinzugefügt .

    4.4.3.1 erhält folgenden Wortlaut :

    " 4.4.3.1 . Die Winkel a1 und a2 müssen für alle normalerweise im Fahrbetrieb benutzten Stellungen des Sitzes im Bereich zwischen 30 * und 80 * liegen . Ist bei vorderen Sitzen von Fahrzeugen der Klasse M1 mindestens einer der Winkel a1 und a2 für alle normalen Benutzungsstellungen des Sitzes konstant , so muß sein Wert 60 * mehr oder weniger 10 * betragen . "

    4.4.3.2 erhält folgenden Wortlaut :

    " 4.4.3.2 . Bei Banksitzen von Fahrzeugen anderer Klassen als M1 und bei rückwärtigen Sitzen sowie bei Sitzen mit einer Einstelleinrichtung gemäß 1.12 mit einem Sitzlehnenwinkel von weniger als 20 * dürfen die Winkel a1 und a2 unter dem in 4.4.3.1 festgelegten Mindestwert liegen , sofern in keiner normalen Benutzungsstellung des Sitzes 20 * unterschritten werden ( vgl . Abbildung 1 des Anhangs III ) . "

    4.4.4.1 erhält folgenden Wortlaut :

    " 4.4.4.1 . Ist eine Gurtführung oder eine andere Einrichtung vorhanden , die die Lage der oberen effektiven Verankerungen beeinflusst , so wird diese üblicherweise bestimmt , indem die Längsmittellinie des Gurtes als durch einen Punkt J1 verlaufend angenommen wird , der ausgehend von einem Punkt R , durch die folgenden drei Strekken definiert ist :

    RZ : Strecke der Bezugslinie , die vom Punkt R aufwärts 530 mm lang ist ;

    ZX : Strecke einer Senkrechten zur Längsmittelebene des Fahrzeugs , die vom Punkt Z zur Verankerung gemessen 120 mm lang ist ;

    XJ1 : Strecke einer Senkrechten zu der durch die Strecke RZ und ZX definierten Ebene , die vom Punkt X nach vorne 60 mm lang ist .

    Der Punkt J2 wird von Punkt J1 durch Symmetrie gegenüber der senkrechten Längsebene abgeleitet , die durch die Bezugslinie gemäß 4.1.2 der auf dem betreffenden Platz sitzenden Normpuppe hindurchgeht . "

    4.4.4.2 erhält folgenden Wortlaut :

    " 4.4.4.2 . Die obere effektive Verankerung muß unterhalb der Ebene FN liegen , die senkrecht zur Längsmittelebene des Sitzes in einem Winkel von 65 * zur Bezugslinie verläuft . Bei Rücksitzen darf der Winkel auf 60 * herabgesetzt werden . Die Ebene FN wird so gelegt , daß sie die Bezuglinie in einem Punkt D so schneidet , daß DR = 315 mm + 1,8 S ist . Für Werte von S * 200 mm ist DR = 675 mm . "

    4.4.4.3 erhält folgenden Wortlaut :

    " 4.4.4.3 . Die obere effektive Verankerung muß hinter einer Ebene FK liegen , die senkrecht zur Längsmittelebene des Sitzes verläuft und die Bezugslinie in einem Punkt B unter einem Winkel von 120 * so schneidet , daß BR = 260 mm + S ist . Für Werte von S * 280 mm darf der Hersteller BR = 260 + 0,8 S wählen . "

    4.4.4.5 . Im Wortlaut dieses Punktes ist " H " durch " R " zu ersetzen .

    4.4.4.6 erhält folgenden Wortlaut :

    " 4.4.4.6 . Die obere effektive Verankerung muß oberhalb einer horizontalen Ebene liegen , die durch den in 4.1.4 definierten Punkt C verläuft . "

    4.4.4.7 erhält folgenden Wortlaut :

    " 4.4.4.7 . Abgesehen von der nach 4.3.1 erforderlichen Verankerung dürfen weitere effektive obere Verankerungen vorhanden sein , wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfuellt ist :

    4.4.4.7.1 . Die zusätzlichen Verankerungen entsprechen den Vorschriften nach 4.4.4.1 bis 4.4.4.6 .

    4.4.4.7.2 . Die zusätzlichen Verankerungen können ohne Hilfe eines Werkzeugs benutzt werden , entsprechend den Vorschriften nach 4.4.4.5 und 4.4.4.6 und befinden sich in einem Bereich , der durch senkrechte Translation um 80 mm nach oben oder nach unten von dem in Anhang III Abbildung 1 festgelegten Bereich abgeleitet wird .

    4.4.4.7.3 . Die Verankerungen sind für H-Gurte bestimmt , entsprechend den Vorschriften nach 4.4.4.6 und befinden sich hinter der durch die Bezugslinie hindurchgehenden Querebene :

    4.4.4.7.3.1 . im Falle einer einzigen Verankerung auf dem gemeinsamen Teil der beiden Flächenwinkel , deren Schenkel die durch die in 4.4.4.1 festgelegten Punkte J1 und J2 , deren Schnitt auf einer horizontalen Fläche in Anhang III Abbildung 2 dargestellt ist , hindurchgehenden Senkrechten sind ;

    4.4.4.7.3.2 . im Falle von zwei Verankerungen in dem passenden der oben definierten Flächenwinkel , wenn keine der beiden Verankerungen mehr als 50 mm von der um die Ebene P gemäß 4.1.6 des betreffenden Platzes gespiegelten Position der anderen Verankerungen entfernt ist . "

    4.5.1 . In der niederländischen Fassung wird die Ziffernfolge " ( 7,16 duim ) " durch " ( 7/16 ) " ersetzt .

    Nach 4.5.1 werden die folgenden neuen Punkte 4.5.2 und 4.5.3 eingefügt :

    " 4.5.2 . Wird das Fahrzeug von seinem Hersteller mit Sicherheitsgurten ausgerüstet , die an allen für den betroffenen Sitzplatz vorgeschriebenen Verankerungen angebracht sind , so müssen diese Verankerungen nicht der Vorschrift von 4.5.1 entsprechen , sofern sie die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie erfuellen .

    Die Vorschrift von 4.5.1 gilt ebenfalls nicht für zusätzliche Verankerungen gemäß 4.4.4.7.3 .

    4.5.3 . Die Verbindung zwischen Sicherheitsgurt und Verankerung muß zerstörungsfrei lösbar sein . "

    5.1.2 erhält folgenden Wortlaut :

    " 5.1.2 . Die Sitze müssen eingebaut sein und sich in derjenigen von der zuständigen Prüfstelle gewählten Fahr - oder Benutzungsstellung befinden , die die ungünstigsten Bedingungen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit ergibt . Die Stellung des Sitzes muß im Bericht angegeben werden . Eine in der Neigung verstellbare Rückenlehne ist nach Angabe des Fahrzeugherstellers zu verriegeln ; fehlt eine solche Angabe , so ist die Rückenlehne bei einem tatsächlichen Rückenlehnenwinkel zu verriegeln , der bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 möglichst nahe bei 25 * , bei Fahrzeugen anderer Klassen möglichst nahe bei 15 * liegt . "

    5.3.2 . Die Ziffernfolge " 10 * + 5 * " wird ersetzt durch " 10 * mehr oder weniger 5 * " .

    5.3.3 . In der niederländischen Fassung wird das Wort " kort " durch das Wort " snel " ersetzt .

    5.3.5.1 wird wie folgt ergänzt :

    " Sind zusätzlich zu den in 4.3 vorgeschriebenen Verankerungen weitere Verankerungen vorhanden , so sind diese der Prüfung nach 5.4.5 zu unterziehen , bei der die Belastungen auf sie mit Hilfe einer Vorrichtung übertragen werden , die die Anordnung des Gurttyps darstellt , der an diesen Verankerungen befestigt werden soll . "

    5.4.1.2 , 5.4.1.3 , 5.4.2.1 und 5.4.2.2 werden wie folgt ergänzt :

    " Für Fahrzeuge anderer Klassen als M1 und N1 beträgt die Prüfkraft 675 daN mehr oder weniger 20 daN . "

    5.4.3 wird wie folgt ergänzt :

    " Für Fahrzeuge anderer Klassen als M1 und N1 beträgt die Prüfkraft 1 110 daN mehr oder weniger 20 daN . "

    5.4.4.2 wird wie folgt ergänzt :

    " Für Fahrzeuge anderer Klassen als M1 und N1 entspricht diese Kraft dem 10fachen Gewicht des vollständigen Sitzes . "

    Nach 5.4.4.2 wird 5.4.5 eingefügt :

    " 5.4.5 . Prüfung bei Verwendung von besonderen Gurtarten

    5.4.5.1 . Eine Prüfkraft von 1 350 daN mehr oder weniger 20 daN muß mittels Seilen oder Gurten , die den Schulterteil eines solchen Sicherheitsgurtes darstellen , auf eine Zugvorrichtung ( siehe Anhang IV Abbildung 2 ) wirken , die mit den entsprechenden Verankerungen verbunden ist .

    5.4.5.2 . Gleichzeitig muß eine Zugkraft von 1 350 daN mehr oder weniger 20 daN auf eine Zugvorrichtung ( siehe Anhang IV Abbildung 3 ) wirken , die mit den beiden unteren Verankerungen verbunden ist .

    5.4.5.3 . Für Fahrzeuge anderer Klassen als M1 und N1 beträgt die Prüfkraft 675 daN mehr oder weniger 20 daN . "

    5.5.2 erhält folgenden Wortlaut :

    " 5.5.2 . Bei Fahrzeugen , in denen solche Einrichtungen verwendet werden , müssen die Verstell - und Verriegelungseinrichtungen , die den Benutzern aller Sitze das Verlassen des Fahrzeugs ermöglichen , auch noch nach Aussetzen der Zugkraft von Hand betätigt werden können . "

    ANHANG II : ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DER VERANKERUNGEN DER SICHERHEITSGURTE

    Fußnote ( 1 ) : Der Wortlaut der nachstehenden Erläuterungen wird wie folgt ersetzt :

    " " A " für Dreipunktgurte ;

    " B " für Beckengurte ;

    " S " für besondere Gurtarten ; in diesem Fall ist die Art dieser Gurte unter " Bemerkungen " zu erläutern ;

    " Ar " , " Br " oder " Sr " für Gurte mit Retraktoren ;

    " Are " , " Bre " oder " Sre " für Gurte mit Retraktoren und Energieaufnahmeeinrichtungen an wenigstens einer Verankerung . "

    Anhang III wird wie folgt geändert :

    ANHANG III

    Abbildung 1 und 2 : siehe ABl .

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